Prüfungsschema
Raub, (besonders) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge, §§ 249–251 StGB
Raub, (besonders) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge § 249 StGB · § 250 StGB · § 251 StGB Dieses Schema behandelt den Grundtatbestand des Raubes (§ 249 StGB) als zusammengesetztes Delikt aus Diebstahl und Nötigung, dessen Qualifikationen (§ 250 StGB) sowie die Erfolgsqualifikation des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB).
§§ 249 - 251StGB
A. Raub, § 249 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Nötigungsmittel
Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
aa) Gewalt gegen eine Person
Definition
Gewalt
Anwendung von körperlicher Kraft, die einen körperlich wirkenden Zwang gegen eine natürliche Person verursacht und geeignet ist, die Willensbildung auszuschalten (vis absoluta) oder zu beeinträchtigen (vis compulsiva).
Geringe Kraftauswirkung genügt, wenn eine nicht nur unerhebliche Zwangswirkung entsteht.
Gewalt gegen Sachen genügt nur, wenn sie zu mittelbarem körperlichen Zwang führt.
Nicht erfasst ist die Wegnahme durch List, Schnelligkeit oder Überraschung (z.B. Handtaschenraub im Vorbeigehen).
bb) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Definition
Drohung
Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt und das eintreten soll, wenn der Bedrohte nicht das tut, was der Täter von ihm verlangt.
Definition
Gefahr für Leib und Leben
Inaussichtstellen nicht unerheblicher Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität.
Definition
Gegenwärtig
Die Beeinträchtigung steht höchstwahrscheinlich bevor; eine Drohung für in einigen Tagen kann genügen.
Problem
Nötigungsdreieck
Ansicht
Ausreichend ist die Nötigung einer Person, die zum Schutz des Gewahrsams eines anderen da ist (z.B.
Angestellter). Auch wenn das Opfer der Gewaltandrohung und der Geschädigte personenverschieden sind, ist der Tatbestand erfüllt; eine besondere Nähebeziehung ist nicht erforderlich.
b) Fremde bewegliche Sache
Vgl. die Definitionen zu § 242 StGB.
c) Wegnahme
Definition
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Problem
Abgrenzung Raub (§ 249) zu räuberischer Erpressung (§§ 253, 255)
Streitig ist, ob eine Wegnahme vorliegt, wenn das Opfer die Sache aufgrund der Nötigung herausgibt.
Rspr. Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild. Raub liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst nimmt.
Räuberische Erpressung liegt vor, wenn das Opfer die Sache übergibt (ein „Geben“). § 249 ist lex specialis zu §§ 253, 255. Konsequenz: §§ 253, 255 setzen keine Vermögensverfügung voraus, da diese Freiwilligkeit erforderte, die unter Zwang nicht gegeben ist.
h.L.:
Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Opfers. Raub ist ein Fremdschädigungsdelikt, Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt. Stellt sich das Opfer vor, den Gewahrsamsverlust nicht mehr verhindern zu können und der Täter würde die Sache ohnehin nehmen, liegt eine Wegnahme vor (kein Einverständnis). Glaubt das Opfer, den Gewahrsamswechsel noch in der Hand zu haben und durch seine Mitwirkung zu steuern, liegt eine Vermögensverfügung vor (Erpressung).
Kritik an der h.L.:
Das Kriterium des (unfreiwilligen) Einverständnisses ist untauglich, da unter Zwang nie ein echtes Einverständnis vorliegen kann. Zudem enthält § 253 Abs. 1 StGB mit dem „Dulden“ auch eine Fremdschädigungsvariante.
d) Objektiver Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme
Die Nötigung muss zur Ermöglichung oder zumindest wesentlichen Erleichterung der Wegnahme eingesetzt werden („finaler Charakter“).
Es muss ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Das Nötigungsmittel muss vor Vollendung der Wegnahme eingesetzt werden. Einsatz zwischen Vollendung und Beendigung → § 252 StGB.
Problem
Motivwechsel
Ansicht
Nutzt der Täter eine bereits aus anderen Gründen geschaffene Zwangslage (z.B. fortwirkende Fesselung, Benommenheit durch frühere KV) zur Wegnahme aus, ist der Zusammenhang gegeben, wenn die Gewaltanwendung noch andauert oder als konkludente Drohung fortwirkt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
b) Finalzusammenhang
Der Täter muss die Nötigungshandlung subjektiv als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einsetzen wollen. Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Nötigungshandlung bereits vorliegen.
Kein Finalzusammenhang:
Wenn die Nötigung nur Begleiterscheinung der Wegnahme ist oder die Wegnahme nur bei Gelegenheit einer Nötigung erfolgt.
Problem
Raub durch Unterlassen
Fall: Täter hat aus anderen Gründen Gewalt verübt (z.B. Freiheitsberaubung), fasst dann den Entschluss zur Wegnahme und hebt die Zwangslage (aus Ingerenzpflicht) nicht auf, um die Sache wegzunehmen.
h.M. Gewalt kann auch durch Unterlassen ausgeübt werden, insbesondere bei Dauerdelikten wie der Freiheitsberaubung. Das Aufrechterhalten der Zwangslage ist eine fortgesetzte Gewaltanwendung, die final zur Wegnahme genutzt werden kann.
a.A. Gewalt kann nur aktiv ausgeübt werden. Ein Unterlassen kann nicht final „eingesetzt“ werden.
c) Absicht rechtswidriger Zueignung
Wie bei § 242 StGB: Absicht der Aneignung (dolus directus 1. Grades) und Vorsatz der Enteignung (dolus eventualis genügt).
d) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung
Der Täter muss wissen, dass er keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe.
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe.
B. Schwerer Raub, § 250 StGB
I. Voraussetzungen
Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat (§ 249 StGB), die mindestens das Versuchsstadium erreicht hat.
II. Schwerer Raub, § 250 Abs. 1 StGB
1. Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Definitionen und Abgrenzung wie bei § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Beisichführen genügt, ein Einsatz ist nicht erforderlich. Auch eine Waffe, die erst geraubt wird, wird ab Erlangung „bei sich geführt“.
2. Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels
Voraussetzungen wie bei § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Erfasst sind auch objektiv ungefährliche Gegenstände (z.B. Scheinwaffen), wenn der Täter sie in Verwendungsabsicht mitführt, um Widerstand zu brechen.
3. Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Der Täter bringt eine andere Person (nicht zwingend das Raubopfer) durch die Tat in eine konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 226 StGB nicht erforderlich, aber als Maßstab). Subjektiv ist Gefährdungsvorsatz erforderlich.
III. Besonders schwerer Raub, § 250 Abs. 2 StGB
1. Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
Baut auf Abs. 1 Nr. 1a auf, erfordert aber das „Verwenden“.
Definition
Verwenden
Jeder zweckgerichtete Einsatz als Nötigungsmittel (Drohung) oder zur Verletzung.
Problem
„Verbale“ Verwendung
Ansicht
Reicht die bloße verbale Behauptung, eine Waffe zu haben, oder muss das Opfer den Gegenstand wahrnehmen?
BGH:
Das Opfer muss die Drohung mit dem konkreten Gegenstand wahrnehmen. Eine visuelle oder taktile Wahrnehmung ist nicht zwingend, auch eine akustische (z.B. Durchladen einer Waffe) genügt. Die bloße verbale Behauptung reicht nicht aus, da dies den Unterschied zum bloßen „Beisichführen“ verwischen würde.
2. Nr. 2: Bandenraub mit Waffe
Kombination aus Bandenmitgliedschaft (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 2) und dem Beisichführen einer Waffe (ein gefährliches Werkzeug genügt hier nicht!).
3. Nr. 3: Schwere körperliche Misshandlung oder Gefahr des Todes
a) Schwere körperliche Misshandlung einer Person bei der Tat. Eine schwere Folge i.S.d. § 226 StGB ist nicht erforderlich, aber
eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. b) Bringen einer Person in die konkrete Gefahr des Todes.
IV. Sukzessive Qualifikation
Problem
Verwirklichung der Qualifikation nach Vollendung, aber vor Beendigung des Raubes
a.A.: — Nach Tatvollendung nicht mehr möglich.
h.M.:
Grundsätzlich möglich, solange die Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Qualifikationsverwirklichung noch fortbesteht (z.B.
zur Beutesicherung).
C. Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
I. Tatbestand (Erfolgsqualifiziertes Delikt)
1. Grunddelikt
Verwirklichung eines Raubes (§ 249), auch in qualifizierter (§ 250) oder versuchter Form.
2. Eintritt der schweren Folge
Tod eines „anderen Menschen“ (kann, muss aber nicht das Raubopfer sein; keine Tatbeteiligten).
3. Qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang
Im Tod muss sich gerade die dem Raub anhaftende spezifische Gefahr niedergeschlagen haben. Der Tod muss durch die raubspezifische Nötigungshandlung oder die Wegnahmehandlung verursacht sein.
Problem
Tod vor der Wegnahme
Ansicht
An sich haben Tote keinen Gewahrsam. Wenn sich die Wegnahme aber unmittelbar an die Tötung anschließt, wird die Tötung als erste Gewaltausübung des einheitlichen Raubgeschehens gewertet (Angriff auf den noch lebenden Gewahrsamsinhaber).
Problem
Sukzessive Verursachung
Ansicht
Nach herrschende Meinung können alle Handlungen vom Versuchsbeginn bis zur Beendigung der Tat die Todesfolge zurechenbar verursachen, solange sie in einem engen Zusammenhang mit dem Raubgeschehen stehen.
Anders als bei § 250 muss die tödliche Handlung nicht mehr der Beuteerlangung dienen (z.B. Tötung auf der Flucht).
4. Wenigstens Leichtfertigkeit (§ 18 StGB)
Der Täter muss hinsichtlich der Todesfolge mindestens leichtfertig, d.h. grob fahrlässig, gehandelt haben.
D. Konkurrenzen
§ 249 verdrängt als lex specialis §§ 242, 243 und § 240.
§ 239 (Freiheitsberaubung) tritt zurück, wenn sie nur Mittel des Raubes ist; geht sie darüber hinaus, besteht Tateinheit.
Körperverletzungs- und Tötungsdelikte stehen in Tateinheit (§ 52 StGB).
Innerhalb des § 250 verdrängt Abs. 2 den Abs. 1.
§ 251 verdrängt als schwerste Folge § 250.
§ 251 steht in Tateinheit zu §§ 211, 212.