Prüfungsschema

Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB

Schema zu § 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion) Prüfung des Anspruchs aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) auf Rückgewähr einer Vermögensverschiebung, die durch eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte.

§ 812 BGB · § 813 BGB · § 814 BGB · § 815 BGB ·§ 817 BGB · § 818 BGB · § 819 BGB · § 821 BGB

I. Anspruch entstanden (Voraussetzungen)

1. Etwas erlangt

Definition

Etwas erlangt

Jeder vermögenswerte Vorteil, d.h. jede Besserstellung der Vermögensposition des Anspruchsgegners.

Beispiele:

Erwerb von Rechten (Eigentum, Forderungen, Besitz), Befreiung von einer Verbindlichkeit, Erlangung von Gebrauchsvorteilen oder Dienstleistungen, Erlangung einer vorteilhaften Rechtsstellung (z.B. Grundbucheintragung).

Hinweis zu ersparten Aufwendungen Die Frage, ob ersparte Aufwendungen herauszugeben sind, ist keine Frage des „erlangten Etwas“, sondern des Umfangs des Anspruchs nach § 818 BGB.

2. Durch Leistung des Gläubigers

Definition

Leistung

Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Der Leistungszweck ist typischerweise die Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit (solvendi causa).

Geschäftsfähigkeit Der Leistende muss grundsätzlich geschäftsfähig sein (§§ 104 ff. BGB). Bei Leistung durch einen Geschäftsunfähigen liegt i.d.R.

eine Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB) vor.

Problem

Bestimmung der Leistungsrichtung in Mehrpersonenverhältnissen

Ansicht

Maßgeblich ist, wer aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (objektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB) die Leistung erbracht hat. Grundsatz: Rückabwicklung erfolgt nur im jeweiligen Leistungsverhältnis. Eine Direktkondiktion („Abwicklung über Eck“) ist die Ausnahme.

Fallgruppen der Dreiecksverhältnisse:

a) Anweisungsfälle

Der Angewiesene (z.B. Bank) leistet auf Anweisung des Anweisenden (z.B. Kontoinhaber) an den Empfänger. Die Zuwendung ist eine Leistung des Anweisenden an den Empfänger (im Valutaverhältnis). Eine Direktkondiktion des Angewiesenen gegen den Empfänger ist gesperrt. Ausnahme: Fehlt eine wirksame Anweisung (z.B. gefälschte, widerrufene Überweisung), ist die Zuwendung dem Anweisenden nicht zurechenbar. Dann Direktkondiktion des Angewiesenen gegen den Empfänger gem. § 812 I 1 Alt. 2 BGB.

b) Abtretungsfälle

Zahlt der Schuldner auf eine ihm gegenüber abgetretene, aber nicht bestehende Forderung an den neuen Gläubiger (Zessionar), leistet er an den alten Gläubiger (Zedent), da er seine Schuld ihm gegenüber tilgen will. Die Rückabwicklung findet zwischen Schuldner und Zedent statt.

c) Zahlung durch Dritte auf fremde Schuld (§ 267 BGB)

Bei Fremdtilgungsbestimmung (Dritter will erkennbar fremde Schuld tilgen) liegt eine Leistung des Schuldners an den Gläubiger vor. Bei Eigentilgungsbestimmung (Dritter will vermeintlich eigene Schuld tilgen) liegt eine Leistung des Dritten an den Gläubiger vor.

d) Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB)

Die Zuwendung des Versprechenden an den Dritten ist eine Leistung an den Versprechungsempfänger. Die Rückabwicklung findet im Deckungsverhältnis (zwischen Versprechendem und Versprechungsempfänger) statt.

3. Ohne rechtlichen Grund

a) Condictio indebiti (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB)

Der Rechtsgrund hat von Anfang an gefehlt, weil die zu erfüllende Verbindlichkeit niemals wirksam entstanden ist (z.B.

Nichtigkeit des Kausalgeschäfts gem. §§ 105, 117, 134, 138 BGB; Anfechtung, § 142 I BGB).

Dauernde Einrede, § 813 I BGB Das Geleistete kann auch zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine dauernde Einrede entgegenstand. Ausnahme:

Verjährung (§ 214 II BGB).

Problem

Aliud-Lieferung

h.M. Abgrenzung zum Gewährleistungsrecht ist erforderlich. Eine höherwertige Aliud-Lieferung, die der Käufer nicht als Erfüllung annehmen durfte, kann nach § 812 kondiziert werden. Eine minderwertige Aliud-Lieferung fällt hingegen unter das vorrangige Gewährleistungsrecht (§ 434 Abs. 5 BGB n.F.).

Leistung an nicht voll geschäftsfähigen Gläubiger Trotz bestehender Verbindlichkeit tritt keine Erfüllung ein, wenn an einen Minderjährigen ohne Empfangszuständigkeit geleistet wird. Der Leistende kann nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB kondizieren.

b) Condictio ob causam finitam (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB)

Der Rechtsgrund ist später weggefallen. Im Zeitpunkt der Leistung bestand er, ist aber ex nunc entfallen (z.B. durch Kündigung, Widerruf eines Dauerschuldverhältnisses, Eintritt einer auflösenden Bedingung).

c) Condictio ob rem (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB)

Der mit der Leistung bezweckte, über die reine Vertragserfüllung hinausgehende Erfolg ist nicht eingetreten.

Voraussetzungen — 1. Zweckvereinbarung (einseitige Erwartung genügt nicht). 2. Nichteintritt des Erfolgs.

Abgrenzung Vorrang der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), wenn die Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht wurde.

Ausschluss Ausschluss der Rückforderung nach § 815 BGB, wenn der Leistende die Unmöglichkeit des Erfolgseintritts kannte oder den Eintritt wider Treu und Glauben verhindert hat.

II. Kein Ausschluss des Anspruchs

1. Ausschluss nach § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld)

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Leistende bei der Leistung wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

Positive Kenntnis ist erforderlich; Kennenmüssen genügt nicht. Gilt nur für die condictio indebiti (§§ 812 I 1 Alt. 1, 813 BGB).

Problem

Kenntnis der Anfechtbarkeit (§ 142 II BGB)

h.M. Wer leistet, obwohl er sein eigenes Anfechtungsrecht kennt, kann nach § 142 II BGB nicht kondizieren (Gleichstellung mit Bestätigung, § 144 BGB). Kennt der Leistende nur das Anfechtungsrecht des Empfängers, schließt § 814 BGB die Kondiktion nicht aus, da bis zur Anfechtung eine wirksame Verbindlichkeit besteht.

Leistung aus sittlicher Pflicht oder Anstand (§ 814 S. 2 BGB) Keine Rückforderung, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

2. Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB (Gesetzes-/Sittenverstoß)

Problem

Analoge Anwendung auf § 812 I 1 Alt. 1 BGB

h.M. § 817 S. 2 BGB ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und wird analog auf alle Leistungskondiktionen angewendet, wenn dem Leistenden selbst ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Einem unredlichen Leistenden soll die Rechtshilfe nicht gewährt werden.

a.A. Keine analoge Anwendung, da § 817 S. 2 eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift sei.

Voraussetzungen der analogen Anwendung (nach h.M.)

1. Objektiv: Verstoß des Leistenden gegen ein Gesetz oder die guten Sitten. 2. Subjektiv: Vorsatz des Leistenden oder

leichtfertiges Verschließen vor der Einsicht in die Verbotswidrigkeit.

Einschränkung des Ausschlusses nach § 242 BGB (Treu und Glauben) Der Kondiktionsausschluss kann unbillig sein und wird daher nach § 242 BGB teleologisch reduziert, wenn der Zweck des Verbotsgesetzes eine Rückforderung gebietet, um den Gesetzesverstoß nicht zu perpetuieren.

Beispiel: Schwarzarbeit BGH: Keine Einschränkung des § 817 S. 2 BGB. Zur effektiven Bekämpfung der Schwarzarbeit sollen weder der Werkunternehmer Lohn noch der Besteller geleistete Zahlungen zurückfordern können.

Beispiel: Illegales Online-Glücksspiel h.M.: Einschränkung des § 817 S. 2 BGB. Der Spieler soll seine Einsätze zurückfordern können, um die illegalen Anbieter nicht zu privilegieren und den Spielerschutz zu gewährleisten.

III. Rechtsfolge: Umfang des Bereicherungsanspruchs

1. Grundsatz: Herausgabe des Erlangten (§ 818 I, II BGB)

Primäranspruch (§ 818 I BGB) Herausgabe des konkret Erlangten in natura, einschließlich gezogener Nutzungen (§ 100 BGB) und Surrogate (stellvertretendes commodum).

Sekundäranspruch (§ 818 II BGB) Ist die Herausgabe in natura unmöglich (z.B. bei Dienstleistungen, Verbrauch), ist Wertersatz zu leisten. Maßgeblich ist der objektive Verkehrswert.

Problem

Aufgedrängte Bereicherung

Ansicht

Hat der Empfänger für die erlangte Leistung subjektiv kein Interesse und hätte die Aufwendung selbst nicht getätigt (z.B. Luxussanierung), kann der Wertersatzanspruch nach § 818 II BGB entfallen oder auf die Höhe der tatsächlich ersparten Aufwendungen begrenzt sein.

2. Einwendung des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 III BGB)

Grundsatz Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Der Vermögensvorteil muss ersatzlos entfallen sein (z.B. durch Zerstörung, Diebstahl, Verbrauch für Luxusausgaben). Kein Wegfall bei ersparten Aufwendungen oder Tilgung eigener Schulden.

Besonderheiten bei gegenseitigen Verträgen: Saldotheorie Bei der Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge stehen sich zwei Kondiktionsansprüche gegenüber. Um eine unbillige Risikoverteilung zu vermeiden, gilt:

h.M.: Saldotheorie Die beiden Kondiktionsansprüche werden von vornherein als Rechnungsposten eines einheitlichen Abrechnungsverhältnisses behandelt. Der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung besteht nur in der Höhe, in der er den Wert der vom Käufer zurückzugewährenden Sache übersteigt. Ein Untergang der Sache beim Empfänger (Käufer) wird also von seinem eigenen Rückzahlungsanspruch abgezogen. § 818 III BGB wird im Ergebnis für den Käufer blockiert.

Ausnahmen von der Saldotheorie (Rückkehr zur Zwei-Kondiktionen-Theorie) Die Saldotheorie wird aus Schutzgründen nicht angewendet bei: - Schutz des Minderjährigen. - Schutz des arglistig Getäuschten oder Bedrohten. - Schutz des Bewucherten (§ 138 BGB). - Schutz des Empfängers einer mangelhaften Sache (Risiko des zufälligen Untergangs trägt der Verkäufer).

3. Verschärfte Haftung (§§ 818 IV, 819 BGB)

Voraussetzungen Die Haftung des Bereicherungsschuldners verschärft sich ab: - Rechtshängigkeit (§ 818 IV BGB): Ab Zustellung der Klage. - Bösgläubigkeit (§ 819 I BGB): Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes bei Empfang oder spätere Kenntnis. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, arglistiges Sich-Verschließen aber schon.

Problem

Bösgläubigkeit bei Minderjährigen

h.M. Es ist zu differenzieren. Bei der Leistungskondiktion kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an (§ 166 I BGB analog). Bei der Eingriffskondiktion ist wegen der Nähe zum Deliktsrecht auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abzustellen (§ 828 III BGB analog).

a.A. Es ist stets auf den gesetzlichen Vertreter abzustellen.

Rechtsfolgen der verschärften Haftung Der Schuldner kann sich nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) berufen. Er haftet nach den „allgemeinen Vorschriften“ (§ 818 IV BGB), was eine Rechtsgrundverweisung u.a. auf die §§ 291, 292 BGB ist. Dies umfasst insbesondere: - Haftung für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen (§§ 292 II, 987 II BGB). - Haftung für zufälligen Untergang (§ 287 S. 2 BGB analog). - Herausgabe des Veräußerungserlöses (§ 285 BGB analog). - Verzinsung einer Geldschuld (§ 291 BGB).

IV. Durchsetzbarkeit des Anspruchs

1. Einreden

Einrede des § 821 BGB Ist der Bereicherungsschuldner seinerseits zur Rückforderung einer Leistung aus demselben Rechtsgrund berechtigt, kann er die Leistung verweigern, bis er seine eigene Leistung zurückerhält (faktisches Synallagma).

Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB In den Fällen der Zwei-Kondiktionen-Theorie (Ausnahmen von der Saldotheorie) sind die Ansprüche nur Zug-um-Zug zu erfüllen.

2. Verjährung

Der Anspruch verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Beginn richtet sich nach § 199 I BGB (Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners).