Prüfungsschema

Raub mit Todesfolge, § 251 StGB

§ 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, das die Todesfolge durch einen Raub unter Strafe stellt, wenn der Täter hinsichtlich des Todes wenigstens leichtfertig gehandelt hat.

§ 251 StGB

I. Tatbestand

1. Grunddelikt (§ 249 Abs. 1 StGB)

a) Vollendeter oder versuchter Raub

Es muss ein Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB vorliegen. Dies kann ein vollendeter oder ein versuchter Raub sein.

2. Objektiver Tatbestand der Erfolgsqualifikation

a) Schwere Folge: Tod eines Menschen

Der Tod eines Menschen muss eingetreten sein.

b) Opferkreis

Definition

Opfer

Nicht nur das Opfer der Nötigungshandlung, sondern auch unbeteiligte Dritte können Opfer der Todesfolge sein.

Problem

Tatbeteiligte

h.M. Tatbeteiligte (z.B. Mittäter, Gehilfen) können nicht Opfer der Todesfolge sein, da sie sich selbst in die Gefahr begeben haben.

c) Verursachung durch den Raub

Die Todesfolge muss durch den Raub verursacht worden sein.

Kausalität — Die Nötigungshandlung muss kausal für den Tod sein (conditio sine qua non).

Objektive Zurechnung — Der Tod muss dem Täter objektiv zurechenbar sein.

Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang Der Tod muss eine spezifische Folge der dem Raub innewohnenden Gefahr sein. Maßgebend ist die Nötigungshandlung, nicht der Wegnahmeerfolg.

Problem

Sukzessive Qualifikation

Ansicht

Tödliche Gewaltanwendung zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes.

Rspr.

Ja, wenn die Zueignungsabsicht fortan bestand und die Gewalt noch zur Sicherung des Raubes eingesetzt wird.

H.L.

Grundsätzlich nein, da die Qualifikation an die Nötigungshandlung des Raubes anknüpft, die bereits abgeschlossen ist.

3. Subjektiver Tatbestand der Erfolgsqualifikation

a) Wenigstens Leichtfertigkeit bzgl. der Todesfolge

Der Täter muss hinsichtlich des Eintritts der Todesfolge wenigstens leichtfertig gehandelt haben.

Definition

Leichtfertigkeit

Grob fahrlässiges Handeln, bei dem der Täter die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt und die Gefahr des Todes erkennt oder hätte erkennen müssen.

b) Leichtfertigkeit bei Teilnehmern

Jeder Teilnehmer muss die Leichtfertigkeit bzgl. der Todesfolge eigenständig aufweisen.

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (z.B. Notwehr, Notstand).

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldausschließungsgründe

Es dürfen keine Schuldausschließungsgründe vorliegen (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand).

IV. Versuch

1. Erfolgsqualifizierter Versuch (§§ 22, 23 i.V.m. § 251 StGB)

a) Voraussetzungen

Der Täter versucht den Raub (§ 249 StGB), und dabei tritt die Todesfolge ein, hinsichtlich derer er wenigstens leichtfertig gehandelt hat.

Versuch des Grunddelikts — Der Raub muss im Versuchsstadium stecken bleiben.

Eintritt der Todesfolge — Die Todesfolge muss objektiv eintreten.

Leichtfertigkeit — Hinsichtlich der Todesfolge muss der Täter wenigstens leichtfertig gehandelt haben.

b) Abgrenzung

Eine versuchte Erfolgsqualifikation (d.h. der Versuch der schweren Folge selbst) ist nicht möglich, da die schwere Folge objektiv eintreten muss. Ein beabsichtigter, aber nicht eingetretener Tod wäre ggf. als versuchtes Tötungsdelikt zu prüfen.