Prüfungsschema

Ansprüche des AN bei Arbeitsunfällen

Prüfung der Ansprüche des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfällen, differenziert nach Personen- und Sachschäden sowie den möglichen Anspruchsgegnern (Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, Arbeitskollege).

§§ 104, 105 SGB VII · §§ 280, 823, 253, 670 BGB

A. Ansprüche wegen Personenschäden

I. Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger

Leistungsumfang nach SGB VII Die gesetzliche Unfallversicherung ist der primäre Träger für die Kompensation von Personenschäden bei Arbeitsunfällen.

Kostenübernahme und Erstattung Umfassende Übernahme von Heilbehandlungskosten, Verletztengeld, Renten bei Minderung der Erwerbsfähigkeit etc. nach den Vorschriften des SGB VII.

Schmerzensgeld Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist im Leistungskatalog des SGB VII nicht vorgesehen und wird vom Sozialversicherungsträger nicht gewährt.

II. Ansprüche gegen den Arbeitgeber

1. Anspruchsgrundlagen

Grundsätzlich kommen vertragliche und deliktische Ansprüche in Betracht.

Vertraglicher Anspruch — § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag (Verletzung einer Schutz- oder Fürsorgepflicht).

Deliktischer Anspruch — § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung von Körper oder Gesundheit).

Anspruchsumfang — Schadensersatz für materielle Schäden und Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB.

2. Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII (Haftungsprivileg)

Die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden ist bei Arbeitsunfällen weitgehend ausgeschlossen.

a) Voraussetzungen des Haftungsprivilegs

Persönlicher Anwendungsbereich Geschädigter ist ein Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) oder dessen Angehöriger/Hinterbliebener.

Sachlicher Anwendungsbereich: Versicherungsfall — Es muss ein Versicherungsfall nach § 7 Abs. 1 SGB VII vorliegen.

Definition

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Hierzu zählen auch Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII).

Definition

Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) ist eine Krankheit, die durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Kein Vorsatz des Arbeitgebers Der Arbeitgeber (oder eine vertretungsberechtigte Person) darf den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Fahrlässigkeit genügt nicht.

Kein vorsätzlich herbeigeführter Verkehrsunfall Das Privileg entfällt bei Wegeunfällen nur, wenn der Unfall auf einem gemeinsamen Verkehrsweg vorsätzlich herbeigeführt wurde (§ 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII).

b) Rechtsfolge: Umfassender Haftungsausschluss

Problem

Gilt der Ausschluss auch für Schmerzensgeldansprüche?

h.M. Ja, der Ausschluss erfasst auch Ansprüche auf Schmerzensgeld.

Argument

Der Zweck des § 104 SGB VII ist der Schutz des Arbeitgebers vor einer doppelten Belastung (er zahlt bereits die Beiträge zur Unfallversicherung) und die Wahrung des Betriebsfriedens. Eine Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist bei nur fahrlässigem Handeln des Arbeitgebers nicht angezeigt.

III. Ansprüche gegen den Arbeitskollegen

1. Anspruchsgrundlage

Deliktischer Anspruch — § 823 Abs. 1 BGB.

Anspruchsumfang — Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB.

2. Haftungsausschluss gem. § 105 SGB VII (Haftungsprivileg)

a) Voraussetzungen des Haftungsprivilegs

Persönlicher Anwendungsbereich — Schädiger und Geschädigter sind Arbeitnehmer desselben Betriebs.

Betriebliche Tätigkeit — Die Schädigung muss durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht worden sein.

Versicherungsfall — Es muss ein Versicherungsfall i.S.d. §§ 7 ff. SGB VII vorliegen.

Kein Vorsatz des Kollegen Der Kollege darf den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII).

Kein vorsätzlich herbeigeführter Verkehrsunfall Das Privileg entfällt bei Wegeunfällen nur, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde (§ 105 Abs. 2 SGB VII).

b) Rechtsfolge: Umfassender Haftungsausschluss

Problem

Gilt der Ausschluss auch für Schmerzensgeldansprüche?

h.M. Ja, der Ausschluss ist auch hier umfassend.

Argument

Vorrangiger Zweck des § 105 SGB VII ist die Wahrung des Betriebsfriedens. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Kollegen soll vermieden werden, solange die Schädigung nicht auf Vorsatz beruht.

B. Ansprüche wegen Sachschäden

I. Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger

Für reine Sachschäden (z.B. beschädigte Kleidung, Brille, privates Fahrzeug) leistet die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich nicht. Ihr Schutzauftrag ist auf Personenschäden konzentriert.

II. Ansprüche gegen den Arbeitgeber

1. Verschuldensabhängige Ansprüche

Bei Verschulden des Arbeitgebers kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB Bei Verletzung einer Schutzpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Das Vertretenmüssen des Arbeitgebers wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB Bei Eigentumsverletzung. Der Arbeitnehmer trägt hier die Beweislast für die schuldhafte Rechtsgutsverletzung durch den Arbeitgeber.

2. Verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 670 BGB analog

Ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch für Sachschäden kann sich aus einer analogen Anwendung von § 670 BGB ergeben.

a) Anwendbarkeit der Analogie

Planwidrige Regelungslücke Das Arbeitsvertragsrecht enthält keine Regelung für den Ersatz von Schäden, die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers ohne dessen Verschulden erleidet.

Vergleichbare Interessenlage Obwohl das Arbeitsverhältnis entgeltlich ist, sind nicht alle Risiken und Vermögensopfer des Arbeitnehmers durch das Gehalt abgegolten. Setzt der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers eigene Sachen einem erhöhten Risiko aus, besteht ein Ausgleichsbedürfnis.

b) Voraussetzungen des Anspruchs

Problem

Anwendung auf unfreiwillige Schäden ('risikotypische Begleitschäden')

h.M. Ja, § 670 BGB ist analog auch auf unfreiwillige Vermögensopfer (Schäden) anwendbar. Voraussetzung ist, dass sich in dem Schaden ein tätigkeitsspezifisches Risiko realisiert hat, das der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers eingegangen ist. Der Schaden darf nicht nur die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos sein.

Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer die beschädigte Sache (z.B. Privat-PKW) auf Weisung oder zumindest im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers für betriebliche Zwecke eingesetzt hat.

Kein überwiegendes Verschulden des Arbeitnehmers Der Anspruch kann nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gekürzt sein oder entfallen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden selbst (mit-)verschuldet hat.

III. Ansprüche gegen den Arbeitskollegen

1. Anspruchsgrundlage

Deliktischer Anspruch Ein Anspruch wegen Sachschäden richtet sich nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Regelungen, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB.

Kein Haftungsprivileg Die Haftungsprivilegierung des § 105 SGB VII gilt ausdrücklich nur für Personenschäden, nicht für Sachschäden.

2. Haftungserleichterung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

Obwohl § 105 SGB VII nicht greift, wird die Haftung des schädigenden Kollegen modifiziert, wenn die Schädigung im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit erfolgte.

Leichte Fahrlässigkeit — Keine Haftung des Kollegen.

Mittlere Fahrlässigkeit Quotenmäßige Schadensteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem, je nach Abwägung der Umstände.

Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz — Volle Haftung des Kollegen.