Prüfungsschema

Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses

§ 620 III BGB · § 139 BGB · §§ 119, 121, 123, 124 BGB · § 626 II BGB · Art. 6 EMRK Dieses Schema behandelt die Phasen der Anbahnung und Begründung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Rechtsfolgen von Mängeln beim Vertragsschluss, insbesondere die Anfechtbarkeit.

§§ 92 ff. BetrVG · § 670 BGB · § 613a BGB · §§ 1, 7, 8 AGG · § 164 SGB IX · § 78a BetrVG · § 99 BetrVG · § 5 JArbSchG ·TzBfG ·

I. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses

1. Beteiligung des Betriebsrats

a) Personalplanung

Der Betriebsrat hat bei der Personalplanung nach §§ 92 ff. BetrVG Beteiligungsrechte.

2. Vorvertragliches Schuldverhältnis

a) Begründung

Bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

b) Pflichten

Daraus ergeben sich Schutz- und Aufklärungspflichten für beide Parteien.

3. Ersatz von Vorstellungskosten

a) Anspruchsgrundlage

Ein Anspruch auf Ersatz der Vorstellungskosten des Bewerbers kann sich analog § 670 BGB ergeben.

b) Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Vorstellung veranlasst hat und die Kosten nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

II. Begründung des Arbeitsverhältnisses

1. Zustandekommen

a) Vertragsschluss

Das Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich durch einen Arbeitsvertrag begründet.

b) Betriebsübernahme

Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch Betriebsübergang nach § 613a BGB entstehen.

2. Voraussetzungen für den Abschluss

a) Grundsatz der Vertragsfreiheit

Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

b) Ausnahmen und Beschränkungen

Die Vertragsfreiheit ist durch verschiedene gesetzliche Vorschriften eingeschränkt:

aa) Diskriminierungsverbote — § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
bb) Bevorzugung Schwerbehinderter — § 164 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch).
cc) Schutz von Auszubildenden — § 78a BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).
dd) Beteiligung des Betriebsrats bei Neueinstellung

§ 99 BetrVG.

ee) Verbot der Kinderarbeit — § 5 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz).
ff) Befristungsrecht — TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) i.V.m. § 620 Abs. 3 BGB.

III. Mängel beim Vertragsschluss

1. Gesamtnichtigkeit

a) Grundsatz

Bei schwerwiegenden Mängeln kann das Arbeitsverhältnis von Anfang an nichtig sein (Gesamtnichtigkeit).

b) Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses

Wurde das Arbeitsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt, finden die Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses Anwendung (siehe III.4.b).

2. Teilnichtigkeit

a) Abweichung von § 139 BGB

Im Arbeitsrecht wird § 139 BGB (Teilnichtigkeit) in der Regel teleologisch reduziert. Die Nichtigkeit einer einzelnen Klausel führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, wenn der Rest des Vertrages aufrechterhalten werden kann.

3. Anfechtbarkeit

a) Anwendbarkeit und Schutzrichtung

Die Anfechtungsvorschriften der §§ 119 ff. BGB sind neben den Kündigungsvorschriften anwendbar. Sie dienen dem Schutz der Privatautonomie bei Willensmängeln.

b) Anfechtungsgründe

aa) Arglistige Täuschung (§ 123 BGB) durch unzulässige Frage

Eine arglistige Täuschung liegt nur vor, wenn die Frage des Arbeitgebers zulässig war.

Problem

Zulässigkeit der Frage des Arbeitgebers

Ansicht

Das Fragerecht des Arbeitgebers besteht nur bei einem berechtigten, billigenswerten und schutzwürdigen Interesse. Es besteht nicht bei Fragen, die gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. § 7 AGG) verstoßen.

Ausnahmen Fragen sind ausnahmsweise zulässig, wenn die erfragte Information wesentlich für die berufliche Anforderung ist (§ 8 AGG).

bb) Arglistige Täuschung (§ 123 BGB) durch Unterlassen (Offenbarungspflicht)

Ein Verschweigen kann eine arglistige Täuschung darstellen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht.

Problem

Offenbarungspflicht bei laufendem Strafverfahren

Ansicht

Eine Offenbarungspflicht besteht, wenn ein laufendes (einschlägiges) Strafverfahren für die Eignung für den Job widerspricht bzw. für den Arbeitsplatz ausschlaggebend ist (§ 8 AGG).

Beispiel — Ein Kindergärtner mit einem laufenden Sexualstrafverfahren muss dies offenbaren.

Verhältnis zur strafrechtlichen Unschuldsvermutung Die strafrechtliche Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) steht einer Offenbarungspflicht in diesem Kontext nicht entgegen.

c) Anfechtungsfristen

aa) Anfechtung nach §§ 119, 121 BGB

Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen. Der unbestimmte Rechtsbegriff 'unverzüglich' wird analog § 626 Abs. 2 BGB auf zwei Wochen konkretisiert.

bb) Anfechtung nach § 123 BGB

Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung erfolgen (§ 124 BGB).

4. Rechtsfolgen der Nichtigkeit

a) Grundsatz

Grundsätzlich führt die Nichtigkeit eines Vertrages zur ex tunc Wirkung (von Anfang an unwirksam).

b) Ausnahme: Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses

Wurde das Arbeitsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt und liegt keine Außerkraftsetzung vor, wirkt die Nichtigkeit nur ex nunc (für die Zukunft). Die bis dahin erbrachten Leistungen werden wie bei einem wirksamen Vertrag behandelt.