Prüfungsschema

Räuberische Erpressung, § 255 StGB

Die räuberische Erpressung ist eine Qualifikation der Erpressung (§ 253 StGB), die durch die Nötigungsmittel des Raubes (§ 249 StGB) gekennzeichnet ist und den Täter zur Erlangung eines Vermögensvorteils nötigt.

§ 255 StGB · § 249 StGB · § 253 StGB ·§ 250 StGB · § 251 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Nötigungshandlung

Die Nötigungshandlung muss den qualifizierten Nötigungsmitteln des Raubes entsprechen.

Definition

Nötigungshandlung

Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 249 StGB).

b) Nötigungserfolg: Vermögensverfügung

Das Opfer muss infolge der Nötigungshandlung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen bewegt werden, das zu einem Vermögensnachteil führt.

Problem

Abgrenzung Raub (§ 249 StGB) und Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) bei erzwungener Duldung der

Wegnahme

Ansicht

Die zentrale Frage ist, ob die räuberische Erpressung auch die Duldung einer Wegnahme durch den Täter erfasst oder eine bewusste Vermögensverfügung des Opfers erfordert.

h.M. (Nötigungslehre / Nötigungsverwandtschaft) Die Erpressung ist nötigungsverwandt. Jedes Verhalten des Opfers, das auf der Nötigung beruht, ist erfasst (Vornahme einer Selbstschädigung und Duldung einer Fremdschädigung).

Eine Wegnahme i.S.v. § 249 StGB schließt eine Wegnahmeduldung i.S.v. § 255 StGB nicht aus.

Jeder Raub (§ 249 StGB) enthält eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB), die dann wegen Spezialität zurücktritt.

Argument Raub als Eigentumsdelikt und Erpressung als Vermögensdelikt stehen nicht zwangsläufig im Ausschlussverhältnis.

a.A. (Vermögensverfügungslehre / Betrugsähnlichkeit) Die Erpressung ist betrugsähnlich und ein Selbstschädigungsdelikt. Tun, Dulden oder Unterlassen sind nur tatbestandsmäßig, wenn die Handlung eine bewusste Vermögensverfügung darstellt.

Definition

Vermögensverfügung (innerhalb a.A.)

Eine Vermögensverfügung liegt vor, wenn das Opfer eine Wahlmöglichkeit zwischen der Hinnahme des drohenden Übels und dem Schutz des eigenen Vermögens bzw. dem Verlust des Vermögensgegenstandes hat oder sich vorstellt, nur durch sich selbst sei der Täter in der Lage, an den Vermögensgegenstand zu gelangen (Schlüsselstellung des Opfers; unerlässlicher Mitwirkungsakt).

Der Täter lässt sich den Vermögensgegenstand objektiv geben; eigenmächtiges Sichverschaffen gehört zu Wegnahmedelikten (Raub).

Gemeinsamkeit (innerhalb a.A.) Bei vis absoluta (absoluter Gewalt) hat eine erzwungene Duldung niemals Verfügungscharakter.

Kritik an h.M. (aus Sicht der a.A.) Bei Wegnahme unter qualifiziertem Zwang von wertlosen Sachen: Täter macht sich wegen Raubes strafbar (keine Vermögensverfügung nötig), aber nicht wegen räuberischer Erpressung (kein Vermögensschaden). Nicht in jedem Raub ist § 255 StGB enthalten.

Kritik an a.A. (aus Sicht der h.M.) Nimmt der Täter unter qualifizierter Gewalt eine herrenlose Sache weg (kein § 242 StGB): kein Raub (§ 249 StGB). Eine Bestrafung „wie ein Räuber“ nach §§ 253, 255 StGB würde die gesetzgeberische Privilegierung unterlaufen.

c) Dadurch Vermögensnachteil

Der Nötigungserfolg muss zu einem Vermögensnachteil beim Opfer führen.

Definition

Vermögensnachteil

Unmittelbarer Vermögensschaden beim Opfer, der durch die Vermögensverfügung eintritt.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (Nötigungshandlung, Nötigungserfolg, Vermögensnachteil).

b) Absicht, sich oder einem Dritten zu Unrecht zu bereichern

Der Täter muss mit Bereicherungsabsicht handeln.

aa) Absicht der Bereicherung

Absicht, einen stoffgleichen Vermögensvorteil zu erlangen.

bb) Stoffgleichheit

Der erstrebte Vermögensvorteil muss die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Vermögensnachteils sein.

cc) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung („zu Unrecht“)

Der Täter muss wissen, dass die erstrebte Bereicherung rechtswidrig ist.

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (z.B. Notwehr, Notstand).

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand).

IV. Qualifikationen

1. Qualifikationen der räuberischen Erpressung

Die räuberische Erpressung kann durch die Qualifikationen des Raubes verschärft werden.

§ 250 StGB (Schwerer Raub) § 251 StGB (Raub mit Todesfolge)

V. Verhältnis Raub (§ 249 StGB) zur Räuberischen Erpressung (§ 255 StGB)

1. Konkurrenzen

Bei einem Wechsel des Täters von einem Raubversuch (durch Wegnahme) zu einer vollendeten räuberischen Erpressung (durch Sichgebenlassen; notwendiger Mitwirkungsakt) oder andersherum:

Rspr. — Das jeweils vollendete Delikt verdrängt das versuchte Delikt (materiell subsidiär).

Bei verschiedenen Tatobjekten oder Tatopfern innerhalb einer Handlungseinheit liegt Tateinheit vor.