Prüfungsschema
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
§§ 398 ff. BGB · §§ 404 ff. BGB · § 675u BGB ·§§ 946 ff. BGB · § 951 BGB · §§ 987 ff. BGB Das Schema behandelt die Rückabwicklung von Leistungen im Bereicherungsrecht, wenn mehr als zwei Personen beteiligt sind. Es klärt, wer von wem unter welchen Voraussetzungen etwas herausverlangen kann, insbesondere unter Beachtung des Vorrangs der Leistungskondiktion.
§ 812 BGB · § 816 BGB · § 818 BGB · § 822 BGB · § 133 BGB · § 157 BGB · § 267 BGB ·§ 328 BGB ·§ 335 BGB ·§ 358 Abs. 4 S. 4 BGB ·
I. Grundsätze
1. Leitprinzipien
Vorrang der Leistungskondiktion Bereicherungsansprüche sind primär innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen abzuwickeln (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion).
Jede Partei behält ihre Einwendungen aus dem eigenen fehlerhaften Kausalverhältnis.
Schutz jeder Partei vor Einwendungen aus einem fremden Rechtsverhältnis.
Jede Partei trägt nur das Insolvenzrisiko ihres unmittelbaren Vertragspartners.
2. Definitionen
Definition
Leistung
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Definition
Leistender
Die Bestimmung, wer Leistender und wer Empfänger ist, richtet sich nach der von den Beteiligten vorgenommenen Zweckbestimmung.
Maßgeblich ist primär der übereinstimmende Wille der Parteien.
Fehlt ein übereinstimmender Wille, ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen (§§ 133, 157 BGB). Die Tilgungsbestimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
II. Anweisungsfälle
1. Grundkonstellation und Rückabwicklung
a) Typische Konstellationen
Ein Anweisender (A) weist einen Angewiesenen (C) an, eine Leistung an einen Zuwendungsempfänger (B) zu erbringen.
Deckungsverhältnis — Rechtsbeziehung zwischen Anweisendem (A) und Angewiesenem (C), z.B. Girovertrag.
Valutaverhältnis — Rechtsbeziehung zwischen Anweisendem (A) und Zuwendungsempfänger (B), z.B. Kaufvertrag.
Zuwendungsverhältnis — Die tatsächliche Zuwendung vom Angewiesenen (C) an den Empfänger (B).
b) Grundsatz der Rückabwicklung
Die Rückabwicklung erfolgt grundsätzlich innerhalb des jeweils fehlerhaften Kausalverhältnisses („Abwicklung über das Dreieck“).
c) Fehlerhaftigkeit der Kausalverhältnisse
aa) Deckungsverhältnis unwirksam, Valutaverhältnis wirksam
Anspruch des Angewiesenen (C) gegen den Anweisenden (A) aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Der Anweisende (A) hat durch die Leistung des Angewiesenen (C) an den Empfänger (B) die Befreiung von seiner Verbindlichkeit aus dem Valutaverhältnis erlangt. Kein Anspruch C gegen B.
bb) Valutaverhältnis unwirksam, Deckungsverhältnis wirksam
Anspruch des Anweisenden (A) gegen den Zuwendungsempfänger (B) aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Die Zuwendung von C an B stellt eine Leistung von A an B dar.
cc) Deckungs- und Valutaverhältnis unwirksam
Anspruch des Angewiesenen (C) gegen den Anweisenden (A) aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Problem
Was hat der Anweisende (A) erlangt?
Ansicht
Da beide Kausalverhältnisse unwirksam sind, wurde A von keiner Verbindlichkeit befreit.
a.A.
Der Anweisende (A) hat einen Bereicherungsanspruch gegen den Zuwendungsempfänger (B) erlangt. Der Angewiesene (C) kann Herausgabe dieses Anspruchs verlangen („Kondiktion der Kondiktion“).
h.M. (BGH) Der Anweisende (A) ist so zu behandeln, als hätte er die Sache vom Angewiesenen (C) erlangt („Als-Ob-Betrachtung“). C kann die Sache bzw. Wertersatz von A verlangen. Dies vermeidet eine Kumulation von Risiken und Einwendungen für C.
2. Fehlerhafte oder fehlende Anweisung
a) Grundsatz
Ohne wirksame Anweisung liegt keine Zurechnung der Zuwendung als Leistung des Anweisenden an den Empfänger vor.
Es fehlt an einer wirksamen Tilgungsbestimmung im Valutaverhältnis.
b) Direktkondiktion des Angewiesenen gegen den Empfänger
In diesen Fällen kann der Angewiesene (C) ausnahmsweise direkt vom Empfänger (B) kondizieren (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB), da die Zuwendung keine Leistung des Anweisenden (A) darstellt und der Vorrang der Leistungskondiktion nicht greift.
Fallgruppen Die Anweisung wurde gefälscht.
Der Anweisende war geschäftsunfähig.
Doppelüberweisung durch den Angewiesenen (str., siehe unten).
Der Empfänger (B) war bösgläubig hinsichtlich des Mangels der Anweisung (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis).
c) Zurechenbare Rechtsscheinweisung
Eine fehlende oder fehlerhafte Anweisung kann dem Anweisenden zugerechnet werden, wenn er einen zurechenbaren Rechtsschein veranlasst hat und der Angewiesene gutgläubig war. Dann wird wie bei einer wirksamen Anweisung abgewickelt.
d) Sonderprobleme
Problem
Nicht autorisierte Zahlung nach § 675u S. 1 BGB
Ansicht
Hat die Bank (C) eine vom Kunden (A) nicht autorisierte Zahlung an B geleistet, ist der Anspruch der Bank gegen den Kunden auf Aufwendungsersatz nach § 675u S. 1 BGB ausgeschlossen. Fraglich ist, ob auch ein Bereicherungsanspruch ausscheidet.
BGH Der Kunde (A) hat nichts erlangt, da ihm die Zahlung nicht als Leistung zugerechnet werden kann (Abkehr vom Empfängerhorizont). Ein Anspruch der Bank gegen den Kunden scheidet aus. Die Bank kann aber direkt beim Zahlungsempfänger (B) nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB kondizieren, da keine Leistung A an B vorliegt.
Problem
Zuvielüberweisung durch die Bank
Ansicht
A weist C an, 100 € an B zu überweisen. C überweist versehentlich 1.000 €.
Literatur Hinsichtlich des Mehrbetrags (900 €) liegt keine Anweisung vor. Dies ist wie eine fehlende Anweisung zu behandeln → Direktkondiktion C gegen B aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB.
Rechtsprechung Die Anweisung des A hat den gesamten Vorgang veranlasst. Der Fehler liegt in der Sphäre des Angewiesenen C. Dennoch wird die gesamte Zahlung als Leistung A an B gewertet, solange B gutgläubig ist. Rückabwicklung im Valutaverhältnis (A gegen B) und im Deckungsverhältnis (C gegen A).
III. Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB)
1. Rückabwicklung
a) Grundsatz
Auch hier erfolgt die Rückabwicklung grundsätzlich innerhalb der gestörten Leistungsbeziehung. Leistet der Versprechende (Schuldner) an den Dritten, erbringt er damit eine Leistung an den Versprechensempfänger (Gläubiger), § 335 BGB. Die Rückabwicklung findet also zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger statt.
b) Ausnahmen mit Direktkondiktion
In bestimmten Fällen wird die Zuwendung als Leistung an den Dritten gewertet, sodass eine Direktkondiktion des Versprechenden gegen den Dritten möglich ist:
Der Anspruch des Dritten ist allein vom Bestand des Deckungsverhältnisses abhängig (z.B. Versorgungscharakter der Zuwendung, § 330 BGB).
Der Versprechensempfänger hat auf seinen Anspruch aus § 335 BGB verzichtet.
IV. Abtretung (§§ 398 ff. BGB)
1. Zahlung auf eine nicht bestehende Forderung
Problem
Rückabwicklung bei abgetretener, unwirksamer Forderung
Ansicht
Der Altgläubiger (Zedent) tritt eine (vermeintliche) Forderung gegen den Schuldner an den Neugläubiger (Zessionar) ab. Der Schuldner leistet an den Zessionar. Später stellt sich heraus, dass die Forderung nie bestand. An wen leistet der Schuldner und von wem kann er kondizieren?
a.A.: Leistung an den Neugläubiger (Zessionar) Der Schuldner leistet mit eigener Tilgungsbestimmung an den Zessionar, um dessen (vermeintliche) Forderung zu erfüllen.
→ Kondiktion des Schuldners gegen den Zessionar.
h.M.: Leistung an den Altgläubiger (Zedent) Der Schuldner will seine Verbindlichkeit aus dem Kausalverhältnis mit dem Zedenten tilgen. Die Abtretung ändert nur die Person des Gläubigers, nicht das Schuldverhältnis. Gemäß dem Rechtsgedanken der §§ 404 ff. BGB soll der Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt werden, insbesondere nicht das Insolvenzrisiko einer ihm fremden Person (Zessionar) tragen. → Kondiktion des Schuldners gegen den Zedenten.
V. Zahlung auf fremde Schuld (§ 267 BGB)
1. Ausgleichsverhältnisse
a) Bei wirksamer zu tilgender Verbindlichkeit
Leistet ein Dritter bewusst auf eine fremde Schuld, erlischt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner (§ 362 I i.V.m.
§ 267 I BGB). Der Dritte kann Ausgleich vom Schuldner verlangen:
Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) bei (mutmaßlichem) Willen des Schuldners.
Aus §§ 684 S. 1, 818 BGB, wenn der Wille fehlt.
Nach BGH auch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB, da der Schuldner die Befreiung von seiner Verbindlichkeit auf Kosten des Dritten erlangt hat.
b) Bei unwirksamer Forderung
Bestand die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nicht, kann der Dritte seine Leistung vom Gläubiger (Empfänger) aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB kondizieren.
Problem
Liegt eine Leistung des Dritten an den Gläubiger vor?
Ansicht
Dies ist der Fall, wenn der Dritte eine eigene Tilgungsbestimmung trifft (Fremdtilgungsbestimmung).
h.M.
Eine Leistung des Dritten an den Gläubiger liegt vor, wenn für den Gläubiger erkennbar ist, dass der Dritte aus eigenem Antrieb und nicht auf Veranlassung des Schuldners zahlt.
a.A.
Der Dritte will nur den Schuldner befreien und erbringt keine eigene Leistung an den Gläubiger. Die Zuwendung ist als Leistung des Schuldners an den Gläubiger zu werten.
c) Abgrenzung: Zahlung auf vermeintlich eigene Schuld
Hält sich der Leistende irrtümlich selbst für den Schuldner, liegt kein Fall des § 267 BGB vor. Er kann seine Leistung stets vom Empfänger nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurückfordern.
VI. Einbaufälle (§§ 951, 812 BGB)
1. Rechtsverlust durch §§ 946 ff. BGB
a) Anwendbarkeit und Konkurrenzen
§ 951 I BGB ist eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht bei Rechtsverlust durch §§ 946 ff. BGB.
Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) Ansprüche aus §§ 951, 812 sind gesperrt, wenn der Besitzer Verwendungen auf die Sache macht (§§ 994 ff. haben Vorrang).
Keine Sperrwirkung aber, wenn der Eigentümer der neu geschaffenen Sache unrechtmäßiger Besitzer der eingebauten Sache war.
Deliktsrecht — Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB bleiben neben §§ 951, 812 BGB anwendbar.
b) Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis
Der Lieferant (L) liefert Material unter Eigentumsvorbehalt an den Bauherrn (B), der es vom Handwerker (H) in sein Haus einbauen lässt. Das Material wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 946 BGB), L verliert sein Eigentum.
Problem
Von wem kann L Wertersatz verlangen?
Ansicht
Fraglich ist, ob eine Direktkondiktion des L gegen den bereicherten Grundstückseigentümer H möglich ist (§§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB) oder ob der Vorrang der Leistungsbeziehungen (L-B und B-H) greift.
BGH Der Vorrang der Leistungsbeziehung gilt auch hier. Der Einbau stellt eine Leistung des B an H im Rahmen des Werkvertrags dar. L muss sich an seinen Vertragspartner B halten. Eine Direktkondiktion L gegen H ist ausgeschlossen.
Teile der Literatur Eine Direktkondiktion L gegen H ist möglich, wenn H beim Erwerb bösgläubig war (z.B. wusste, dass das Material L gehörte). Der Schutz des Leistungsverkehrs entfällt bei Bösgläubigkeit des Erwerbers (Wertung der §§ 932 II, 816 I 1 S. 2 BGB).
Ausnahme (einhellig) War die Sache dem Eigentümer L abhandengekommen (§ 935 BGB) und wurde sie dann von H verarbeitet, ist eine Direktkondiktion L gegen H möglich. H konnte nicht gutgläubig vom Nichtberechtigten B erwerben und ist daher weniger schutzwürdig.
VII. Weitere Konstellationen
1. Leistungskette
a) Grundsatz
Bei aufeinanderfolgenden Veräußerungen (A → B, B → C), bei denen die Kausalgeschäfte (Kaufverträge) unwirksam sind, erfolgt die Rückabwicklung der Übereignungen ebenfalls nur innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung.
A kondiziert von B (§ 812 I 1 Alt. 1).
B kondiziert von C (§ 812 I 1 Alt. 1).
Ein Direktanspruch von A gegen C ist ausgeschlossen.
b) Ausnahme: § 822 BGB
Ein Direktanspruch A gegen C ist möglich, wenn B die Sache dem C unentgeltlich zugewendet hat und der Anspruch A gegen B deshalb ausgeschlossen ist (z.B. wegen Entreicherung des B).
2. Forderungspfändung
Grundsatz Zahlt ein Drittschuldner aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger, obwohl die gepfändete Forderung nicht bestand, liegt eine Leistung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger vor. Der Drittschuldner hat einen Direktanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB gegen den Vollstreckungsgläubiger.