Prüfungsschema
Ansprüche aus §§ 816, 822 BGB (Nichtleistungskondiktion)
Dieses Schema behandelt Ansprüche aus §§ 816, 822 BGB, die als Nichtleistungskondiktionen den Ausgleich von Vermögensverschiebungen regeln, die nicht durch eine Leistung des Entreicherten an den Bereicherten erfolgt sind. Einleitung und Abgrenzung
§ 816 BGB · § 822 BGB
1. Vorrang
Die §§ 816, 822 BGB sind vorrangig vor § 812 I 1 Alt. 2 BGB zu prüfen.
2. Abgrenzung § 816 zu § 822 BGB
Definition
Definition:
§ 816 BGB: Ein Nichtberechtigter wird tätig (verfügt oder nimmt Leistung entgegen).
Definition
Definition:
§ 822 BGB: Eine Verfügung erfolgt durch den Berechtigten, aber der Erwerber wendet das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu.
A. Anspruch aus § 816 I 1 BGB (Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten)
I. Voraussetzungen
1. Entgeltliche Verfügung
Ein Recht wird übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben.
2. Durch einen Nichtberechtigten
Der Verfügende ist nicht Eigentümer, nicht verfügungsbefugt kraft Gesetz und nicht Ermächtigter (§ 185 BGB).
3. Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam
Die Verfügung muss dem Berechtigten gegenüber wirksam sein (z.B. durch gutgläubigen Erwerb nach §§ 932, 892 BGB oder Genehmigung nach § 185 II BGB).
Problem
Genehmigung einer unwirksamen Verfügung
Ansicht
Eine ursprünglich unwirksame Verfügung kann durch den Berechtigten genehmigt werden (§ 185 II BGB), um einen Anspruch aus § 816 I 1 BGB zu begründen.
Problem
Risiko bei Genehmigung
Ansicht
Der Berechtigte trägt das Risiko, die Sache nicht mehr herauszubekommen (da die Verfügung wirksam wird) und der Nichtberechtigte vermögenslos ist.
h.M.: Konkludente Genehmigung Die Klageerhebung auf Herausgabe des Erlöses stellt eine konkludente Genehmigung dar. Das Risiko liegt beim Berechtigten.
a.A. (Lit.): Bedingte Genehmigung Die Genehmigung wird erst Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Erlöses erteilt. Bis dahin bleibt der Berechtigte Eigentümer.
II. Rechtsfolge
Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten Der Nichtberechtigte muss das herausgeben, was er durch die Verfügung erlangt hat.
h.M.: Erlös Herauszugeben ist der Erlös, auch wenn dieser den objektiven Wert der Sache über- oder unterschreitet.
III. Wahlmöglichkeiten des Berechtigten
Sache noch vorhanden Der Berechtigte kann wählen zwischen:
Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (ggf. i.V.m. Schadensersatz/Nutzungsersatz aus EBV) Genehmigung der Verfügung (§ 185 II BGB) und Anspruch aus § 816 I 1 BGB auf Herausgabe des Erlöses.
B. Anspruch aus § 816 I 2 BGB (Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten)
I. Voraussetzungen
1. Unentgeltliche Verfügung
Die Verfügung erfolgt ohne eine Gegenleistung. Bei einer gemischten Schenkung ist § 816 I 2 BGB auf die gesamte Verfügung anwendbar.
2. Durch einen Nichtberechtigten
Der Verfügende ist nicht berechtigt.
3. Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam
Die Verfügung muss dem Berechtigten gegenüber wirksam sein.
II. Rechtsfolge
Problem
Direkter Anspruch des Berechtigten gegen den Erwerber?
Ansicht
Der unentgeltliche Erwerber ist nicht schutzwürdig.
h.M. (Lehre von der Doppelkondiktion): Kein direkter Anspruch Der Berechtigte hat keinen direkten Anspruch aus § 816 I 2 BGB gegen den Erwerber. Vielmehr kann der Berechtigte nach § 816 I 1 BGB die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 812 I 1 BGB) vom Nichtberechtigten fordern. Der Erwerber kann dann nach § 404 BGB die Einreden, die ihm gegenüber dem Nichtberechtigten zustünden, dem Berechtigten entgegenhalten.
C. Anspruch aus § 816 II BGB (Leistung an den Nichtberechtigten)
I. Voraussetzungen
1. Leistung eines Dritten an den Nichtberechtigten
Ein Dritter (Leistender) erbringt eine Leistung an den Nichtberechtigten.
2. Leistung dem Berechtigten gegenüber wirksam
Die Leistung muss dem Berechtigten gegenüber wirksam sein, d.h. sie muss den Berechtigten in seiner Rechtsposition beeinträchtigen oder ihm zugutekommen.
Problem
Genehmigung einer unwirksamen Leistung
Ansicht
§ 816 II BGB ist auch anwendbar, wenn die Leistung an den Nichtberechtigten ursprünglich unwirksam war, aber später vom Berechtigten genehmigt wird (§ 185 II BGB).
h.M.: Konkludente Genehmigung Eine Klageerhebung auf Herausgabe des Erlangten kann eine konkludente Genehmigung darstellen.
II. Anwendungsfälle
a) Leistung an den bisherigen Gläubiger
Ein Schuldner leistet an den Altgläubiger, obwohl die Forderung an einen Neugläubiger abgetreten wurde und die Leistung dem Neugläubiger gegenüber wirksam ist (z.B. durch § 407 BGB). Der Neugläubiger hat dann einen Anspruch aus § 816 II BGB gegen den Altgläubiger auf Herausgabe der Leistung.
b) Leistung an den Nichtberechtigten, § 851 BGB
Ein Schädiger leistet Schadensersatz an den Besitzer einer Sache, der nicht Eigentümer ist. Der Schädiger ist vor erneuter Inanspruchnahme durch den Eigentümer geschützt. Der Eigentümer kann nach § 816 II BGB vom Besitzer das erlangte herausverlangen.
III. Rechtsfolge
Herausgabe des Erlangten Der Nichtberechtigte muss das herausgeben, was er durch die Leistung erlangt hat.
D. Anspruch aus § 822 BGB (Durchgriffskondiktion)
I. Voraussetzungen
1. Anspruchsteller hat keinen Kondiktionsanspruch gegen den Erwerber
Der Anspruchsteller kann vom Erwerber (dem ersten Empfänger) die Herausgabe des Erlangten nicht mehr verlangen, weil dieser entreichert ist (§ 818 III BGB).
2. Erwerber wendet Drittem unentgeltlich die Sache zu
Der Erwerber hat das Erlangte unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben.
II. Rechtsfolge
Herausgabe des Erlangten vom Dritten Der Anspruchsteller kann die Herausgabe des Erlangten direkt vom Dritten verlangen.
III. Problem: Analoge Anwendung bei Vermögenslosigkeit des Erwerbers?
Problem
Klausurrelevanz
Ansicht
Der Erwerber ist bei Erwerb der Sache bösgläubig (keine Entreicherung nach § 818 II BGB), aber insolvent, sodass ein Anspruch gegen ihn ins Leere läuft.
a.A. (Lit.): Analoge Anwendung Ja, der Erwerber darf bei bösgläubigem Erwerb nicht besser stehen, nur weil er insolvent ist.
h.M.: Keine analoge Anwendung Nein, der Wortlaut des § 822 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller aus Rechtsgründen keinen Anspruch gegen den Erwerber hat. Eine bloße Insolvenz des Erwerbers reicht nicht aus, um § 822 BGB anzuwenden.