Prüfungsschema
Schwerer Raub (und besonders schwerer Raub), § 250 StGB
Schwerer Raub (und sog. Besonders schwerer Raub), § 250 StGB Prüfungsschema für die Qualifikationen des Raubes nach § 250 StGB. Es behandelt den schweren Raub (§ 250 I) und den besonders schweren Raub (§ 250 II), deren Voraussetzungen und Abgrenzung.
§ 250 StGB · § 249 StGB · § 252 StGB · § 255 StGB
I. Tatbestand
1. Grunddelikt
Tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung eines Grunddelikts:
Raub, § 249 I StGB Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB (herrschende Meinung) Räuberische Erpressung, § 255 StGB (herrschende Meinung)
2. Qualifikationen des § 250 StGB
Prüfungsreihenfolge Aufgrund der Sperrwirkung (Gesetzeskonkurrenz) ist der besonders schwere Raub nach § 250 II StGB vor dem schweren Raub nach § 250 I StGB zu prüfen.
a) Besonders schwerer Raub, § 250 II StGB
aa) Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Definition
Waffe
Waffe im technischen Sinn; Gegenstand, der seiner Natur nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen bei Menschen zu verursachen (z.B. Schusswaffen).
Definition
Gefährliches Werkzeug
Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen zuzufügen (Anlehnung an § 224 I Nr. 2 StGB).
Definition
Verwenden
Jeder zweckgerichtete Gebrauch als Gewalt- oder Drohungsmittel im Rahmen der Nötigungshandlung. Bloßes Beisichführen genügt nicht.
Problem
Verwendung durch konkludente Drohung
Ansicht
Ausreichend, wenn der Täter das sichtbare Beisichführen bewusst zur Drohung einsetzt und das Opfer den Gegenstand wahrnimmt und sich dadurch bedroht fühlt.
Problem
Sukzessive Qualifikation
Verwendung des Mittels erst zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes (z.B. zur Beutesicherung).
Rspr. Ja, solange das Handeln noch von der Zueignungsabsicht getragen ist und einen engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang zur Wegnahme aufweist.
a.A. (h.L.) Nein, der Wortlaut „bei der Tat“ bezieht sich nur auf den Zeitraum bis zur Vollendung.
bb) Nr. 2: Bandenraub unter Mitführen einer Waffe
Täter agiert als Mitglied einer Bande (vgl. § 250 I Nr. 2) und führt dabei eine Waffe (nur Waffe, kein gefährliches Werkzeug!) bei sich. Ein Verwenden ist nicht erforderlich.
cc) Nr. 3 lit. a: Schwere körperliche Misshandlung
Zufügung einer schweren körperlichen Misshandlung bei der Tat.
Definition
Schwere körperliche Misshandlung
Eine die Gesundheit erheblich beeinträchtigende oder mit erheblichen Schmerzen verbundene Misshandlung, die in ihren Folgen für die körperliche Integrität über § 224 StGB hinausgeht, aber nicht die Schwelle des § 226 StGB erreichen muss.
Problem
Sukzessive Qualifikation
Ansicht
Misshandlung zwischen Vollendung und Beendigung. Streit wie bei § 250 II Nr. 1.
dd) Nr. 3 lit. b: Verursachen der Gefahr des Todes
Durch die Tat wird eine andere Person in die konkrete Gefahr des Todes gebracht.
Definition
Konkrete Gefahr des Todes
Eine Situation, in der der Eintritt des Todes so wahrscheinlich ist, dass er nur noch vom Zufall abhängt.
Problem
Sukzessive Qualifikation
Ansicht
Gefahrverursachung zwischen Vollendung und Beendigung. Streit wie bei § 250 II Nr. 1.
b) Schwerer Raub, § 250 I StGB (subsidiär)
Zu prüfen, wenn die Voraussetzungen des § 250 II StGB nicht vorliegen.
aa) Nr. 1 lit. a: Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
Definition
Beisichführen
Der Täter hat den Gegenstand während des Tathergangs (Versuch bis Vollendung) bewusst und griffbereit bei sich. Ein Verwendungs-Vorsatz ist nicht erforderlich. (Vgl. § 244 I Nr. 1a StGB).
bb) Nr. 1 lit. b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels
Definition
Sonstiges Werkzeug oder Mittel
Jeder Gegenstand, der objektiv ungefährlich ist (z.B. Scheinwaffe, ungeladene Pistole), den der Täter aber in der Absicht bei sich führt, den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Subjektives Merkmal — Erfordert Verwendungsabsicht (dolus directus 1. Grades).
cc) Nr. 1 lit. c: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Durch die Tat wird eine andere Person in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht.
Definition
Konkrete Gefahr
Eine Situation, in der der Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhängt.
Definition
Anderer
Jede Person, die nicht Täter oder Teilnehmer der Tat ist.
Gefahrzusammenhang — Die Gefahr muss spezifisch aus der Nötigungshandlung (Gewalt/Drohung) erwachsen.
dd) Nr. 2: Bandenraub
Die Tat wird als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen.
Definition
Bande
Ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- oder Diebstahlsdelikten verbunden haben.
Definition
Als Bandenmitglied
Der Täter muss selbst Mitglied der Bande sein und die Tat muss im Rahmen der Bandenabrede ausgeführt werden.
Definition
Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
Mindestens ein weiteres Bandenmitglied muss am Tatort als Mittäter oder Teilnehmer mitwirken.
3. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz (mind. dolus eventualis) bezüglich des Grunddelikts und aller objektiven Merkmale der verwirklichten Qualifikation (§ 250 I oder II).
b) Besondere Absicht
Bei § 250 I Nr. 1 lit. b StGB ist die Absicht erforderlich, das Werkzeug oder Mittel zur Überwindung von Widerstand zu verwenden (Verwendungsabsicht).
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe.
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe.
IV. Strafzumessung
Minder schwerer Fall, § 250 III StGB Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des schweren oder besonders schweren Raubes vorliegt. Dies ist nach einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände zu entscheiden.