Prüfungsschema
Sachbeschädigungsdelikte, §§ 303 ff. StGB
Dieses Schema behandelt die Tatbestände der Sachbeschädigung (§ 303 StGB), der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB) sowie die qualifizierten Delikte der Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB) und wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB).
§ 303 StGB · § 304 StGB · § 305 StGB · § 305a StGB ·§ 303c StGB
I. Sachbeschädigung, § 303 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Sache
Ein körperlicher Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand.
Definition
Sache
Jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB).
Unabhängig vom Wert, solange der Eigentümer ein Interesse an der Sache hat.
Auch unbewegliche Sachen sind erfasst.
Tiere werden rechtlich als Sachen behandelt (§ 90a BGB), daher ist ihre Beschädigung nach den Regeln der Sachbeschädigung zu prüfen.
b) Fremd
Die Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters und ist nicht herrenlos.
Definition
Fremd
Die Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters und ist nicht herrenlos.
c) Tathandlung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln (dolus eventualis genügt).
3. Rechtswidrigkeit
a) Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (z.B. Notwehr, Notstand).
b) Einwilligung des Opfers
Bei wirksamer Einwilligung des Eigentümers entfällt das Schutzinteresse an der Sache.
4. Schuld
a) Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.
5. Strafantrag (§ 303c StGB)
a) Erforderlichkeit
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
II. Gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 304 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
Die Tathandlung muss sich auf einen der in § 304 Abs. 1 StGB genannten Gegenstände beziehen.
Gegenstände, die dem Gottesdienst gewidmet sind.
Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Kunst- oder Wissenschaftsdenkmäler.
Gegenstände, die der öffentlichen Benutzung oder Verschönerung dienen.
Gegenstände, die dem Nutzen von Wissenschaft, Kunst, Gewerbe oder Landwirtschaft dienen und sich im öffentlichen Besitz befinden.
b) Tathandlung
c) Beeinträchtigung der Zweckbestimmung
Die Tathandlung muss die Zweckbestimmung des Tatobjekts beeinträchtigen.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
3. Rechtswidrigkeit
a) Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
4. Schuld
a) Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.
III. Weitere Sachbeschädigungsdelikte
1. Zerstörung von Bauwerken, § 305 StGB
a) Qualifizierter Tatbestand
Dieser Tatbestand schützt Bauwerke, Gebäude oder Schiffe vor Zerstörung.
2. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, § 305a StGB
a) Qualifizierter Tatbestand
Dieser Tatbestand schützt wichtige Arbeitsmittel, die der öffentlichen Versorgung dienen, vor Zerstörung.