Prüfungsschema

Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB

Der schwere Bandendiebstahl nach § 244a StGB qualifiziert den Diebstahl, wenn er von einer Bande unter bestimmten weiteren Voraussetzungen begangen wird, insbesondere im Rahmen eines besonders schweren Falles oder mit Waffen/Wohnungseinbruch.

§ 244a StGB · § 242 StGB · § 243 StGB · § 244 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Grunddelikt: Diebstahl nach § 242 Absatz 1 StGB

Prüfung des Diebstahls als Grunddelikt.

b) Qualifizierende Merkmale des § 244a Absatz 1 StGB

Die Tat muss von einer Bande begangen worden sein und zusätzlich eines der folgenden Merkmale aufweisen:

aa) Begehung des besonders schweren Falles des Bandendiebstahls nach § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB

Die Bande muss zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden sein.

Definition

Bande

Eine Bande ist eine Verbindung von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen oder Raubtaten verbunden haben (herrschende Meinung).

bb) Begehung eines Diebstahls mit Waffen oder Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Absatz 1 Nummer 1 oder

Nummer 3 StGB als Bande Die Bande muss einen Diebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 1 (Diebstahl mit Waffen) oder Nummer 3 (Wohnungseinbruchdiebstahl) begangen haben.

Definition

Bande

Eine Bande ist eine Verbindung von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen oder Raubtaten verbunden haben (herrschende Meinung).

Hinweis zu § 244 Absatz 1 Nummer 1 StGB Hier ist die Prüfung der Merkmale des § 244 Absatz 1 Nummer 1 (Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führen) oder Nummer 3 (Einbruch in Wohnung) erforderlich.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, einschließlich der qualifizierenden Merkmale des § 244a Absatz 1 StGB, erstrecken.

b) Besondere Absicht bei § 244 Absatz 1 Nummer 1b StGB (Gebrauchsabsicht)

Sofern die Qualifikation über § 244 Absatz 1 Nummer 1b StGB (anderes gefährliches Werkzeug bei sich führen) erfolgt, muss der Täter die Absicht haben, das Werkzeug zur Überwindung des Widerstandes einer anderen Person zu gebrauchen.

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Prüfung

Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

III. Schuld

1. Allgemeine Prüfung

Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

IV. Strafantrag

1. Anwendbarkeit des § 247 StGB

§ 247 StGB ist auf den schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB grundsätzlich nicht anwendbar, da § 244a StGB ein Verbrechen darstellt und § 247 StGB explizit nur für die in den §§ 242, 246 und 248a StGB genannten Delikte gilt.