Prüfungsschema
Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
§ 265a StGB schützt das Vermögen vor der entgeltlosen Inanspruchnahme bestimmter Leistungen. Die Vorschrift schließt Lücken des § 263 StGB, wo es an einer getäuschten Person fehlt, und ist gegenüber schwereren Vorschriften formell subsidiär.
§ 265a StGB · § 263 StGB · § 263a StGB · § 242 StGB · § 247 StGB · § 248a StGB · Art. 103 II GG
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt
Vier abschließend genannte Leistungen § 265a I StGB erfasst nur die Leistung eines Automaten, die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel und den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Die Aufzählung ist abschließend; eine Erweiterung auf andere Leistungen verbietet Art. 103 II GG.
Definition
Leistungsautomat
Automat ist eine technische Vorrichtung, die nach Entrichtung des Entgelts selbsttätig eine Leistung erbringt.
Erfasst sind nur Leistungs-, nicht Warenautomaten: Wer aus einem Warenautomaten eine Sache erlangt, nimmt sie weg — das ist Diebstahl, § 242 StGB.
Definition
Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Verkehrsmittel ist jede zur Beförderung von Personen bestimmte Einrichtung, gleich ob öffentlich oder privat betrieben. Die Beförderung muss entgeltpflichtig sein.
Problem
Abgrenzung zum Computerbetrug
Ansicht
Bei Automaten, die Daten verarbeiten, verdrängt § 263a StGB als speziellere Vorschrift den § 265a StGB, soweit der Täter auf den Datenverarbeitungsvorgang einwirkt. § 265a StGB bleibt für die rein mechanische Umgehung.
b) Erschleichen
Definition
Erschleichen
Erschleichen ist das Erlangen der Leistung auf einem Weg, der nicht dem ordnungsgemäßen Bezug entspricht.
Uneinheitlich beantwortet wird, welche Anforderungen dabei an das Verhalten des Täters zu stellen sind.
Problem
Erschleichen ohne Kontrollsperre (Schwarzfahren)
Kernstreit der Vorschrift, wenn ein Fahrgast ohne Fahrschein einsteigt und keine Sperre zu überwinden ist. Rspr.
(BGHSt 53, 122): Es genügt, dass sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt; Kontrollvorrichtungen müssen nicht vorhanden oder überwunden sein.
a.A. (Teile der Lit.) § 265a StGB ist betrugsähnlich aufgebaut und verlangt ein täuschungsähnliches Verhalten oder die Umgehung einer Sicherung. Wo weder Sperre noch Kontrolle vorhanden sind, fehlt es daran; das bloße Einsteigen ohne Fahrschein bleibt straflose Vertragsverletzung. Die Gegenansicht stützt sich auf Art. 103 II GG: Der Wortlaut „erschleicht“ verlange mehr als das schlichte Nichtzahlen.
Problem
Offenes Auftreten
Ansicht
Wer sichtbar macht, dass er nicht zahlen will — etwa durch ein Schild „Ich fahre schwarz“ —, umgibt sich nicht mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit. Nach der Rspr. fehlt es dann am Erschleichen; nach der strengeren Ansicht ohnehin.
Abgrenzung: gefälschter oder fremder Fahrausweis Wer einen gefälschten Fahrschein vorzeigt, täuscht eine Person — dann § 263 StGB, der § 265a StGB als schwerere Vorschrift verdrängt (formelle Subsidiarität).
c) Kein Entrichten des Entgelts
Die Leistung muss entgeltlich angeboten werden. Wird das Entgelt entrichtet, scheidet § 265a StGB aus, auch wenn der Bezugsweg unüblich war.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Dolus eventualis genügt hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
b) Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten
Definition
Absicht
Erforderlich ist zielgerichteter Wille (dolus directus 1. Grades), das Entgelt endgültig nicht zu zahlen. Wer zahlen will, aber vergisst zu entwerten, handelt nicht in dieser Absicht.
Die Absicht muss bei Beginn der Leistungsinanspruchnahme vorliegen.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Subsidiarität
Formelle Subsidiaritätsklausel § 265a I StGB tritt zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist — insbesondere hinter § 263 und § 263a StGB.
V. Versuch, § 265a II StGB
Der Versuch ist ausdrücklich unter Strafe gestellt.
VI. Strafantrag, § 265a III StGB
Über § 265a III StGB gelten §§ 247, 248a StGB entsprechend: Bei Angehörigen und bei geringwertigen Leistungen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse bejaht.