Prüfungsschema
Raub, § 249 StGB
Der Raub ist ein qualifizierter Diebstahl, der die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Zweck der Zueignung unter Strafe stellt.
§ 249 StGB ·§ 250 StGB · § 251 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Das Nötigungsmittel muss zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden.
Definition
Gewalt gegen eine Person
Anwendung körperlicher Kraft, die körperlich wirkenden Zwang gegen eine natürliche Person verursacht und geeignet ist, die Willensbildung auszuschalten (vis absoluta) oder zu beeinträchtigen (vis compulsiva). Geringe Kraftauswirkung genügt bei nicht unerheblicher Zwangswirkung. Psychischer Zwang fällt unter § 240 StGB.
Gewalt gegen Sachen genügt nicht, kann aber zu mittelbarem körperlichem Zwang führen. Nicht erfasst ist Personenschaden bei Wegnahme durch List, Schnelligkeit oder Überraschungsmomente (z.B. Handtaschenraub).
Definition
Drohung
Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt und das eintreten soll, wenn der Bedrohte nicht das tut, was der Täter von ihm verlangt. Das Übel muss vom Willen des Täters abhängig sein. Bloßes Ausnutzen der Angst des Opfers ist keine Drohung.
Definition
Gefahr für Leib und Leben
Inaussichtstellen nicht unerheblicher Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität eines Menschen.
Definition
Gegenwärtig
Höchstwahrscheinliches Eintreten der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, auch innerhalb weniger Tage ausreichend. Das Opfer wird zum widerstandslosen Geschehenlassen der Wegnahme gezwungen.
Problem
Personenverschiedenheit des Nötigungsopfers und des Geschädigten (Nötigungsdreieck)
Ansicht
Ausreichend ist das Nötigen eines Opfers, das nur zum Schutze des Gewahrsams eines anderen da ist (Angestellter, Bewachungspersonal). Auch wenn Adressat des Nötigungsmittels und Opfer der Übelszufügung unterschiedlich sind (Opfer muss ansehen, wie ein Dritter gequält wird); eine Nähebeziehung ist nicht erforderlich. Nicht erfasst ist die Ankündigung des Täters, sich selbst oder ein Tier zu verletzen/töten.
Problem
Nötigungsmittel soll Opfer ausschalten, nicht einschalten
Ansicht
Nicht tatbestandsmäßig ist, den Betroffenen zu zwingen, die Sache selbst wegzunehmen. Dies erfüllt entweder räuberische (Dreiecks-)Erpressung, §§ 253 I, 255 StGB, oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, §§ 242 I, 25 I Alt. 2 StGB.
b) Fremde bewegliche Sache
Siehe § 242 StGB. Herrenlose Sachen erfüllen § 249 StGB nicht, aber ggf. §§ 253 I, 255 StGB.
c) Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
Problem
Abgrenzung Raub zu räuberischer Erpressung, §§ 253, 255 StGB
Ansicht
Fall: Opfer wird durch Raubmittel gezwungen, die Sache herauszugeben.
Rspr. (äußeres Erscheinungsbild) Kein gegenseitiger Ausschluss der §§ 253, 255 StGB, sondern § 249 StGB ist lex specialis und wird zuerst geprüft. Abzustellen auf äußeres Erscheinungsbild: Räuberische Erpressung, wenn Tatobjekt übergeben wird; Raub, wenn Täter es annimmt und den Gewahrsamswechsel selbst vollzieht. Folge: Merkmal „Bruch“ verliert Bedeutung; §§ 253, 255 StGB können keine Vermögensverfügung voraussetzen, da diese Freiwilligkeit voraussetzt. Jede Abnötigung genügt (vis compulsiva oder vis absoluta). Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Gewahrsamswechsels.
h.L. (Einverständnis, Selbstschädigungsdelikt vs. Fremdschädigungsdelikt) Gewahrsamswechsel muss ohne Einverständnis erfolgen. § 249 StGB ist wie § 242 StGB ein Fremdschädigungsdelikt; §§ 253, 255 StGB sind wie § 263 StGB Selbstschädigungsdelikte. Aus Sicht des Opfers zu prüfen: Stellt sich das Opfer vor, dass der Täter auch ohne sein Zutun an die Sache gelangt oder es den Gewahrsamsverlust nicht mehr verhindern kann → Wegnahme.
Stellt es sich vor, den Gewahrsamswechsel in der Hand zu haben → keine Wegnahme (Mitwirkungshandlung als Einverständnis in den Gewahrsamswechsel) = §§ 253, 255 StGB. Nicht erheblich ist, wer die Wegnahmehandlung vornimmt.
Kritik an der Rspr.: Einverständnis als Abgrenzungskriterium untauglich, da unfreiwilliger Gewahrsamsverlust beim Diebstahl kein Einverständnis ist, kann stärkere Zwangswirkung beim Raub erst recht kein Einverständnis auslösen.
Prämisse, räuberische Erpressung und Betrug seien beides Selbstschädigungsdelikte, ist falsch; § 253 I StGB hat als Handlungsalternativen Tun und Dulden, also das Hinnehmen einer Fremdschädigung.
d) Objektiver Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme: „Mit“ bzw. „unter Anwendung von“
h.M.: Räumlich-zeitlicher Zusammenhang Täter muss erkennen, dass es zu einer nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsams kommt. Mit Einsatz des Nötigungsmittels muss die Versuchsschwelle zur Wegnahme bereits überschritten sein; Nötigung als Vorbereitungshandlung genügt nicht. Nötigung muss vor Vollendung der Wegnahme eingesetzt werden; im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung greift lediglich der räuberische Diebstahl, § 252 StGB.
Problem
Objektiver Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und der Wegnahme?
Ansicht
Rspr. + h.L.: Bedarf es nicht. Nur Irrtumskonstellationen: Täter erkennt nicht, dass Opfer bewusstlos ist → Versuchsstrafbarkeit.
h.M.: Finalzusammenhang — Täter muss erstreben, durch die Nötigung die Wegnahme zu erleichtern oder zu ermöglichen.
Problem
Motivwechsel
Ansicht
Täter nutzt anders geschaffene Nötigungslage zu einer Wegnahme. Fortdauernde Freiheitsberaubungen (restriktiv), Körperverletzungen, durch die das Opfer noch unter physischer Benommenheit oder psychischer Wirkung steht, Drohungen, die weiterhin einschüchtern. Annahme der konkludenten fortwirkenden Drohung oder Unterlassen.
Wesentlich ist die Gewaltanwendung, nicht die Wirkung. Bloße Anwesenheit des Täters genügt nicht. Keine Begehung durch Unterlassen nach § 13 II StGB. Bei Unterlassen → §§ 249, 13 StGB prüfen. Ausnutzen anderer Gewalt genügt nicht. Motivwechsel während der Ausübung → Raub. Entwendet der Täter einen anderen oder weiteren Gegenstand als geplant: Finalzusammenhang (+). Auch strafbar, wenn weiterer Zweck verfolgt wird (Motivbündel).
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
b) Finalzusammenhang
Täter muss im Zeitpunkt des ersten Teilaktes (Nötigungshandlung) den Vorsatz für das gesamte Raubdelikt besitzen und die Nötigung zur Ermöglichung der Wegnahme einsetzen wollen. Die Willensbetätigung muss andauern und der Wegnahme dienen. Kein Finalzusammenhang, wenn die Nötigungshandlung nur Begleiterscheinung der Wegnahme ist, die Wegnahme nur bei Gelegenheit der Nötigungshandlung vorgenommen wird oder die Wegnahme der Nötigungshandlung ohne innere Verknüpfung nachfolgt. Ausnahme: Zuvor verübte Nötigungshandlung wirkt als schlüssige Drohung weiterer Gewaltanwendung fort (bloße Angst aus der vorherigen Nötigungshandlung genügt nicht).
Problem
Raub durch Unterlassen
Fall: Täter verübte Gewalt (z.B. Freiheitsberaubung) aus anderen Gründen, hob diese nicht auf und fasste dann den Entschluss, Sachen zu entwenden. Unterlassen = Nichtbeseitigen der Gewalt. Pflicht = Ingerenz.
h.M. Bei der Nötigung kann auch Gewalt durch Unterlassen geübt werden; Gewaltanwendung nur als aktive Tat wird Dauerdelikten (wie Freiheitsberaubung) nicht gerecht. Bei Dauerdelikten endet die Gewalt erst mit Beseitigung.
Finalzusammenhang: Ausnutzen der Wehrlosigkeit des Opfers, um wegzunehmen.
a.A. Gewalt kann nur aktiv geschehen; ein Unterlassen kann nicht im Sinne eines Finalzusammenhangs ausgenutzt werden.
c) Absicht rechtswidriger Zueignung
Siehe § 242 StGB. Insbesondere berührt der Einsatz des Nötigungsmittels eine etwaige Rechtmäßigkeit der Zueignung nicht.
Keine Aneignungsabsicht, wenn der Täter durch die Nötigung die Sache nur zerstören oder vorenthalten will. Auch kein Raub oder Diebstahl, wenn der Täter unter Zwang die Sache nur als Druckmittel entwendet.
d) Vorsatz bezüglich Rechtswidrigkeit der Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
a) Notwehr, § 32 StGB
b) Notstand, § 34 StGB
III. Schuld
Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
a) Schuldunfähigkeit, § 20 StGB
b) Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
IV. Konkurrenzen
Verhältnis zu anderen Strafvorschriften Verdrängung Stichpunkt — §§ 242, 243, 240 StGB werden durch Spezialität des § 249 StGB verdrängt.
Tateinheit Stichpunkt — § 244 IV StGB aus Klarstellungsgründen in Tateinheit.
Stichpunkt § 239 StGB tritt zurück, wenn sie lediglich Nötigungsmittel ist; geht § 239 StGB darüber hinaus, besteht Tateinheit.
Stichpunkt — Körperverletzung und Tötung aus Klarstellungsgründen in Tateinheit.
V. Qualifikationen, §§ 250, 251 StGB (Stufenqualifikation nach Strafzumessung)
1. Schwerer Raub, § 250 I StGB
a) Raub mit Waffen/gefährlichem Werkzeug, § 250 I Nr. 1a StGB
Beisichführen wie § 244 StGB. Beisichführen ist auch eine Waffe, die Ziel des Raubes ist; nach Erlangung wird sie bei sich geführt.
b) Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln, § 250 I Nr. 1b StGB
Identisch zu § 244 I Nr. 1b StGB. Objektive Gefährlichkeit des mitgeführten Gegenstandes ist nicht erforderlich (Schlaftablette, K.O.-Tropfen, Scheinwaffe) + Absicht der Willensbeugung. Nicht erfasst sind evident ungefährliche Tatmittel.
c) Raub mit Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 250 I Nr. 1c StGB
„Andere Person“ muss nicht der Beraubte sein; Gefährdung Unbeteiligter genügt; Tatbeteiligte sind nicht erfasst. Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung: langwierige oder ernsthafte Schädigung. Konkrete Gefahr = Eintritt vom Zufall abhängig.
Risikopotenzial ist am individuellen Opfer zu ermitteln (z.B. Alter). Gefahr muss durch die Tat verursacht worden sein = Einwirkungen eines Tatbeteiligten auf die Beuteerlangung/-sicherung (nicht Selbstgefährdung des Opfers oder riskante Handlungen Dritter). Subjektiv: Gefährdungsvorsatz (= Täter hält Erfolgseintritt für möglich und willigt in die geschaffene Gefahr ein, vertraut dennoch ernsthaft auf das Ausbleiben von Körperverletzung/Tod).
2. Besonders schwerer Raub, § 250 II StGB
a) Raub unter Verwendung von Waffen/gefährlichen Werkzeugen, § 250 II Nr. 1 StGB
Baut auf § 250 I Nr. 1a StGB auf. Waffe: siehe § 250 I Nr. 1a StGB. Gefährliches Werkzeug: Eignung zu erheblicher Verletzung.
Streit des generellen Gefahrenpotenzials siehe § 244 I Nr. 1a Alt. 2 StGB (abstrakt-objektive Theorie vs. objektiv-konkrete Theorie/Waffenersatzfunktion). Liegt vor, wenn der Täter einen objektiv gefährlichen Gegenstand in gefährlicher Weise eingesetzt hat. Verwenden auch indem der Täter den Gegenstand als Drohmittel verwendet. Opfer muss aber grundsätzlich das Nötigungsmittel erkannt und die Androhung des Einsatzes wahrgenommen haben = visuelle oder taktile Wahrnehmung genügen.
Problem
Wenn weder visuell noch taktil wahrgenommen wurde
Ansicht
BGH: Auch akustische Wahrnehmung genügt; es geht nur um die Wahrnehmbarkeit und die damit zusammenhängende Gefahrerhöhung des Opfers. Kritik: Bloße verbale Äußerung der Androhung eines gefährlichen Werkzeugs würde dann bereits nach § 250 II Nr. 1 StGB qualifizieren, obwohl es zu keinem Einsatz kommt (muss nur dabei sein); wenn die Androhung durch das Opfer nur wahrgenommen werden muss, reicht auch das verbale Androhen und das Geräusch muss nicht erst durch die Sache selbst erfolgen.
b) Bandenraub mit Waffen, § 250 II Nr. 2 StGB
Nicht ausreichend ist das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs.
c) Raub mit schwerer Misshandlung/Lebensgefährdung, § 250 II Nr. 3 StGB
Schwere Folge i.S.v. § 226 StGB ist nicht erforderlich.
d) Sukzessive Qualifikation
Nach a.A. nach Tatvollendung nicht mehr möglich. h.M.: Grundsätzlich möglich, allerdings muss der Täter im Zeitpunkt der Erfüllung der Qualifikation immer noch Zueignungsabsicht in Bezug auf die bereits erlangte oder weitere Beute haben.
3. Raub mit Todesfolge (Erfolgsqualifikation), § 251 StGB
a) Qualifikationsmerkmale
Problem
Tod vor der Wegnahme
Ansicht
Tote haben keinen Gewahrsam. Allerdings: Schließt sich die Wegnahme direkt an die Tötungshandlung an, beginnt die Wegnahmehandlung bereits mit der Gewaltanwendung (Angriff auf den noch bestehenden Gewahrsam).
Stichpunkt — Tötung kann auch durch Tatbeteiligte erfolgen.
Stichpunkt — „Anderer“ muss nicht das Raubopfer selbst sein (aber kein Tatbeteiligter).
Stichpunkt Raubtypisches Risiko muss sich in der Todesfolge widerspiegeln (qualifikationsspezifischer Gefahrzusammenhang).
Kombination mit Vorschädigung des Opfers genügt. Entfall bei Eingreifen eines Dritten oder eigenverantwortlichem Handeln des Opfers und dadurch der Tod eingetreten ist.
Stichpunkt — Wenigstens Leichtfertigkeit (= Fahrlässigkeit).
b) Sukzessive Verursachung der Erfolgsqualifikation
Rspr.: Alle Handlungen vom Versuchsbeginn bis zur Beendigung der Tat reichen aus, sofern sie noch eng mit dem Raubgeschehen zusammenhängen. Im Gegensatz zu § 250 StGB muss die tödliche Handlung nicht mehr der Beuteerlangung dienen.
c) Konkurrenzen
Stichpunkt — §§ 242 – 244 StGB tritt zurück.
Stichpunkt — § 250 I StGB wird durch § 250 II StGB verdrängt.
Stichpunkt — § 250 II StGB tritt hinter § 251 StGB zurück.
Stichpunkt — § 251 StGB und § 211 StGB Tateinheit.