Prüfungsschema
Pflichten des AG u. AN; Lohnanspruch; § 615 S. 3 i. V. m. Betriebsrisikolehre
Pflichten des AG u. AN; Lohnanspruch; § 615 S. 3 iVm. Betriebsrisikolehre §§ 823 ff. BGB · §§ 60 ff. HGB · Art. 1 GG · Art. 3 GG · AGG · SGB IX · BUrlG · EFZG · MuSchG ·GeschGehG Dieses Schema behandelt die Haupt- und Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis sowie die Voraussetzungen des Lohnanspruchs, insbesondere die Ausnahmen vom Grundsatz 'Ohne Arbeit kein Lohn' mit einem Schwerpunkt auf der Betriebsrisikolehre nach § 615 S. 3 BGB.
§ 611a BGB · § 614 BGB · § 615 BGB ·§ 616 BGB · § 618 BGB · § 242 BGB · § 275 BGB · §§ 280 ff. BGB · § 326 BGB · § 387 BGB ·
A. Pflichten des Arbeitgebers
I. Hauptleistungspflicht: Lohnzahlungspflicht
Grundsatz Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung, § 611a Abs. 2 BGB. Fälligkeit nach § 614 BGB.
Grundsatz: 'Ohne Arbeit kein Lohn' Grundsätzlich besteht die Lohnzahlungspflicht nur für tatsächlich geleistete Arbeit.
Ausnahmen: 'Lohn ohne Arbeit' In gesetzlich geregelten Fällen besteht der Lohnanspruch auch ohne Arbeitsleistung fort. Die wichtigsten Fälle sind:
Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 S. 1 BGB Persönliche Verhinderung des Arbeitnehmers, § 616 BGB Vom Arbeitgeber zu vertretende Unmöglichkeit, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, EFZG Urlaub (BUrlG) und Mutterschutz (MuSchG) Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB
II. Nebenpflichten
1. Beschäftigungspflicht
Herleitung aus § 242 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Besonderheit Während eines Kündigungsschutzprozesses besteht der Beschäftigungsanspruch i.d.R. erst nach einem für den Arbeitnehmer obsiegenden Urteil erster Instanz.
2. Gleichbehandlungspflicht
Verpflichtung, Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage ohne sachlichen Grund nicht ungleich zu behandeln.
Gesetzliche Diskriminierungsverbote — § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG.
Besondere Schutzvorschriften — z.B. § 164 SGB IX für Schwerbehinderte.
Verfassungsrechtliche Grundlage — Art. 3 GG (mittelbare Drittwirkung).
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz — Gewohnheitsrechtlich anerkannter Grundsatz, der auch außerhalb des AGG gilt.
3. Fürsorgepflicht
Umfassende Verpflichtung zum Schutz und zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers.
Inhalt — Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum des Arbeitnehmers, § 618 BGB.
Rechtsfolgen bei Verletzung — Schadensersatzansprüche aus §§ 280 ff. BGB oder §§ 823 ff. BGB.
4. Urlaubsgewährung
Pflicht zur Gewährung von Erholungsurlaub nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.
B. Pflichten des Arbeitnehmers
I. Hauptleistungspflicht: Arbeitspflicht
1. Inhalt
Die Pflicht zur Erbringung der versprochenen Dienste (§ 611a Abs. 1 BGB). Der Inhalt ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und wird durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) konkretisiert.
2. Wegfall der Arbeitspflicht
Die Arbeitspflicht kann entfallen bei:
Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, § 275 BGB.
Teilnahme an einem rechtmäßigen Arbeitskampf (Streik).
3. Verletzung der Arbeitspflicht
Bei Verletzung der Arbeitspflicht stehen dem Arbeitgeber folgende Ansprüche zu:
Nichterfüllung (z.B. unentschuldigtes Fehlen) — Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB.
Schlechterfüllung (z.B. mangelhafte Arbeit) — Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB.
Problem
Minderung des Lohns
Ansicht
Das Dienstvertragsrecht kennt kein Mängelgewährleistungsrecht wie das Werkvertragsrecht. Eine Minderung des Lohns ist daher nicht direkt möglich. Der Arbeitgeber kann aber mit einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.
1 BGB gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen (§ 387 BGB), was im Ergebnis einer Minderung nahekommt.
II. Nebenpflicht: Treuepflicht
1. Inhalt
Die Pflicht zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Ausprägungen sind u.a.:
Unterlassung von Wettbewerb (vgl. §§ 60, 61 HGB analog).
Verschwiegenheitspflicht (vgl. § 4 GeschGehG).
Verbot der Annahme von Schmiergeldern.
Unterlassen sonstiger Schädigungen des Arbeitgebers.
2. Verletzung der Treuepflicht
Eine Verletzung kann zu Schadensersatzansprüchen nach § 280 Abs. 1 BGB und zu arbeitsrechtlichen Sanktionen (Abmahnung, Kündigung) führen.
C. Der Lohnanspruch bei Arbeitsausfall
I. Grundsatz: 'Ohne Arbeit kein Lohn'
Dogmatische Herleitung Die Arbeitspflicht ist eine absolute Fixschuld. Wird sie nicht (rechtzeitig) erbracht, tritt Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ein. Infolgedessen entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (Lohn) gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB.
II. Ausnahmen: 'Lohn ohne Arbeit'
1. Persönliche Verhinderung des Arbeitnehmers, § 616 BGB
Voraussetzungen: Vorübergehende Verhinderung aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, ohne dessen Verschulden.
Beispiele Pflege naher Angehöriger, eigene Hochzeit, Niederkunft der Ehefrau, Tod eines nahen Angehörigen. Nicht: Allgemeine Hindernisse wie Verkehrsstörungen.
Hinweis § 616 BGB ist dispositiv und wird oft durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen oder modifiziert. Für den Fall der Krankheit ist das EFZG eine speziellere Regelung.
2. Entgeltfortzahlung (EFZG)
Spezialgesetzliche Regelungen für den Lohnanspruch bei Krankheit und an Feiertagen.
Krankheit § 3 Abs. 1 EFZG: Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
Feiertage § 2 Abs. 1 EFZG: Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt.
3. Urlaub und Mutterschutz
Gesetzlich angeordnete Lohnfortzahlung während bezahlter Freistellungszeiten.
Erholungsurlaub — Anspruch auf bezahlten Urlaub nach BUrlG.
Mutterschutz — Anspruch auf Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG.
4. Verantwortlichkeit des Arbeitgebers
Der Lohnanspruch bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsausfall zu vertreten hat.
Annahmeverzug, § 615 S. 1 BGB Wenn der Arbeitgeber die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt (z.B. nach einer unwirksamen Kündigung).
Vom Arbeitgeber zu vertretende Unmöglichkeit, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB Wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu vertreten hat (z.B. durch schuldhafte Nichtbereitstellung von Arbeitsmitteln).
III. Betriebsrisikolehre, § 615 S. 3 BGB
1. Anwendungsbereich
Regelt den Fall, dass die Arbeit ausfällt, weil eine Betriebsstörung vorliegt, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zu vertreten haben.
2. Voraussetzungen
a) Bestehendes Arbeitsverhältnis
Definition
b) Arbeitsausfall durch Betriebsstörung
Definition: Eine Betriebsstörung ist ein Ereignis, das aus der betrieblichen Sphäre des Arbeitgebers stammt und die Arbeitsleistung technisch oder organisatorisch unmöglich macht.
c) Kein Vertretenmüssen
Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben die Störung zu vertreten. (Bei Vertretenmüssen des AG → § 326 Abs. 2 BGB; bei Vertretenmüssen des AN → kein Lohnanspruch).
d) Keine vorrangige Sonderregelung
z.B. keine Anwendung im Arbeitskampf.
3. Problem: Abgrenzung der Risikosphären
Die Zuweisung des Risikos für den Arbeitsausfall erfolgt nach der Sphärentheorie.
Wegerisiko Trägt der Arbeitnehmer. Er ist dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu kommen (z.B. bei Glatteis, Stau, Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel).
Wirtschaftsrisiko Trägt der Arbeitgeber. Er trägt das Risiko, die Arbeitsleistung wirtschaftlich nicht verwerten zu können (z.B. Auftragsmangel, Rohstoffknappheit, Absatzschwierigkeiten).
Betriebsrisiko Trägt der Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB. Dies betrifft Störungen, die den Betrieb unmittelbar lahmlegen (z.B. Brand, Stromausfall, Maschinenschaden, Überschwemmung der Betriebsräume).
4. Rechtsfolge
a) Grundsatz
Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko. Der Arbeitnehmer behält seinen Lohnanspruch, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
b) Ausnahme: Existenzgefährdung des Betriebs
Bei einer unzumutbaren Belastung, die die Existenz des Betriebs gefährdet, kann die Lohnfortzahlungspflicht nach § 242 BGB (Treu und Glauben) eingeschränkt werden oder entfallen.
c) Ausnahme: Arbeitskampfrisiko
Bei Arbeitsausfällen infolge von Streik oder Aussperrung ist § 615 S. 3 BGB nicht anwendbar. Es gelten die von der Rspr.
entwickelten Grundsätze zur 'Waffengleichheit' der Tarifpartner.