Prüfungsschema
Arbeitsverhältnisse
Prüfung der Voraussetzungen für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 611a BGB, insbesondere die Abgrenzung zur Selbstständigkeit, sowie die Einordnung verschiedener Arbeitnehmertypen und besonderer
§ 611a BGB · § 5 ArbGG
A. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gem. § 611a BGB
I. Voraussetzungen
1. Privatrechtlicher Vertrag
Das Arbeitsverhältnis wird durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet.
Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen — Kein Arbeitsverhältnis liegt bei Beamten, Richtern oder Soldaten vor.
Abgrenzung zu familienrechtlichen Verpflichtungen Kein Arbeitsverhältnis bei gesetzlichen Verpflichtungen zwischen Ehegatten (§§ 1353, 1360 BGB) oder zwischen Eltern und Kindern (§ 1619 BGB).
2. Dienstvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags (§ 611 BGB), bei dem die Leistung von Diensten im Dienste eines anderen geschuldet wird.
Abgrenzung zu anderen Vertragstypen Werkvertrag (§ 631 BGB): Geschuldet wird ein bestimmter Erfolg, nicht nur eine Tätigkeit. Auftrag (§ 662 BGB):
Unentgeltlichkeit ist das Leitbild. Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB): Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, keine Unterordnung.
Abgrenzung zu sonstigen Rechtsverhältnissen Kein Arbeitsverhältnis bei rein karitativen oder religiösen Tätigkeiten (sofern kein Austauschverhältnis) oder bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen (fehlender Rechtsbindungswille).
3. Unselbstständige Dienste (Weisungsgebundenheit)
Zentrales Merkmal des Arbeitsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Er ist zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB).
Definition
Weisungsgebundenheit
Weisungsgebunden ist, wer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei bestimmen kann (§ 611a Abs. 1 S. 2 BGB). Die Weisungsgebundenheit kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
Problem
Abgrenzung Arbeitnehmer vs. Selbstständiger
Ansicht
Die Abgrenzung erfolgt anhand einer Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (§ 611a Abs. 1 S. 5 BGB). Der Status wird nicht durch die Bezeichnung im Vertrag, sondern durch die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses bestimmt. Folgende Indizien sind abzuwägen: **Indizien für Arbeitnehmer:** - Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers - Feste Arbeitszeiten und fester Arbeitsort - Schulden der gesamten Arbeitskraft - Feste Vergütung (Stunden-/Monatslohn) - Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber **Indizien für Selbstständige:** - Tragen eines eigenen Unternehmerrisikos (z.B. Kapitaleinsatz, Erfolgsrisiko) - Freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit - Tätigkeit für mehrere Auftraggeber möglich - Eigene Betriebsstätte und eigene Arbeitsmittel - Abrechnung über Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis - Vergütung nur für geleistete Dienste (z.B. Honorar nach Erfolg)
B. Arten von Arbeitnehmern und besonderen Arbeitsverhältnissen
1. Arbeitnehmertypen
a) Angestellte
Definition
Angestellter
Ein Angestellter ist, wer kaufmännische oder büromäßige oder sonstige vorwiegend geistige Arbeit leistet.
b) Arbeiter
Definition
Arbeiter
Ein Arbeiter ist, wer kein Angestellter ist, also vorwiegend körperliche oder handwerkliche Arbeit leistet.
2. Besondere Arbeitsverhältnisse
a) Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung)
Ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) wird von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Das Arbeitsverhältnis besteht nur zum Verleiher, das Weisungsrecht übt aber der Entleiher aus.
b) Teilzeitarbeit
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist, wessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers des Betriebs.
c) Nebenbeschäftigung (Minijob/geringfügige Beschäftigung)
Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit neben einer Hauptbeschäftigung oder eine Beschäftigung, deren Arbeitsentgelt regelmäßig eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.