Prüfungsschema

Übrige Ansprüche der Leistungskondiktion

Dieses Schema behandelt die weiteren Tatbestände der Leistungskondiktion, die über den Grundfall des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hinausgehen und spezielle Konstellationen des Wegfalls oder Nichteintritts eines Rechtsgrundes, der Erfüllung trotz Einrede oder eines Gesetzes- bzw. Sittenverstoßes erfassen.

§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB · § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB · § 813 BGB · § 817 S. 1 BGB · § 814 BGB ·§ 815 BGB · § 817 S. 2 BGB

I. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB (Wegfall des rechtlichen Grundes)

1. Voraussetzungen

a) Etwas erlangt

Jeder vermögenswerte Vorteil.

b) Durch Leistung

Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

c) Wegfall des rechtlichen Grundes

Der Rechtsgrund für die Leistung hat ursprünglich bestanden, ist aber nachträglich entfallen.

Definition

Leistungszweck

Erfüllung einer Verbindlichkeit, die nachträglich entfällt.

Typische Fallkonstellationen Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Befristung.

Wirksame Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, bei dem der Schuldner vorleistungspflichtig war.

Rückforderung der Versicherungssumme, wenn gestohlene (versicherte) Sache wiedergefunden wird.

Aufhebung eines Vertrags.

2. Abgrenzung und Nichtanwendbarkeit

a) Rücktritt

§§ 346 ff. BGB gehen als lex specialis vor.

b) Anfechtung

H.M. wendet § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB an, da die Anfechtung zur ex tunc Nichtigkeit des Rechtsgrundes führt.

c) Scheitern der Ehe

H.M. wendet §§ 1371 ff. BGB als lex specialis an.

d) Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Ggf. Anwendung des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB.

3. Ausschluss

a) Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB)

Nicht anwendbar.

b) Sittenwidrigkeit/Gesetzesverstoß (§ 817 S. 2 BGB)

Analog anwendbar.

II. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Nichteintritt des bezweckten Erfolgs)

1. Voraussetzungen

a) Etwas erlangt

Jeder vermögenswerte Vorteil.

b) Durch Leistung

Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs

Der mit der Leistung verfolgte, über die Erfüllung einer Verbindlichkeit hinausgehende Zweck ist nicht eingetreten.

Definition

Leistungszweck

Der Empfänger soll zu einem nicht geschuldeten Verhalten veranlasst werden.

Einigung über den Zweck — Eine tatsächliche Einigung über den Zweck der Leistung ist ausreichend.

Konkludente Einigung ist ausreichend, wenn der Empfänger die Leistung ohne Widerspruch und in Kenntnis der Zweckverfolgung des Leistenden entgegennimmt.

2. Besonderheiten

a) Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB)

Wenn eine Verbindlichkeit eingegangen wird, um jemanden zu einem Verhalten zu veranlassen, der Zweck aber verfehlt wird.

Wortlaut § 821 BGB: Einrede erst nach Verjährung. Sinn und Zweck: Einrede auch vor Verjährung möglich.

§ 821 BGB setzt voraus, dass der Schuldner einen Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger hat, der auf Aufhebung der Verpflichtung gerichtet ist (z.B. aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB).

Problem

Leistender verfolgt neben der Erfüllung einer Verbindlichkeit auch andere Zwecke

Ansicht

Ist vereinbart, dass mit der Leistung ein bestimmter Zweck eintritt, dies aber nicht geschieht:

Ältere Rspr.:

§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB auch anwendbar bei Vertrag, wenn ein über den Vertragszweck hinausgehender Erfolg herbeigeführt werden sollte.

h.M. (Lit. + Rspr.):

Bei Vorliegen einer Verbindlichkeit ist § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) vorrangig anzuwenden.

3. Ausschluss (§ 815 BGB)

a) Eintritt des bezweckten Erfolgs von vornherein unmöglich

Und der Leistende wusste dies bei der Leistung.

b) Verhinderung des Erfolgseintritts durch den Leistenden

Wider Treu und Glauben.

III. Anspruch aus § 813 BGB (Erfüllung trotz Einrede)

1. Grundgedanke

§ 813 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die den Anwendungsbereich des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erweitert.

Dem Schuldner steht ein Bereicherungsanspruch zu, auch wenn dem Erfüllungsanspruch der Verbindlichkeit eine dauerhafte Einrede entgegensteht.

Der nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verfolgte Zweck (Erfüllung einer Verbindlichkeit) ist zwar erfüllt, es besteht also ein Rechtsgrund.

Nach § 813 BGB steht dieser fehlerbehaftete Rechtsgrund dem Fehlen eines Rechtsgrundes gleich.

2. Voraussetzungen

a) Etwas erlangt

Jeder vermögenswerte Vorteil.

b) Durch Leistung

Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit.

c) Rechtsgrund besteht, ist aber von dauerhafter Einrede betroffen

Im Gegensatz zu Einwendungen, die den Rechtsgrund von vornherein entfallen lassen, besteht der Rechtsgrund hier, ist aber durch eine Einrede hemmbar.

Dauerhafte Einreden Z.B. §§ 821 (Einrede der Bereicherung), 853 (Einrede des Besitzers), 2083 (Einrede der Verjährung bei Vermächtnis), 2345 BGB (Einrede der Verjährung bei Pflichtteil).

Ausnahmen nach § 813 Abs. 1 S. 2 BGB Nicht erfasst sind die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 2 BGB) und Mängeleinreden (§§ 438 Abs. 4 S. 2, 634a Abs. 4 S. 2 BGB).

Bestehen der Einrede — Die Einrede muss dem Leistungsgläubiger gegenüber bestehen.

Verbundene Verträge — Beachte § 359 BGB.

3. Ausschluss

a) Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB)

Anwendbar.

b) Sittenwidrigkeit/Gesetzesverstoß (§ 817 S. 2 BGB)

Analog anwendbar.

IV. Anspruch aus § 817 S. 1 BGB (Verstoß gegen Gesetz und gute Sitten)

1. Voraussetzungen

a) Etwas erlangt

Jeder vermögenswerte Vorteil.

b) Durch Leistung

Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

c) Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

Der Zweck der Leistung oder die Annahme der Leistung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.

Regelfall Regelmäßig führt ein Verstoß gegen Gesetz oder Sitten zur Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrags (§§ 134, 138 BGB). In diesem Fall ist § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die vorrangige Anspruchsgrundlage.

Anwendungsfall des § 817 S. 1 BGB § 817 S. 1 BGB ist relevant, wenn keine Verbindlichkeit und keine Zweckverfehlung vorliegt, aber die Leistung selbst oder deren Annahme sitten- oder gesetzeswidrig ist.

2. Ausschluss (§ 817 S. 2 BGB)

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt (condictio ob turpem vel iniustam causam).