Prüfungsschema
Innerbetrieblicher Schadensausgleich, Betriebliche Übung
§ 831 I BGB ·§ 991 II BGB · § 151 BGB · § 242 BGB Dieses Schema behandelt die Haftungsbegrenzung für Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Schäden (innerbetrieblicher Schadensausgleich) sowie die Entstehung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung im Arbeitsrecht.
§§ 280 I, 241 II BGB · § 611a BGB · § 619a BGB · § 254 BGB · § 823 I BGB · § 18 StVG · § 426 I BGB · § 426 II BGB · § 840 BGB · § 7 StVG ·
I. Innerbetrieblicher Schadensausgleich
A. Ansprüche des Arbeitgebers (AG) gegen den Arbeitnehmer (AN)
1. Vertragliche Ansprüche (§§ 280 I, 241 II BGB)
a) Arbeitsvertrag
Wirksamer Arbeitsvertrag zwischen AG und AN (§ 611a BGB).
b) Pflichtverletzung
Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag (§ 241 II BGB).
c) Verschulden
Die Verschuldensvermutung des § 280 I 2 BGB wird durch § 619a BGB aufgehoben. Der AG muss das Verschulden des AN beweisen.
d) Rechtsfolge: Haftungsbegrenzung zugunsten des AN
Aus den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (§ 254 BGB analog).
Zweck:
Keine uneingeschränkte Haftung des AN im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit, um Existenzvernichtung zu vermeiden. Der AG kann arbeitsspezifische Risiken besser steuern.
Anwendungsbereich (Rspr.):
Ursprünglich nur bei gefahrgeneigten Tätigkeiten; mittlerweile alle betrieblichen Tätigkeiten (Tätigkeiten, die im Interesse des Betriebes ausgeführt werden und einen innerlichen Zusammenhang zum Betrieb aufweisen).
Haftungsumfang nach Verschuldensgrad:
Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit: — Volle Haftung des AN.
Normale Fahrlässigkeit: — Schadensteilung zwischen AG und AN.
Leichte Fahrlässigkeit: — Entfall der Haftung des AN.
Ausnahmefälle:
Abweichungen möglich, wenn Lohn im krassen Missverhältnis zum Risiko steht oder Risiko durch Versicherungen des AG abgedeckt ist.
Problem
Gültigkeit einer Vereinbarung über volle Haftung bei leichter Fahrlässigkeit?
Rspr. § 254 BGB analog ist einseitiges zwingendes AN-Schutzrecht. Es kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zulasten des AN abgewichen werden. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam.
2. Deliktische Ansprüche (§ 823 I BGB)
Die Haftungsprivilegierung des § 254 BGB analog ist auf deliktische Ansprüche zu übertragen, da ansonsten die Schutzwirkung unterlaufen würde.
3. Spezialgesetzliche Ansprüche (§ 18 StVG)
§ 18 StVG greift nicht, wenn der AN als Fahrer Schäden beim Halter (AG) verursacht. Halter und Fahrer haften nur nebeneinander und nicht untereinander (§ 18 I StVG).
B. Ansprüche eines Dritten gegen den Arbeitnehmer (AN)
1. Vertragliche Ansprüche (§ 280 I BGB i.V.m. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)
Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:
Leistungsnähe: — Der Dritte muss den Leistungen des AN bestimmungsgemäß nahestehen.
Einbeziehungsinteresse des Gläubigers (AG):
Der AG muss ein Interesse daran haben, den Dritten in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen.
Erkennbarkeit für den AN: — Die Leistungsnähe und das Einbeziehungsinteresse müssen für den AN erkennbar sein.
Keine eigenen, gleichwertigen Ansprüche des Dritten gegen den AG: — Der Dritte darf keine eigenen, gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen den AG haben.
2. Deliktische Ansprüche (§ 823 BGB)
Voraussetzungen: — Eigentumsverletzung, Verletzungshandlung, Verschulden, Rechtswidrigkeit.
Problem
Haftungsprivilegierung des AN gegenüber Dritten?
Ansicht
Anwendbarkeit der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf im Außenverhältnis verursachte Schäden.
h.M. (keine Anwendbarkeit):
Die Haftungsprivilegierung gilt nicht gegenüber Dritten. Die Treue- und Fürsorgepflicht des AG gegenüber dem AN, die die Privilegierung begründet, besteht nicht zu Dritten. Das Betriebs- und Organisationsrisiko des AG wird diesem nach § 254 BGB analog angelastet; im Verhältnis AN zu Dritten kann der Dritte aber keinen Einfluss auf das Risiko des Betriebes nehmen, sodass keine Außenwirkung besteht. Ansonsten stünde der Dritte schlechter, und die Haftung hinge vom Zufall ab (Schädigung durch AN oder beliebigen Dritten).
a.A. (Anwendbarkeit):
Die Haftungsprivilegierung ist auf im Außenverhältnis anwendbar. Dies ergibt sich aus § 991 II BGB analog: Die Privilegierung zugunsten des gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzers ist auf den rechtmäßigen Fremdbesitzer (AN) auszuweiten. Zudem besteht die Gefahr der Existenzvernichtung für den AN auch hier.
3. Spezialgesetzliche Ansprüche (§ 18 StVG)
Anwendbarkeit nach den allgemeinen Regeln des § 18 StVG.
C. Erstattungsansprüche des Arbeitnehmers (AN) gegen den Arbeitgeber (AG)
1. Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 I BGB)
a) Gesamtschuldnerschaft AN/AG gegenüber Dritten (§ 840 BGB):
AN haftet z.B. nach §§ 823 I BGB, 18 StVG. AG haftet z.B. nach §§ 831 I BGB, 7 StVG.
b) Rechtsfolge:
Grundsätzlich Lastenverteilung 50/50. Aber: § 426 I BGB („sofern nicht anderes bestimmt ist“) verweist auf den innerbetrieblichen Schadensausgleich (§ 254 BGB analog).
Haftung nach Verschuldensgrad:
Die Lastenverteilung erfolgt entsprechend den oben genannten Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Leichte Fahrlässigkeit:
Der AG muss 100% des Schadens tragen. Dies bedeutet zugleich, dass der AN sich auch von vornherein von der Haftung durch den AG freistellen lassen kann.
2. Gesetzlicher Forderungsübergang (§ 426 II BGB i.V.m. §§ 7 StVG, 831 I BGB)
Zahlt der AN den Schaden an den Dritten, geht der Anspruch des Dritten gegen den AG auf den AN über. Bei 100% Haftungsübernahme durch den AG (s.o.) muss der AG den AN voll erstatten.
II. Betriebliche Übung
A. Anspruch des Arbeitnehmers (AN) auf Leistung aus betrieblicher Übung (z.B. Weihnachtsgeld)
1. Wirksamer Arbeitsvertrag ohne Regelung der Leistung
Es muss ein wirksamer Arbeitsvertrag bestehen, der die begehrte Leistung (z.B. Weihnachtsgeld) nicht explizit regelt.
2. Anspruch aus betrieblicher Übung
Definition
Betriebliche Übung
Regelmäßige Wiederholung von bestimmten Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung zu erhalten. Die betriebliche Übung ist ein schuldrechtlicher Verpflichtungstatbestand.
Bindungswirkung:
h.M. (Vertragstheorie):
Die Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen stellt ein konkludentes Angebot des AG dar, das der AN stillschweigend (§ 151 BGB) annimmt.
Lit. (Vertrauenshaftungstheorie):
Die Rechtsbindung beruht auf dem Vertrauen des AN (§ 242 BGB) in die Fortsetzung der Verhaltensweise des AG.
Voraussetzungen:
Jedenfalls entsteht ein Anspruch bei dreimaliger vorbehaltloser Gewährung der Leistung (die Betragshöhe muss nicht identisch gewesen sein).
Ausschluss:
Ein Ausschluss durch einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt oder eine Existenzgefährdung des Betriebs ist nicht möglich, wenn die Voraussetzungen der betrieblichen Übung erfüllt sind.