Prüfungsschema
Anfechtung, §§ 119 ff. BGB
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, das zur rückwirkenden Nichtigkeit einer Willenserklärung und damit eines Rechtsgeschäfts führt, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Anfechtung fristgerecht erklärt wurde.
§ 119 BGB · § 120 BGB · § 121 BGB · § 122 BGB · § 123 BGB · § 124 BGB · § 142 BGB · § 143 BGB ·§ 144 BGB
I. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
1. Inhalt und Form
a) Inhalt
Die Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Willen zur Beseitigung des Rechtsgeschäfts eindeutig zum Ausdruck bringt. Das Wort 'Anfechtung' muss nicht verwendet werden.
Auslegung — Laiengünstige Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.
b) Form
Grundsätzlich formfrei. Ausnahmen können sich aus der Formbedürftigkeit des anzufechtenden Rechtsgeschäfts ergeben (str.).
c) Anfechtungsgegner, § 143 II-IV BGB
Die Erklärung muss gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abgegeben werden.
II. Anfechtungsgrund
1. Irrtumsanfechtung, §§ 119, 120 BGB
a) Inhaltsirrtum, § 119 I Var. 1 BGB
Der Erklärende setzt ein Erklärungszeichen, bei dem er über dessen Inhalt irrt (er weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt).
Beispiel Bestellung eines 'halfen Hahns' in der Annahme, ein Sandwich zu bestellen, obwohl damit ein halbes Brathähnchen gemeint ist.
Problem
Rechtsfolgenirrtum
Ansicht
Ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Erklärung ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, die Rechtsfolge ist Inhalt der abgegebenen Erklärung (dann Inhaltsirrtum).
b) Erklärungsirrtum, § 119 I Var. 2 BGB
Der Erklärende setzt ein Erklärungszeichen, welches er so nicht setzen wollte (er weiß nicht, was er sagt).
Beispiel — Vertippen, Verschreiben, Vergreifen.
Problem
Fehlendes Erklärungsbewusstsein
Der Erklärende wollte überhaupt keine rechtserhebliche Erklärung abgeben (z.B. Handzeichen bei Versteigerung aus Versehen).
h.M. Anfechtung analog § 119 I BGB möglich, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird und der Empfänger die Erklärung als solche verstehen durfte.
a.A. Keine Willenserklärung, daher nichtig; Anfechtung nicht erforderlich.
Problem
Unterschrift unter Blankett/falscher Urkunde
h.M. Anfechtung nach § 119 I Var. 2 BGB möglich, wenn der Erklärende eine andere Urkunde unterschreiben wollte oder eine Blankettvollmacht abredewidrig ausgefüllt wurde. Ausgeschlossen, wenn der Erklärende damit rechnen musste, dass das Formular abredewidrig ausgefüllt wird und ein Dritter auf die Gültigkeit vertraut.
c) Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache oder Person.
Definition
Eigenschaft
Alle wertbildenden Faktoren, die einer Sache oder Person dauerhaft anhaften (z.B. Alter, Zustand, Herkunft, Fähigkeiten, Identität). Nicht der Wert selbst.
Definition
Verkehrswesentlich
Wenn die Eigenschaft nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft von Bedeutung ist.
Problem
Kalkulationsirrtum
Irrtum über die Berechnungsgrundlage eines Preises. Verdeckter Kalkulationsirrtum (Berechnungsgrundlage nicht offenbart): Grundsätzlich unbeachtlich, da kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung. Offener Kalkulationsirrtum (Berechnungsgrundlage offenbart):
h.M. Grundsätzlich unbeachtlich, da kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung.
a.A. (Reichsgericht) Inhaltsirrtum, wenn die Berechnungsgrundlage Vertragsbestandteil wird.
d) Falsche Übermittlung, § 120 BGB
Die Willenserklärung wird durch eine zur Übermittlung verwendete Person (Bote) unrichtig übermittelt.
Voraussetzungen
1. Einsatz einer Person zur Übermittlung (Bote, kein Stellvertreter). 2. Unbewusste, unrichtige Übermittlung.
Bewusst unrichtige Übermittlung Gilt als nicht zugegangen und wird dem Erklärenden nicht zugerechnet. Ggf. Anspruch des Erklärungsempfängers gegen den Boten (§ 179 BGB analog) oder gegen den Erklärenden (§ 122 BGB analog).
2. Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung, § 123 BGB
a) Arglistige Täuschung, § 123 I Var. 1 BGB
Vorsätzliche Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Tatsachen.
Definition
Täuschung
Jedes Verhalten, das bei dem Erklärungsempfänger eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorruft oder aufrechterhält.
Problem
Täuschung durch Unterlassen
Ansicht
Nur bei Bestehen einer Offenbarungspflicht, die sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder Gesetz ergibt.
Definition
Arglist
Vorsatz bezüglich der Täuschung und der Irrtumserregung. Es genügt, wenn 'ins Blaue hinein' gehandelt wird.
Keine Arglist, wenn der Täuschende davon ausgeht, dass der Getäuschte den Umstand kennt.
Täuschung durch Dritte, § 123 II BGB Grundsätzlich nur anfechtbar, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste. Keine Dritte sind Personen, deren Verhalten sich der Erklärungsempfänger zurechnen lassen muss (z.B. Erfüllungsgehilfen).
b) Widerrechtliche Drohung, § 123 I Var. 2 BGB
Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Definition
Drohung
Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Jeder Nachteil genügt.
Definition
Widerrechtlichkeit
Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel (die Drohung), der Zweck (das angestrebte Rechtsgeschäft) oder die Zweck-Mittel-Relation (Verknüpfung von Mittel und Zweck) rechtswidrig ist.
3. Kausalität
a) Subjektive Kausalität
Der Anfechtende hätte bei Kenntnis der wahren Umstände die Willenserklärung so nicht abgegeben.
b) Objektive Erheblichkeit
Keine Anfechtung, wenn der Irrtum objektiv unerheblich ist (z.B. Aberglaube, Launen).
c) Kausalität bei § 123 BGB
Die Täuschung oder Drohung muss für die Abgabe der Willenserklärung (mit-)ursächlich gewesen sein.
4. Problem: Beidseitiger Irrtum
Problem
Problem
Ansicht
Beide Parteien irren sich über denselben Umstand, der für das Rechtsgeschäft wesentlich ist (z.B. beide gehen von der Echtheit eines Bildes aus, das sich als Fälschung erweist).
Problem
Lösung 1: Anfechtung
Eine Anfechtung ist grundsätzlich möglich.
h.M. Nur die Partei, für die das Rechtsgeschäft nachteilig ist, wird anfechten. Eine Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB entfällt, wenn der Anfechtungsgegner den Irrtum kannte oder kennen musste.
a.A. Dem Zufall überlassen, wer zuerst anficht und sich der Schadensersatzpflicht aussetzt.
Problem
Lösung 2: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Ansicht
Anwendbar, wenn die Anfechtung ausscheidet oder nicht gewollt ist. Vorteile: Flexiblere Lösung durch Vertragsanpassung möglich. Nachteile: Subsidiär zu anderen Vertragsauflösungsgründen.
III. Anfechtungsfrist
1. Bei Irrtum (§§ 119, 120 BGB), § 121 BGB
a) Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
b) Höchstfrist
Ausschluss der Anfechtung nach 10 Jahren seit Abgabe der Willenserklärung, § 121 II BGB.
2. Bei Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB), § 124 BGB
a) Jahresfrist
Innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung oder nach Beendigung der Zwangslage.
b) Höchstfrist
Ausschluss der Anfechtung nach 10 Jahren seit Abgabe der Willenserklärung, § 124 III BGB.
IV. Kein Ausschluss der Anfechtung
1. Bestätigung, § 144 BGB
a) Voraussetzungen
Das anfechtbare Rechtsgeschäft wird vom Anfechtungsberechtigten in Kenntnis des Anfechtungsgrundes bestätigt.
b) Problem: Verzicht auf Schadensersatz
BGH: Die Bestätigung führt nicht automatisch zum Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus § 122 BGB, es sei denn, dies ist ausdrücklich oder konkludent vereinbart.
2. Treu und Glauben, § 242 BGB
a) Grundsatz
Die Anfechtung kann ausgeschlossen sein, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
b) Fallgruppen
Z.B. wenn der Anfechtende durch die Anfechtung besser gestellt wäre als ohne das Rechtsgeschäft oder wenn der Anfechtungsgegner den Vertrag anpasst, um den Irrtum zu beseitigen.
V. Rechtsfolgen der Anfechtung
1. Nichtigkeit ex tunc, § 142 I BGB
a) Wirkung
Das angefochtene Rechtsgeschäft ist von Anfang an als nichtig anzusehen.
b) Schutz des Dritten, § 142 II BGB
Wird ein Gegenstand, der aufgrund eines angefochtenen Rechtsgeschäfts erworben wurde, an einen Dritten weiterveräußert, muss sich der Dritte so behandeln lassen, als ob er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kannte, wenn er von der Anfechtbarkeit wusste. Dies schließt den gutgläubigen Erwerb aus.
2. Schadensersatzpflicht, § 122 BGB
a) Voraussetzungen
Der Anfechtende ist dem Anfechtungsgegner zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet, wenn die Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB erfolgt und der Anfechtungsgegner den Grund der Anfechtung nicht kannte oder kennen musste.
b) Umfang
Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse), d.h. der Anfechtungsgegner ist so zu stellen, als hätte er von dem Rechtsgeschäft nie etwas gehört. Begrenzt durch das Erfüllungsinteresse (positives Interesse).
c) Keine Schadensersatzpflicht bei § 123 BGB
Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung entfällt die Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB.