Prüfungsschema
Untreue, § 266 StGB
Prüfungsschema zur Untreue, die den Missbrauch einer Vertretungsmacht (Missbrauchstatbestand) oder die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht (Treubruchtatbestand) unter Strafe stellt.
§ 266 StGB ·§ 28 I StGB · § 263 III StGB · § 247 StGB · § 248a StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Tathandlung Der Tatbestand der Untreue kennt zwei alternative Handlungsformen: den Missbrauchstatbestand (Var. 1) und den Treubruchtatbestand (Var. 2). Der Missbrauchstatbestand ist lex specialis zum Treubruchtatbestand.
a) Missbrauchstatbestand, § 266 I Var. 1
aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
Dem Täter muss die Befugnis eingeräumt sein, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Die Befugnis muss wirksam erteilt worden sein.
Quellen der Befugnis Gesetz (z.B. §§ 1626, 1793 BGB; § 80 InsO; §§ 35, 37 GmbHG), behördlicher Auftrag oder Rechtsgeschäft (z.B. Prokura, §§ 48 ff.
HGB; Vollmacht, §§ 164 ff. BGB).
bb) Missbrauch dieser Befugnis
Definition
Missbrauch
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter im Rahmen seines rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) handelt, aber die Grenzen seines rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis) überschreitet.
Wirksamkeit im Außenverhältnis Das Rechtsgeschäft muss im Außenverhältnis wirksam sein. Keine Strafbarkeit nach § 266 StGB, wenn das Geschäft wegen Kollusion oder Evidenz nach § 138 I BGB nichtig ist. Die Wirksamkeit aufgrund gutgläubigen Erwerbs (§§ 932 ff. BGB) genügt nicht.
Überschreitung im Innenverhältnis Der Täter verstößt gegen Weisungen oder die durch Gesetz, Vertrag oder den Zweck der Befugniserteilung gezogenen Grenzen.
cc) Vermögensbetreuungspflicht
Problem
Erforderlichkeit der Vermögensbetreuungspflicht auch in Var. 1
Ansicht
Streitig ist, ob die Vermögensbetreuungspflicht (explizit nur in Var. 2 genannt) auch für den Missbrauchstatbestand ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist.
h.M. (Monistische Lehre) Die Vermögensbetreuungspflicht ist ein notwendiges Korrektiv und gemeinsames Merkmal beider Tatvarianten. Sie dient der Einschränkung des weiten Tatbestands und ist daher auch in der 1. Variante erforderlich.
a.A. (Dualistische Lehre) Missbrauchs- und Treubruchtatbestand sind zwei völlig selbstständige Tatbestände. Der Wortlaut der Norm nennt die Pflicht nur in der 2. Variante, eine Übertragung sei daher unzulässig.
b) Treubruchtatbestand, § 266 I Var. 2
aa) Vermögensbetreuungspflicht
Dem Täter muss die Pflicht obliegen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.
Quellen der Pflicht — Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft oder ein Treueverhältnis.
Einschränkungen Um eine Ausuferung zu verhindern, muss die Vermögensfürsorge eine typische und wesentliche Hauptpflicht des Verhältnisses sein, nicht nur eine Nebenpflicht. Dies fehlt i.d.R. bei reinen Austauschverträgen. Beispiele:
Geschäftsbesorgungsverhältnisse (§ 675 BGB), Rechtsanwalt, Betreuer, Geschäftsführer.
Problem
Tatsächliches Treueverhältnis
Ansicht
Ein Treueverhältnis kann auch rein faktisch bestehen, z.B. bei erloschenen oder von Anfang an unwirksamen Rechtsverhältnissen, wenn dem Täter faktisch Vermögen anvertraut wurde.
Problem
Treuepflicht bei nichtigen Rechtsgeschäften (z.B. aus Straftaten)
Ansicht
Streitig ist, ob eine strafbare Untreue auch bei der Verwaltung von Vermögen aus rechts- oder sittenwidrigen Geschäften (z.B. "schwarze Kassen", Drogengelder) möglich ist.
h.M.
Ja, auch hier besteht eine Treuepflicht. Es gibt keinen "strafrechtsfreien Raum" unter Straftätern. Das Strafrecht schützt das faktische Innehaben von Vermögenswerten, unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Legalität.
a.A.
Nein, das Strafrecht kann nicht schützen, was die Zivilrechtsordnung missbilligt. Eine auf einem nichtigen Geschäft basierende Pflicht kann keine Strafbarkeit begründen.
bb) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht (Pflichtverletzung)
Jedes Handeln oder Unterlassen, das den Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen und gewissenhaften Vermögensverwalters in der konkreten Situation widerspricht und die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn verletzt. Die Pflichtverletzung muss gravierend (evident) sein.
c) Taterfolg: Vermögensnachteil
Definition
Vermögensnachteil
Jede Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des betreuten Vermögens. Feststellung durch einen Vorher- Nachher-Vergleich (Prinzip der Gesamtsaldierung).
Gefährdungsschaden Ein Nachteil kann auch in einer konkreten, wirtschaftlich messbaren Vermögensgefährdung liegen (z.B. Eingehen riskanter Geschäfte). Die Gefahr muss so hoch sein, dass das Vermögen bereits jetzt im Wert gemindert ist.
Problem
Schaden bei "schwarzen Kassen"
h.M. Ein Vermögensnachteil liegt bereits dann vor, wenn Vermögenswerte dem Zugriff und der Bilanzierung durch den Vermögensinhaber entzogen und als "schwarze Kasse" geführt werden, auch wenn sie formal noch zum Vermögen gehören. Der Nachteil liegt im fehlenden Wissen und der fehlenden Verfügungsmacht des Berechtigten.
d) Kausalität
Die Tathandlung (Missbrauch oder Pflichtverletzung) muss kausal für den Eintritt des Vermögensnachteils sein.
e) Tatbestandsausschluss durch Einverständnis des Betreuten
Das Einverständnis des Vermögensinhabers schließt den Tatbestand aus, da das geschützte Rechtsgut disponibel ist.
Voraussetzungen Das Einverständnis muss vor der Tat erteilt werden und frei von Willensmängeln sein, die auf täuschungs-, drohungs- oder irrtumsbedingten Fehlvorstellungen beruhen. Der Einwilligende muss die Tragweite seiner Entscheidung erkennen.
Ausnahme Kein wirksames Einverständnis bei rechtsgutsbezogenen Irrtümern oder mangelnder Einwilligungsfähigkeit (z.B. infolge von Unerfahrenheit).
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss mit dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln, insbesondere bezüglich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns und des Eintritts eines Vermögensnachteils.
b) Besonderes persönliches Merkmal, § 28 I StGB
Die Vermögensbetreuungspflicht ist ein besonderes persönliches Merkmal, das die Strafbarkeit begründet (§ 28 I StGB). Dies hat Konsequenzen für die Strafbarkeit von Teilnehmern (Anstifter, Gehilfe), denen dieses Merkmal fehlt (Strafmilderung nach § 49 I StGB).
II. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert. Es sind die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu prüfen.
III. Schuld
Es sind die allgemeinen Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe zu prüfen.
IV. Strafzumessung
Besonders schwerer Fall, § 266 II i.V.m. § 263 III StGB Die Regelbeispiele des § 263 III S. 2 Nr. 1-6 StGB sind entsprechend anwendbar, z.B. bei Verursachung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (Nr. 2) oder Handeln als Mitglied einer Bande (Nr. 1).
V. Strafantrag
§ 266 II i.V.m. §§ 247, 248a StGB Die Untreue ist ein relatives Antragsdelikt, wenn die Tat zum Nachteil eines Angehörigen, des Vormunds oder Betreuers begangen wird (§ 247 StGB) oder wenn der Nachteil geringwertig ist (§ 248a StGB).
VI. Konkurrenzen
Verhältnis zum Betrug (§ 263 StGB) Tateinheit Tateinheit (§ 52 StGB) ist möglich, wenn der Täter durch eine Täuschung eines Dritten den Treubruch gegenüber dem Vermögensinhaber begeht (sog. Dreiecksbetrug).
Mitbestrafte Nachtat Betrug kann mitbestrafte Nachtat sein, wenn durch die Untreue erlangtes Vermögen durch einen anschließenden Betrug lediglich gesichert oder verwertet wird. Umgekehrt kann die Untreue mitbestrafte Nachtat sein, wenn sie nur der Ausnutzung einer durch Betrug erlangten Position dient.
Verhältnis zur Unterschlagung (§ 246 StGB) Die Unterschlagung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter der Untreue zurück.