Prüfungsschema

Hehlerei, § 259 StGB

Die Hehlerei schützt das Vermögen des Vortatgeschädigten vor dem Entzug durch die Verwertung der rechtswidrig erlangten Sache. Sie bestraft die Perpetuierung einer durch eine Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage.

§ 259 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Vortat erlangt hat

Die Hehlerei setzt eine Sache voraus, die ein anderer durch eine rechtswidrige Vortat gegen fremdes Vermögen erlangt hat.

Definition

Sache

Jeder körperliche Gegenstand i.S.d. § 90 BGB.

Definition

Rechtswidrige Vortat

Eine Straftat gegen fremdes Vermögen i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch andere Delikte, die zum Erlangung einer Sache führen können (z.B. Raub).

Problem

Teilnehmer an der Vortat als Täter der Hehlerei

Ansicht

Kann ein Teilnehmer an der Vortat (z.B. Beihilfe zum Diebstahl) zugleich Hehler sein?

a.A. (Teil der Lit.) — Ein Teilnehmer kann wie der Täter nicht wegen Hehlerei bestraft werden.

Arg.: Wer wegen der Schaffung der Lage strafbar ist, dem kann nicht auch die Perpetuierung der Lage angelastet werden.

Arg.: Der Teilnehmer soll für dasselbe Unrecht der Vortat bestraft werden.

Arg.: Der Täter der Vortat kann nicht Hehler sein, dann auch nicht ein Teilnehmer an der Vortat.

Arg.: Keine Strafbarkeit nach Hehlerei, wenn der Gehilfe es von vornherein nur auf die Erlangung von Beuteanteilen abgesehen hat.

h.M. (Rspr. und h.L.) Ein Teilnehmer an einer Vortat kann sich auch wegen Hehlerei strafbar machen (dann in Tatmehrheit).

Arg.: Wortlaut des § 27 Abs. 1 StGB verlangt die Hilfe bei der Tat des Haupttäters; aus Sicht des Teilnehmers muss also „ein anderer“ die Sache gestohlen haben.

Arg.: Bei anderen Anschlussstraftaten ist eine Teilnahme an einer Vortat unproblematisch.

Arg.: Regelungen wie §§ 257 Abs. 3 S. 1, 261 Abs. 9 S. 2 StGB würden leerlaufen.

Definition

Erlangt

Der Vortäter muss die körperliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt haben. Mittelbarer Besitz genügt.

Problem

Muss Vortat vor der Hehlereihandlung vollendet sein?

Ist es ausreichend, wenn die Vortat erst durch die Hehlereihandlung vollendet wird?

h.M. Die Vortat muss vollendet sein. Der Wortlaut „erlangt hat“ spricht für diese Ansicht.

a.A. Es genügt, wenn die Vortat erst durch die Hehlereihandlung vollendet wird.

Problem

Zeitgleicher Zusammenfall von Hehlereihandlung und Vortat

Ansicht

Insbesondere bei Unterschlagung und Untreue, wenn der Täter die Sache bereits im Gewahrsam hat.

Lösung Das Merkmal „erlangt hat“ ist mit der Zueignungshandlung erfüllt (Fremdbesitz wird zum Eigenbesitz). Eine Trennung der Delikte für „eine logische Sekunde“ ist anzunehmen. Es muss aber ein äußerlicher Manifestationsakt vorliegen.

Problem

Fortbestehen der rechtswidrigen Besitzlage

Ansicht

Die rechtswidrige Besitzlage muss zum Zeitpunkt der Hehlerei noch fortbestehen.

Hinweis Der Charakter als Hehlereiobjekt geht verloren, wenn ein anderer gutgläubig Eigentum erwirbt oder gem. §§ 950 ff. BGB Eigentum erwirbt.

Problem

Sachidentität des rechtswidrig erlangten mit dem Hehlereiobjekt

Ansicht

Muss das Hehlereiobjekt identisch mit der durch die Vortat erlangten Sache sein?

Grundsatz Erlangt der Täter ohne Straftat für die Hehlereisache eine Ersatzsache, liegt eine straflose Ersatzhehlerei vor.

Beispiel Umtausch von gestohlenem Bargeld und Überlassung an einen in alles Eingeweihten ist straflos.

Beachte Beim Erwerb der Ersatzsache kann selbst eine neue Straftat vollendet sein (i.d.R. Betrug); oder die Mitwirkung beim Erlangen der Sache ist zugleich Absatz(-hilfe).

b) Tathandlungen

Die Tathandlungen sind das Ankaufen, sich oder einem Dritten Verschaffen, Absetzen oder Absetzenhelfen.

Definition

Sich oder einem Dritten verschaffen

Der Täter erlangt selbstständige tatsächliche Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs.

Abgrenzung Verschafft sich ein Dritter eigenmächtig den Besitz an der Sache des Vortäters, liegt keine Hehlerei vor, sondern ggf. §§ 242, 246, 249 StGB.

Mitbesitz Genügt, wenn jeder der Mitbesitzer unter Ausschluss des anderen Teils allein verfügungsberechtigt ist.

Kein Sichverschaffen Bloße Miete, Leihe oder Verwahrung, Mitverzehr oder Mitverbrauch. Auch die Entgegennahme zur Vernichtung oder Entsorgung ist kein Sichverschaffen.

Abgrenzung zur Beihilfe — Tatherrschaft bzgl. des Verschaffungsvorgangs ist erforderlich.

Definition

Ankaufen

Ist eine Form des Sichverschaffens.

Definition

Absetzen

Selbstständige wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters und im Einvernehmen mit diesem (Hehler wird für den Vortäter tätig). Verschenken ist nicht erfasst.

Problem

Rückverkauf an den Eigentümer als Absetzen?

Ist der Rückverkauf der Sache an den ursprünglichen Eigentümer ein Absetzen?

a.A. Hehlerei (+), wenn Rückerwerb nur ohne Anerkennung des Eigentums des Erwerbers erfolgt. Hehlerei scheidet aus, wenn der Veräußerer in Kenntnis der Eigentumsposition des Erwerbers an diesen zurückveräußert.

a.A. Nein, die durch die Vortat und Hehlerei aufrechterhaltene rechtswidrige Vermögenslage wird durch die Rückveräußerung an den Eigentümer beendet. Daher keine Hehlerei, auch unabhängig von der Kenntnis der Person des Eigentümers.

Problem

Muss ein Absatzerfolg vorliegen?

Ansicht

Ist für das Absetzen ein tatsächlicher Absatzerfolg erforderlich?

Früher — Eine auf den Absatz gerichtete Tätigkeit reichte aus.

h.L. Rspr. — Ein Absatzerfolg wird vorausgesetzt.

Definition

Absatzhilfe

Weisungsgebundene Unterstützung des Vortäters bei der Beuteverwertung in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis.

Grenze zur straflosen Ersatzhehlerei Überschritten, wenn der Hilfeleistende beim Aussuchen und Verbrauchen der Hehlerware beteiligt war (herrschende Meinung).

Absatzerfolg — Auch Absatzhilfe braucht einen Absatzerfolg.

Abgrenzung Abzugrenzen von bloßer Hilfe bei Vorbereitung zum Absatz. Abzugrenzen ist die täterschaftliche Absatzhilfe zur bloßen Beihilfe zur Hehlerei eines Dritten; der Vermittelnde der Hehlerware muss im Lager des Vortäters stehen (eigenes Interesse am Absetzen haben).

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss vorsätzlich handeln.

Hinweis — Ein niedriger Kaufpreis kann ein Indiz für Vorsatz sein.

Umfang Der Hehler muss die Einzelheiten der Vortat nicht kennen. Der Vorsatz muss sich aber auf die Tatsache beziehen, dass die Sache aus einer fremdes Vermögen betreffenden Vortat stammt; das Bewusstsein, dass die Sache aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt, genügt nicht.

b) Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern

Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einen Dritten zu bereichern.

Hinweis Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist nicht erforderlich. Stoffgleichheit ist nicht vorausgesetzt.

Problem

Problem

Ansicht

Nicht jede Besitzposition hat einen Vermögenswert (z.B. bei Ausweispapieren kann es an der erstrebten Bereicherung fehlen).

Problem

Zu bereichernder Dritter zugleich Vortäter?

Kann der Vortäter zugleich der zu bereichernde Dritte sein?

h.M. Nein, wenn der Hehler lediglich die Absicht hatte, den Vortäter zu bereichern (der Vortäter ist kein Dritter im Sinne der Norm).

Mindermeinung — Ja, der Vortäter kann auch der zu bereichernde Dritte sein.

II. Qualifikationen

Qualifikationen §§ 260, 260a StGB Prüfung der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) oder der Bandenhehlerei (§ 260a StGB), sofern einschlägig.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtswidrigkeit und Schuld Allgemeine Grundsätze Es gelten die allgemeinen Regeln zur Rechtswidrigkeit und Schuld.

IV. Strafantrag

Strafantrag § 259 Abs. 2 i.V.m. §§ 247, 248a StGB Bei Hehlerei in Bezug auf geringwertige Sachen oder innerhalb des Familienkreises kann ein Strafantrag erforderlich sein.

V. Sonstiges

Anstiftung zur Hehlerei Anstiftung zur Hehlerei Eine Anstiftung zur Hehlerei ist möglich, stellt aber grundsätzlich eine mitbestrafte Nachtat dar.