Prüfungsschema

Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

Prüfungsschema zum räuberischen Diebstahl, der den Täter eines vollendeten Diebstahls bestraft, der auf frischer Tat betroffen Gewalt oder Drohungen einsetzt, um sich den Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten.

§ 252 StGB ·§ 242 StGB ·§ 249 StGB · § 250 StGB · § 251 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tauglicher Täter

Täter des § 252 kann nur sein, wer auch Beteiligter (Täter oder Teilnehmer) der Vortat war.

Problem

Muss der Täter des § 252 auch Täter der Vortat sein?

h.L.: Ja, § 252 ist ein zweiaktiges Delikt. Die Täterqualität muss sich auf beide Akte (Diebstahl und Nötigung) beziehen. Nur der Diebstahlstäter kann Täter des § 252 sein.

Rspr. Nein, es genügt, wenn der Täter an der Vortat beteiligt war und den Mitbesitz an der Beute sichern will.

b) Vortat: Vollendeter, aber noch nicht beendeter Diebstahl

Die Nötigungshandlung muss in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls erfolgen. Die Vortat muss rechtswidrig, aber nicht schuldhaft begangen worden sein.

Definition

Vollendung des Diebstahls

Mit Begründung neuen, nicht notwendigerweise gesicherten Gewahrsams durch den Täter.

Definition

Beendigung des Diebstahls

Wenn der Täter den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert hat.

Hinweis Ein Raub (§ 249) oder eine räuberische Erpressung (§ 255) sind keine tauglichen Vortaten, da sie die Nötigung bereits zur Wegnahme einsetzen. § 252 erfasst die erst nach der Wegnahme erfolgende Nötigung.

c) Auf frischer Tat betroffen

Der Täter muss bei oder unmittelbar nach der Tat in Tatortnähe von einer anderen Person angetroffen werden.

Definition

Auf frischer Tat

Solange noch ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht.

Problem

Inhalt des „Betroffenseins“

h.M. Ein räumlich-zeitliches Zusammentreffen des Täters mit einer anderen Person genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter als solcher erkannt wird oder sich erkannt fühlt. Entscheidend ist die Wahrnehmung durch eine andere Person.

Problem

Täter schaltet anwesendes, aber ahnungsloses Opfer aus

Ansicht

Der Täter bemerkt eine Person am Tatort, die den Diebstahl aber noch nicht wahrgenommen hat, und wendet Gewalt an, um einer Entdeckung zuvorzukommen.

a.A.

Kein „Betreffen“, da das Wort einen Wahrnehmungsakt voraussetzt. Eine Ausdehnung wäre eine unzulässige Analogie zu Lasten des Täters.

h.M.

Ein „Betreffen“ liegt vor. Es genügt der enge räumlich-zeitliche Zusammenhang und das Zusammentreffen. Der Zweck des § 252, die besondere Gefährlichkeit des Täters zu erfassen, der zur Beutesicherung Gewalt anwendet, greift auch hier.

d) Qualifiziertes Nötigungsmittel (vgl. § 249 Abs. 1 StGB)

Der Täter muss eines der raubspezifischen Nötigungsmittel einsetzen. Das Nötigungsmittel kann sich auch gegen einen unbeteiligten Dritten richten.

Definition

Gewalt gegen eine Person

Physisch wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Bloßes Losreißen zur Flucht genügt nicht, wenn es nicht auf die Überwindung von Widerstand zielt.

Definition

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Die Gefahr muss als unmittelbar bevorstehend erscheinen.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss mit mindestens dolus eventualis bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Nötigungshandlung vorliegen (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).

b) Besitzerhaltungsabsicht

Der Täter muss mit dolus directus 1. Grades (Absicht) handeln, sich oder einem Dritten den durch den Diebstahl erlangten Besitz zu erhalten.

Definition

Besitzerhaltungsabsicht

Zielgerichteter Wille, die gerade erlangte und noch nicht gesicherte Verfügungsgewalt über die Sache gegen eine drohende oder bereits erfolgte Entziehung zu verteidigen.

Problem

Abgrenzung zur reinen Flucht- oder Verdeckungsabsicht

Ansicht

Handelt der Täter ausschließlich, um seine Festnahme zu verhindern oder Beweismittel zu vernichten, ohne dass es ihm (auch) auf die Sicherung der Beute ankommt, fehlt die Besitzerhaltungsabsicht. Die Beutesicherung muss aber nicht das alleinige Motiv sein, es genügt, wenn sie ein wesentliches Teilmotiv ist.

Problem

Gewaltanwendung durch beutebesitzenden Diebesgehilfen

Ansicht

Ein Gehilfe des Diebstahls hat die Beute und wendet Gewalt an, um sie für den Haupttäter zu sichern.

a.A.

Der Gehilfe kann Täter des § 252 sein. Die Besitzerhaltungsabsicht beziehe sich nur auf den physischen Besitz. Die Möglichkeit der Drittzueignungsabsicht beim Diebstahl spreche für eine Parallele.

h.M.

Der Gehilfe kann nicht Täter des § 252 sein. § 252 ist ein zweiaktiges Delikt, die Täterschaft muss sich auf beide Teilakte beziehen. Der Gehilfe war beim ersten Akt (Diebstahl) nur Teilnehmer. Eine sukzessive Mittäterschaft scheidet aus.

Strafbarkeit nur nach §§ 252, 27 StGB.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe. Keine Besonderheiten.

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe. Keine Besonderheiten.

IV. Strafzumessung / Qualifikationen

1. Strafrahmenverweis

„gleich einem Räuber zu bestrafen“ → Der Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe 1 Jahr) ist anwendbar.

2. Anwendbarkeit der §§ 250, 251 StGB

Die Qualifikationen des Raubes sind auf den räuberischen Diebstahl anwendbar. Die qualifizierenden Umstände (z.B. Waffe bei sich führen, schwere Misshandlung) müssen sich auf die Nötigungshandlung des § 252 beziehen, nicht auf die Vortat.

Problem

Sukzessive Qualifikation

Ansicht

Verwirklicht der Täter den Qualifikationstatbestand (z.B. Einsatz einer Waffe) erst nach Vollendung des Grunddelikts des § 252, ist eine Qualifikation nur möglich, solange er noch mit Besitzerhaltungsabsicht handelt.

Entfällt diese und dient der Waffeneinsatz nur noch der Flucht, liegt keine Qualifikation nach § 250 vor.

V. Konkurrenzen

§ 252 StGB ist ein eigenständiges Delikt.

§ 242 StGB (Diebstahl) — Wird als mitbestrafte Vortat im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) verdrängt.

§ 240 StGB (Nötigung), §§ 223 ff. StGB (Körperverletzung) Werden ebenfalls durch § 252 als lex specialis verdrängt (Spezialität), soweit sie das Nötigungsmittel bilden.

§ 249 StGB (Raub) Schließt § 252 aus (Exklusivitätsverhältnis). § 252 ist nur anwendbar, wenn die Gewalt/Drohung *nach* der Wegnahme zur Besitzsicherung eingesetzt wird. Erfolgt sie zur Wegnahme, liegt ein Raub vor.

Vortat Raub (§ 249) Ist die Vortat ausnahmsweise ein Raub (z.B. bei Exzess des Mittäters), tritt § 252 als mitbestrafte Nachtat zurück, wenn beide Delikte unqualifiziert oder beide qualifiziert sind. Ist nur eines der Delikte qualifiziert, verdrängt die qualifizierte Tat die unqualifizierte.