Prüfungsschema
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Schutz der Beteiligten
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Schutz der Beteiligten Das AGG schützt Personen vor Benachteiligungen aus bestimmten Gründen in den Bereichen des Arbeitsrechts und des allgemeinen Zivilrechts.
§§ 1 ff. AGG
A. Schutz vor Benachteiligung im Arbeitsrecht nach dem AGG, §§ 1 – 16 AGG
I. Anwendungsbereich
1. Persönlich, § 6 AGG
Definition
Beschäftigte
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, § 6 I AGG.
Definition
Arbeitgeber
Personen, die Beschäftigte haben, § 6 II AGG.
Definition
Selbstständige/Organvertreter
Personen, die wegen der Art ihrer Tätigkeit als Beschäftigte gelten, § 6 III AGG.
2. Sachlich
Benachteiligung i.S.v. § 1 AGG im Anwendungsbereich des § 2 I Nr. 1-4 AGG.
Ausnahmen:
Betriebliche Altersvorsorge, § 2 II 2 AGG.
Kündigung, § 2 IV AGG.
II. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot aus § 7 I AGG
1. Inhalt des Benachteiligungsverbots
Beschäftigte dürfen im Bereich des § 2 I Nr. 1-4 AGG nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden.
2. Benachteiligung i.S.v. § 3 AGG
Definition
Unmittelbare Benachteiligung
Eine Person wird wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung zuteil als einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation, § 3 I 1 AGG.
Definition
Mittelbare Benachteiligung
Dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligen Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, es sei denn, die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind sachlich gerechtfertigt, § 3 I 2 AGG.
Definition
Belästigung
Unerwünschte Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, § 3 II AGG.
Definition
Sexuelle Belästigung
Unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, § 3 III AGG.
Definition
Anweisung zur Benachteiligung
Die Anweisung, eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu benachteiligen, § 3 IV AGG.
Beweislast: Anspruchsteller muss Indizien für eine Benachteiligung darlegen und beweisen, § 22 AGG.
3. Rechtfertigung einer Benachteiligung
Berufliche Anforderungen, § 8 AGG.
Religion/Weltanschauung (Kirchenklausel), § 9 AGG.
Alter, § 10 AGG.
Positive Ausgleichsmaßnahmen, § 5 AGG.
Bei Benachteiligung aus mehreren Gründen muss sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstrecken, § 4 AGG.
III. Rechtsfolge bei verbotswidriger Benachteiligung
1. Allgemeine Sanktionen
Vereinbarung ist unwirksam, § 7 II AGG.
Beschwerderecht, § 13 AGG.
Leistungsverweigerungsrecht bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts, § 14 AGG.
2. Entschädigung und Schadensersatz, § 15 AGG
Schadensersatz nach § 15 I AGG: Verschulden vermutet.
Entschädigung, § 15 II AGG: Verschuldensunabhängig.
Haftungsbeschränkung bei kollektiv-rechtlichen Vereinbarungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 15 III AGG.
Ausschlussfrist: Zwei Monate, § 15 IV AGG.
Allgemeine Ansprüche nach § 15 V AGG i.V.m. z.B. § 1004 BGB; § 15 I AGG verdrängt lex specialis § 280 I BGB.
3. Maßregelungsverbot, § 16 AGG
B. Schutz vor Benachteiligung im allgemeinen Zivilrechtsschutzverkehr, §§ 19 ff. AGG
I. Anwendungsbereich
1. Persönlich
Kein besonderes Nähe-/Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen, § 19 V 1 AGG.
2. Sachlich
Massengeschäfte, § 19 I 1 AGG (Ausnahme: Wohnraummiete bis 50 Wohnungen, § 19 V 3 AGG).
Versicherungen, § 19 I Nr. 2 AGG.
Keine Anwendung auf familien-, erbrechtliche Schuldverhältnisse, § 19 IV AGG.
II. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot aus § 19 AGG
1. Inhalt des Benachteiligungsverbots
Definition des § 19 I, II AGG.
2. Benachteiligung i.S.v. § 19 i.V.m. § 3 AGG
Unmittelbare/mittelbare Benachteiligung, Belästigung, sexuelle Belästigung oder Anweisung zur Benachteiligung (Verweis auf § 3 AGG).
Beweislast: Anspruchsteller muss Indizien für eine Benachteiligung darlegen und beweisen, § 22 AGG.
3. Rechtfertigung von Benachteiligungen
Wohnraummiete: Wirtschaftliche/soziale/kulturelle Wohnstrukturen, § 19 III AGG.
Allgemeine Rechtfertigungsgründe, § 20 I AGG:
Gefahrvermeidung.
Schutz der Intimsphäre/persönliche Sicherheit.
Besondere Vorteile und kein Interesse an Gleichbehandlung.
Bei Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses.
Prämiendifferenzierung bei Versicherungen, § 20 II AGG.
Positive Ausgleichsmaßnahmen, § 5 AGG.
Bei Benachteiligung aus mehreren Gründen muss sich die Rechtfertigung auf alle Gründe erstrecken, § 4 AGG.
III. Rechtsfolgen bei verbotswidriger Benachteiligung, § 21 AGG
1. Beseitigungsanspruch, § 21 I 1 AGG
2. Unterlassungsanspruch, § 21 I 2 AGG
3. Ersatzansprüche
Schadensersatz, § 21 II 1 AGG: Vermutetes Verschulden.
Entschädigung, § 21 II 3 AGG: Verschuldensunabhängig.
Allgemeine Ansprüche, § 21 III AGG i.V.m. §§ 823 ff. BGB.
4. Unabdingbarkeit, § 21 IV, § 31 AGG
5. Ausschlussfrist, § 21 V AGG
Zwei Monate.