Prüfungsschema

AGB, §§ 305 ff. BGB

Dieses Schema prüft die Anwendbarkeit, das Vorliegen, die Einbeziehung und die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie deren Rechtsfolgen.

§ 305 BGB ·§ 306 BGB ·§ 307 BGB · § 308 BGB · § 309 BGB · § 310 BGB

I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB

1. Nicht anwendbar (§ 310 IV 1 BGB)

Die §§ 305 ff. BGB finden keine Anwendung auf:

Verträge aus dem Erbrecht Verträge aus dem Familienrecht Verträge aus dem Gesellschaftsrecht Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen

2. Eingeschränkt anwendbar (§ 310 IV 2 BGB)

Arbeitsverträge Auf Arbeitsverträge finden die §§ 305 ff. BGB nur eingeschränkt Anwendung, wobei die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen zu berücksichtigen sind.

II. Vorliegen von AGB, § 305 I BGB

Allgemeines Die §§ 305 ff. BGB sind auch anwendbar, wenn AGB nicht begrifflich vorliegen, aber lediglich umgangen werden sollen (§ 306a BGB).

1. Vorformulierte Vertragsbedingungen

Definition

Definition:

Vertragsbedingungen sind vorformuliert, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen bereits vor dem Vertragsschluss erstellt wurden.

Problem

Aushandeln, § 305 I 3 BGB

Ansicht

Eine vorformulierte Bedingung liegt nicht vor, wenn sie zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurde.

Definition

Aushandeln

Der Verwender muss die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt der Klausel ernsthaft eingeräumt und der Vertragspartner diese Möglichkeit auch tatsächlich genutzt haben, um die Kernaussage der Klausel zu ändern oder Nachteile an anderer Stelle auszugleichen.

Problem

Geistig vorformuliert

Ansicht

Eine Klausel ist auch dann vorformuliert, wenn sie handschriftlich nur ergänzt wird, aber der Inhalt bereits geistig feststeht und nicht individuell ausgehandelt wurde.

2. Für eine Vielzahl von Verträgen

Definition

Definition:

Die Absicht des Verwenders, die Bedingungen in mindestens drei Fällen zu verwenden.

Gegenüber Verbrauchern, § 310 III Nr. 1 BGB Gegenüber einem Verbraucher genügt bereits die erstmalige Verwendung der AGB.

Problem

Erstmalige Verwendung durch Dritte

Ansicht

Die erstmalige Verwendung ist ausreichend, wenn ein Dritter die Klauseln für den Verwender bereits mehrfach verwendet hat (z.B. Musterverträge aus dem Internet).

3. Von Verwender (einseitig) gestellt

Definition

Definition:

Der Verwender muss die Vertragsbedingungen in den Vertrag eingeführt haben, ohne dass der Vertragspartner Einfluss auf deren Inhalt nehmen konnte.

Gegenüber Verbrauchern, § 310 III Nr. 1 BGB Gegenüber einem Verbraucher gilt der Unternehmer grundsätzlich als derjenige, der die AGB stellt.

Problem

Gleichzeitiges Einbringen

Ansicht

Bei gleichzeitigem Einbringen von AGB durch beide Vertragspartner ist jeder Vertragspartner Verwender seiner eigenen Klauseln und hat diese einseitig gestellt.

Beweislast Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf die §§ 305 ff. BGB beruft, beweisen, dass die Klausel von der Gegenseite gestellt wurde.

III. Einbeziehung in den Vertrag

1. Gegenüber Verbrauchern, § 305 II, III BGB

a) Ausdrücklicher Hinweis

Der Verwender muss den Vertragspartner bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen.

b) Möglichkeit der Kenntnisnahme

Dem Vertragspartner muss die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

c) Einverständnis

Der Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB).

d) Keine überraschende Klausel, § 305c I BGB

Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen brauchte, werden nicht Vertragsbestandteil.

e) Vorrang der Individualabrede, § 305b BGB

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB.

2. Gegenüber Unternehmern, § 310 I 1 BGB

a) Keine Anwendung von § 305 II, III BGB

Die besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 II, III BGB gelten nicht für Verträge mit Unternehmern.

b) Einbeziehung nach allgemeinen Grundsätzen

Die Einbeziehung erfolgt nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, insbesondere durch:

Hinweispflicht und Möglichkeit der Kenntnisnahme Konkludente Einigung Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Bezugnahme auf AGB

Problem

Widersprechende AGB (Battle of Forms)

Ansicht

Wenn sich die AGB der Vertragspartner widersprechen.

1. Übereinstimmung — Soweit die AGB übereinstimmen, werden sie Vertragsbestandteil.

2. Widerspruch (Knock-out-Rule)

Soweit sich die AGB widersprechen, werden sie nicht Vertragsbestandteil. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 II BGB). Der Vertrag kommt im Übrigen zustande, wenn die Parteien mit der Durchführung begonnen haben.

a.A. (Totaldissens) Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn sich die essentialia negotii nicht decken (§ 150 II BGB).

h.M. (Knock-out-Rule) Auch Abweichungen bei Nebenvertragsbestandteilen führen zur Ablehnung des Angebots (§ 150 II BGB). Bei bereits vollzogenen Leistungspflichten wird der Vertrag als wirksam angesehen, die widersprechenden AGB werden durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt.

Abwehrklausel Eine Klausel, die die Einbeziehung zusätzlicher oder widersprechender AGB des Vertragspartners ausschließt, kann die Anwendung der Knock-out-Rule verhindern, wenn sie nach engem Verständnis ausgelegt wird.

IV. Inhaltskontrolle

1. Auslegungszweifel zulasten des Verwenders, § 305c II BGB

Definition

Definition:

Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zulasten des Verwenders. Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher, verständiger Vertragspartner die Klausel verstehen durfte.

2. Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB

Definition

Definition:

Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Die Kontrolle erfolgt nur bei Abweichen vom Gesetz.

3. Gegenüber Verbrauchern, §§ 307-309 BGB

a) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB

Bestimmte Klauseln sind absolut unwirksam, ohne dass es auf eine Interessenabwägung ankommt (z.B. kurze Fristen, Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit).

b) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB

Bestimmte Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (z.B. kurze Annahmefristen, Rücktrittsvorbehalte).

c) Generalklausel, § 307 BGB

Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist der Auffangtatbestand für alle nicht von §§ 308, 309 BGB erfassten Klauseln.

4. Gegenüber Unternehmern, § 310 I BGB

a) § 309 BGB

Nicht anwendbar.

b) § 308 BGB

Nur Nr. 1 a (Leistungsverweigerungsrechte) und Nr. 1 b (Aufrechnungsverbote) sind anwendbar. Die übrigen Klauselverbote des § 308 BGB sind nicht anwendbar.

c) § 307 BGB

Anwendbar. Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu berücksichtigen (§ 310 I 1 BGB).

d) Indizwirkung der §§ 308, 309 BGB, § 310 I 2 BGB

Die in §§ 308, 309 BGB enthaltenen Klauselverbote können als Indiz für eine unangemessene Benachteiligung im Rahmen des § 307 BGB herangezogen werden.

5. Bei Versorgungsverträgen, § 310 II BGB

a) §§ 308, 309 BGB

Nicht anwendbar.

b) § 307 BGB

Anwendbar. Die Besonderheiten der Versorgungsverträge sind zu berücksichtigen.

V. Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit

1. Teilunwirksamkeit, § 306 I BGB

Grundsatz:

Ist eine AGB-Klausel ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Ausnahme, § 306 III BGB:

Ist das Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung der §§ 306 I, II BGB für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte, so ist der Vertrag insgesamt unwirksam.

2. Lückenschließung, § 306 II BGB

Grundsatz:

Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Subsidiär:

Ist keine gesetzliche Regelung vorhanden, erfolgt eine ergänzende Vertragsauslegung.

3. Teilunwirksamkeit einer Klausel (Blue-Pencil-Test)

Grundsatz:

Eine Klausel ist bei Teilunwirksamkeit grundsätzlich insgesamt unwirksam.

Ausnahme:

Kann der unwirksame Teil einer Klausel ohne Sinnverlust des Rests gestrichen werden (sog. Blue-Pencil-Test), so bleibt der restliche Teil der Klausel wirksam.