Prüfungsschema
Unterschlagung, § 246 StGB
Die Unterschlagung (§ 246 StGB) schützt das Eigentum und bestraft die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache.
§ 246 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
Definition
Fremde bewegliche Sache
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Beweglich ist sie, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
Problem
Sachgesamtheiten
Ansicht
Die Zueignung einer Sache aus einer Sachgesamtheit beginnt erst mit der Aussonderung der konkreten Sache, nicht bereits mit dem gefassten Zueignungswillen.
Problem
Eigentumserwerb kraft Gesetzes
Ansicht
Wird der Täter durch die Zueignungshandlung kraft Gesetzes (§§ 946 ff. BGB) Eigentümer, ist die Sache dennoch als fremd anzusehen, wenn der Täter zuvor nicht Eigentümer war.
Problem
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
Ansicht
Wird der Täter durch die Zueignungshandlung rechtsgeschäftlich Eigentümer (§§ 929 ff. BGB), entfällt die Fremdheit der Sache, sodass keine Unterschlagung vorliegt.
b) Zueignung (Selbst- oder Drittzueignung)
Definition
Zueignung
Zueignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft über die Sache (Aneignung) unter dauerhafter Entziehung der Sache aus der Verfügungsgewalt des Berechtigten (Enteignung).
Es gelten dieselben Abgrenzungsproblematiken wie bei § 242 StGB (insbesondere Sachwert, Vereinigungsformel).
Problem
Zeitpunkt des Zueignungsbeginns und der Vollendung
Ansicht
Die Frage, wann der Versuch der Zueignung beginnt und wann die Vollendung eintritt, ist umstritten.
h.M. (Manifestationstheorien):
Objektive Manifestation des Zueignungswillens (Kundgabe); tatsächlicher Vollzug der Aneignung und Enteignung ist nicht erforderlich.
Definition
Weite Manifestationstheorie (Rspr.):
Jede äußerliche Manifestation der Zueignungsabsicht genügt.
Enge Manifestationstheorie (h.M.):
Eindeutige und zweifelsfreie Manifestation der Zueignungsabsicht, sodass ein objektiver Dritter ohne Zweifel annehmen würde, dass der Täter die Sache dem Eigentümer entziehen will.
a.A. (Zueignungstheorien):
Strenge Enteignungstheorie:
Erfordert eine dauerhafte Enteignung, z.B. bei Ermöglichung des gutgläubigen Erwerbs durch Dritte oder Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB.
Weite Enteignungstheorie:
Objektive Gefährdung des Eigentums durch Verschlechterung der Zugriffsmöglichkeiten oder der Chance, die Sache wiederzuerlangen.
Mögliche Zueignungshandlungen sind u.a. Wegnahme, Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB, Verbrauch, erhebliche Wertminderung, Verheimlichen, Veräußerung einer anvertrauten Sache oder pflichtwidriges Unterlassen der Herausgabe (§§ 246, 13 StGB).
Der Täter muss selbst keinen Gewahrsam an der Sache haben oder erlangen, es bedarf jedoch einer Einwirkung auf die Sache.
Selbst- und Drittzueignungsabsicht Selbstzueignung: — Der Täter beabsichtigt, die Sache sich selbst zuzueignen.
Drittzueignung: — Der Täter beabsichtigt, die Sache einem Dritten zuzueignen.
Beihilfe zur Selbstzueignung: — Dem Dritten wird die Möglichkeit eröffnet, sich die Sache selbst anzueignen.
Drittzueignung: — Dem Dritten wird eine Stellung verschafft, die einer Selbstzueignung entspricht.
Problem
Wiederholte Zueignung (Zweitzueignung)
Ansicht
Fraglich ist, ob eine erneute Zueignung derselben Sache möglich ist, z.B. nach einem verjährten Diebstahl.
Rspr. + T.L. (Tatbestandslösung):
Eine nochmalige Zueignung ist nicht möglich, da die Sache bereits zugeeignet wurde. Trotz Verjährung des Diebstahls erscheint es widersprüchlich, die Strafbarkeit bzgl. derselben Sache wieder aufleben zu lassen.
h.L. (Konkurrenzlösung):
Eine wiederholte Zueignung ist möglich. Die Vortat wird via Gesetzeskonkurrenz verdrängt. Ist die Vortat bereits verjährt, bleibt die Bestrafung aus § 246 StGB bestehen (keine mitbestrafte Nachtat).
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
Definition
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht.
Die Rechtswidrigkeit fehlt bei Vorliegen eines zivilrechtlichen Erwerbs-, Aneignungs- oder Verwertungsrechts (z.B. bei Eigentumsvorbehalt mit Einwilligung zur Weiterveräußerung).
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss mit Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
b) Zueignungsabsicht
Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen.
c) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der Zueignung
Der Täter muss Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung haben. Irrtümer über Erlaubnissätze sind nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zu behandeln (ansonsten § 17 StGB).
3. Qualifikation (§ 246 Abs. 2 StGB)
a) Anvertrautsein
Definition
Anvertraut
Eine Sache ist dem Täter anvertraut, wenn er den Gewahrsam an der Sache vom Eigentümer oder einem Dritten erhält und dabei die Verpflichtung hat, die Sache zu einem bestimmten Zweck zu verwenden oder zurückzugeben (z.B. Miete, Leihe, Leasing). Ein besonderes Vertrauensverhältnis ist nicht erforderlich.
Problem
Anvertrauen für rechtswidrige Zwecke
Fraglich ist, ob eine Sache auch dann als anvertraut gilt, wenn sie dem Täter für rechtswidrige Zwecke überlassen wurde (z.B. Diebesgut, BtM, Falschgeld).
a.A. Verneint das Anvertrauen.
Rspr. + h.L.: — Bejaht das Anvertrauen auch bei rechtswidrigen Zwecken.
Das Anvertrauen ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB.
b) Subjektiver Tatbestand bzgl. Anvertrauen
Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf das Anvertrautsein der Sache beziehen.
II. Rechtswidrigkeit
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
III. Schuld
Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.
IV. Strafantrag
Bei bestimmten Konstellationen ist ein Strafantrag erforderlich (§§ 247, 248a StGB).
V. Konkurrenzen (Formelle Subsidiarität)
Definition
Formelle Subsidiarität
Die Unterschlagung tritt hinter Delikte zurück, die mit einer schwereren Strafe bedroht sind.
Problem
Welche Straftaten verdrängen?
Ansicht
Umstritten ist, welche Art von Straftaten die Unterschlagung verdrängen.
h.L.: — Nur andere Vermögensdelikte verdrängen die Unterschlagung.
Rspr.: — Die Unterschlagung wird gegenüber jedem schwereren Delikt verdrängt.
Die Verdrängung der Unterschlagung durch versuchte Straftaten ist ebenfalls möglich.