Prüfungsschema

Anfechtung der Innenvollmacht

Das Schema prüft die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung einer bereits erteilten Innenvollmacht, insbesondere nach deren Gebrauch, und klärt die Streitfragen zur Zulässigkeit und zum richtigen Anfechtungsgegner.

§§ 119 ff. BGB · § 142 BGB ·§ 143 BGB · § 166 BGB · § 177 BGB ·§ 179 BGB · § 122 BGB

I. Grundsätzliche Anfechtbarkeit der Vollmacht

1. Rechtsnatur und Anfechtbarkeit

Definition

Innenvollmacht

Die Innenvollmacht ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem zu bevollmächtigenden Vertreter, § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

Grundsatz Als Willenserklärung unterfällt die Vollmachtserteilung grundsätzlich den allgemeinen Regeln des Anfechtungsrechts gemäß §§ 119 ff. BGB.

II. Zulässigkeit der Anfechtung nach Ausübung der Vollmacht

Problem: Anfechtbarkeit der bereits ausgeübten Innenvollmacht

Problem

aufriss

Ansicht

Streitig ist, ob eine Anfechtung der Innenvollmacht noch möglich ist, nachdem der Vertreter von ihr Gebrauch gemacht und das Rechtsgeschäft mit dem Dritten abgeschlossen hat.

Problem

Ansicht 1: Unanfechtbarkeit

Ansicht

Die Anfechtung der Vollmacht ist nach ihrer Ausübung grundsätzlich ausgeschlossen.

Argumente Die Vollmacht ist im abgeschlossenen Vertretergeschäft „aufgegangen“. Für Willensmängel sei allein § 166 Abs. 1 BGB maßgeblich, der auf die Person des Vertreters abstellt.

Der Vertretene stünde sonst besser als bei eigenem Handeln, da er eine zusätzliche, vom Vertretergeschäft losgelöste Anfechtungsmöglichkeit hätte.

Die entstehende „Haftungskette“ (§ 179 Abs. 1, § 122 Abs. 1 BGB) sei unbefriedigend und umständlich.

Ausnahme Ein Willensmangel des Vertretenen schlägt nur durch, wenn der Vertreter lediglich als Bote anzusehen ist.

Problem

h.M.: Anfechtbarkeit

Ansicht

Die Anfechtung der Innenvollmacht ist auch nach deren Ausübung möglich.

Argumente Die Vollmacht ist eine eigenständige Willenserklärung und bleibt als solche anfechtbar. Sie geht nicht im Vertretergeschäft unter.

§ 166 Abs. 1 BGB regelt nur Willensmängel beim Abschluss des Vertretergeschäfts selbst, trifft aber keine Aussage über Mängel bei der vorgelagerten Erteilung der Vollmacht.

Das schutzwürdige Interesse des Vertretenen, sich von einer fehlerhaften Willenserklärung zu lösen, darf nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Haftungskette über §§ 179, 122 BGB schützt alle Beteiligten hinreichend und führt zu einem gerechten Interessenausgleich.

III. Voraussetzungen der Anfechtung

1. Anfechtungsgrund und -frist

a) Anfechtungsgrund

Es muss ein Anfechtungsgrund nach §§ 119, 120 oder 123 BGB vorliegen, der sich auf die Willenserklärung zur Bevollmächtigung bezieht.

b) Anfechtungsfrist

Die Anfechtung muss fristgerecht gemäß §§ 121 oder 124 BGB erfolgen.

2. Anfechtungserklärung

Problem

Richtiger Anfechtungsgegner, § 143 BGB

Ansicht

Streitig ist, wem gegenüber die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht zu erklären ist.

Problem

Ansicht 1: Vertreter als Anfechtungsgegner

Ansicht

Nach dem Wortlaut des § 143 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Anfechtung gegenüber dem Erklärungsempfänger, also dem Vertreter, zu erklären.

Argumente — Der Vertreter ist der „andere Teil“ des einseitigen Rechtsgeschäfts der Bevollmächtigung.

Der Dritte sei über § 179 Abs. 1 BGB (Anspruch gegen den falsus procurator) und der Vertreter über § 122 Abs. 1 BGB (Regress gegen den Vertretenen) ausreichend geschützt.

Problem

h.M.: Vertragspartner (Dritter) als Anfechtungsgegner

Ansicht

Die Anfechtung ist (analog § 143 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Dritten als Vertragspartner des Vertretergeschäfts zu erklären.

Argumente Wirtschaftlich zielt die Anfechtung auf die Beseitigung des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags. Der Dritte ist derjenige, der von der Anfechtung unmittelbar betroffen ist.

Es wird die unbillige Konsequenz vermieden, dass der Vertreter dem Dritten nach § 179 Abs. 1 BGB haftet, obwohl der Anfechtungsgrund aus der Sphäre des Vertretenen stammt.

Die Schadensersatzpflicht aus § 122 Abs. 1 BGB trifft den Anfechtenden (Vertretenen) direkt zugunsten des schutzwürdigen Dritten, was die umständliche Haftungskette vermeidet.

Die Erklärung gegenüber dem Dritten kann nach §§ 133, 157 BGB so ausgelegt werden, dass sie auch die Anfechtung der zugrundeliegenden Vollmacht umfasst.

IV. Rechtsfolgen der wirksamen Anfechtung

1. Wirkung auf Vollmacht und Vertretergeschäft

a) Nichtigkeit der Vollmacht

Die angefochtene Vollmacht ist gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an (ex tunc) als nichtig anzusehen.

b) Vertreter als falsus procurator

Der Vertreter handelte mangels wirksamer Vollmacht als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

c) Schwebende Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts

Das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft ist gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Der Vertretene kann es genehmigen (§ 184 BGB), was aber dem Zweck der Anfechtung widerspräche.

2. Haftungsfolgen bei Nichtgenehmigung

Je nach erklärtem Anfechtungsgegner ergeben sich unterschiedliche Haftungskonstellationen:

Szenario 1: Anfechtung gegenüber dem Vertreter (nach Ansicht 1) — Es entsteht eine „Haftungskette“:

Anspruch Dritter → Vertreter Der Dritte hat einen Anspruch gegen den Vertreter aus § 179 Abs. 1 BGB (wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz).

Anspruch Vertreter → Vertretener Der Vertreter kann beim Vertretenen Regress aus § 122 Abs. 1 BGB für den dem Dritten geleisteten Ersatz nehmen.

Szenario 2: Anfechtung gegenüber dem Dritten (nach h.M.) — Die Haftung wird direkt abgewickelt:

Anspruch Dritter → Vertretener Der Dritte hat einen direkten Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gegen den anfechtenden Vertretenen aus § 122 Abs. 1 BGB (analog).

Haftung des Vertreters Eine Haftung des Vertreters aus § 179 BGB wird vermieden, was als sachgerechter angesehen wird.