Prüfungsschema
Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion)
Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) Dieses Schema prüft den Bereicherungsanspruch, der entsteht, wenn jemand auf Kosten eines anderen einen Vermögensvorteil erlangt, ohne dass dies durch eine Leistung des Entreicherten erfolgte und ohne rechtlichen Grund geschah.
§ 812 BGB · § 818 BGB · § 819 BGB · § 820 BGB
A. Anspruch entstanden
I. Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
1. Etwas erlangt
Definition
Etwas erlangt
Jeder vermögenswerte Vorteil. Dies umfasst nicht nur dingliche Rechte und den Besitz, sondern jede Besserstellung der Vermögensposition des Anspruchsgegners (z.B. Erwerb einer Forderung, Befreiung von einer Verbindlichkeit, Gebrauchsvorteile).
2. In sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers
Dieses Merkmal zerfällt in zwei Teile: Die Bereicherung darf nicht durch Leistung erfolgen (a) und sie muss auf Kosten des Anspruchstellers geschehen (b).
a) In sonstiger Weise (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion)
Der Vermögensvorteil darf nicht durch eine Leistung des Anspruchstellers oder eines Dritten erlangt worden sein. Die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) hat grundsätzlich Vorrang.
Definition
Leistung
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
b) Auf Kosten des Anspruchstellers
Der Eingriff muss in den Zuweisungsgehalt eines Rechts des Anspruchstellers erfolgen. Der erlangte Vorteil muss nach der Rechtsordnung dem Anspruchsteller und nicht dem Anspruchsgegner zugewiesen sein.
c) Fallgruppen der Nichtleistungskondiktion
Die Nichtleistungskondiktion wird in der Praxis durch drei Hauptfallgruppen konkretisiert:
Definition
aa) Eingriffskondiktion
Die wichtigste Fallgruppe: Erlangung eines Vorteils durch unbefugten Eingriff in eine fremde, dem Anspruchsteller zugewiesene Rechtsposition.
Beispiele:
Eingriffe in das Eigentum (Verbrauch, Nutzung, Verfügung durch Nichtberechtigten). Eingriffe in Immaterialgüterrechte (z.B. unerlaubte Nutzung von Patenten, Marken, Urheberrechten). Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (z.B.
unerlaubte Bildveröffentlichung). Eingriff im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. Versteigerung einer schuldnerfremden Sache).
Definition
bb) Verwendungskondiktion
Anspruch wegen werterhöhender Verwendungen auf eine fremde Sache, die nicht über eine Leistung oder ein vorrangiges Rechtsverhältnis abgewickelt werden können.
Subsidiarität:
Gegenüber dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV): §§ 994 ff. BGB enthalten für den unrechtmäßigen Besitzer eine abschließende Sonderregelung für Verwendungen. Gegenüber der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA): §§ 677 ff. BGB sind für den berechtigten Besitzer vorrangig.
Definition
cc) Rückgriffskondiktion (Auslagenkondiktion)
Anspruch desjenigen, der auf eine fremde Schuld leistet (vgl. § 267 BGB) und den Schuldner dadurch von dessen Verbindlichkeit befreit, ohne dass ein gesetzlicher oder vertraglicher Ausgleichsanspruch besteht.
Subsidiarität:
Vorrang gesetzlicher Ausgleichsansprüche, z.B. aus § 426 Abs. 1 BGB (Gesamtschuldner), § 774 Abs. 1 BGB (Bürge), § 268 Abs. 3 BGB (Ablösungsrecht) oder GoA (§§ 683, 670 BGB). Nur wenn diese nicht greifen, kommt die Rückgriffskondiktion in Betracht.
3. Ohne rechtlichen Grund
Definition
Ohne rechtlichen Grund
Der Anspruchsgegner darf kein Recht zum Behaltendürfen des erlangten Vorteils gegenüber dem Anspruchsteller haben. Bei der Eingriffskondiktion indiziert der Eingriff in den fremden Zuweisungsgehalt bereits die Rechtsgrundlosigkeit.
B. Rechtsfolgen und Wegfall des Anspruchs
I. Umfang und Ausschluss des Anspruchs
1. Grundsatz: Herausgabe des Erlangten (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB)
Primär ist das Erlangte in natura herauszugeben (Primäranspruch).
2. Umfang der Herausgabepflicht (§ 818 Abs. 1, 2 BGB)
Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten (§ 818 Abs. 1 BGB) Die Pflicht erstreckt sich auch auf gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile, Zinsen) und Surrogate (was an die Stelle des Erlangten getreten ist, z.B. Verkaufserlös).
Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) Ist die Herausgabe des Erlangten nach seiner Beschaffenheit nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, hat er den Wert zu ersetzen (Sekundäranspruch).
3. Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)
Dies ist eine rechtsvernichtende Einwendung des Bereicherungsschuldners.
Definition
Entreicherung
Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn der erlangte Vorteil ersatzlos aus seinem Vermögen weggefallen ist (z.B.
durch Zerstörung, Diebstahl).
Keine Entreicherung bei:
Ersparten Aufwendungen, die der Schuldner ohnehin getätigt hätte (sog. Luxusaufwendungen sind umstritten). Tilgung eigener Schulden. Verwendung des Erlangten zur Befriedigung eigener Bedürfnisse, die ansonsten mit anderen Mitteln befriedigt worden wären.
4. Ausschluss der Entreicherung / Verschärfte Haftung (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB)
Der Bereicherungsschuldner kann sich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn er verschärft haftet. Die Haftung richtet sich dann nach den allgemeinen Vorschriften (insb. §§ 292, 989 ff. BGB analog).
Voraussetzungen der verschärften Haftung:
Ab Rechtshängigkeit des Anspruchs (§ 818 Abs. 4 BGB). Bei Bösgläubigkeit des Empfängers bei Empfang (§ 819 Abs. 1 BGB).
Bei Gesetzes- oder Sittenverstoß (§ 819 Abs. 2 BGB). Bei ungewissem Erfolg (§ 820 BGB).
Definition
Bösgläubigkeit (§ 819 Abs. 1 BGB)
Bösgläubig ist, wer den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt. Positive Kenntnis ist erforderlich; Kennenmüssen genügt nicht.
Problem
Bösgläubigkeit bei Minderjährigen
h.M. Für die Kenntnis i.S.d. § 819 Abs. 1 BGB ist bei Minderjährigen analog § 828 Abs. 3 BGB auf die erforderliche Einsichtsfähigkeit abzustellen.
a.A. Teilweise wird auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter abgestellt (§ 166 BGB analog).
Argument
Wertungsgleichheit zum Deliktsrecht; Schutz des Minderjährigen vor den Nachteilen der verschärften Haftung.
Argument
Schutz des Rechtsverkehrs.