Prüfungsschema

Erpressung, § 253 StGB

Die Erpressung nach § 253 StGB schützt die Vermögensdispositionsfreiheit und das Vermögen vor Nötigungshandlungen, die zu einem Vermögensnachteil führen. Sie ist ein Vermögensdelikt, das durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel begangen wird.

§ 253 StGB · § 255 StGB · § 240 StGB · § 249 StGB · § 263 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Nötigungshandlung

Der Täter muss das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen.

Definition

Gewalt

Jede körperliche Einwirkung, die dazu geeignet ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen (vgl. § 240 StGB).

Bei Gewalt gegen Personen liegt in der Regel eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor. § 253 StGB erfasst daher primär Gewalt gegen Sachen, die körperlichen Zwang auf das Opfer ausübt.

Definition

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Inaussichtstellen eines künftigen Nachteils, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig darstellt und der so erheblich ist, dass er das Opfer zu dem gewünschten Verhalten bestimmen kann.

Beinhaltet die Drohung eine Gefahr für Leib oder Leben, liegt in der Regel eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vor.

Drohung durch Ankündigung eines Unterlassens ist ebenfalls erfasst (unabhängig von einer ggf. bestehenden Handlungspflicht oder einem Verbot des Tätigwerdens).

Ein Nötigungsdreieck ist möglich (Täter nötigt A, damit B einen Vermögensnachteil erleidet).

b) Dadurch Nötigungserfolg

Das Opfer muss infolge der Nötigungshandlung eine Handlung, Duldung oder Unterlassung vornehmen.

Problem

Erforderlichkeit einer Vermögensverfügung

Ansicht

Die Abgrenzung zwischen Erpressung (§ 253 StGB) und Raub (§ 249 StGB) hängt davon ab, ob eine Vermögensverfügung des Opfers erforderlich ist oder die Duldung einer Fremdschädigung ausreicht.

h.M. (Rspr.):

Eine Vermögensverfügung ist nicht zwingend erforderlich. Auch die Duldung einer Fremdschädigung ist erfasst, wenn das Opfer glaubt, die Schädigung nicht verhindern zu können (Selbstschädigung und Duldung der Fremdschädigung sind erfasst).

a.A. (Lit.):

Es muss eine Vermögensverfügung des Opfers vorliegen, d.h. eine bewusste Selbstschädigung. Nur die Selbstschädigung des Opfers ist erfasst, nicht die Duldung einer Fremdschädigung.

Unproblematisch: Wenn der Genötigte sich das vom Täter gewollte Vermögen erst noch besorgen muss (z.B. Lösegeld- oder Forderungserpressung), liegt nach beiden Ansichten § 253 StGB vor.

Erpressungsspezifischer Zusammenhang: Der Nötigungserfolg muss auf der Nötigungshandlung beruhen. Er fehlt, wenn das Opfer nur auf Anraten der Polizei der Handlung folgt.

c) Dadurch Vermögensnachteil

Der Nötigungserfolg muss zu einem Vermögensnachteil beim Opfer führen.

Definition

Vermögensnachteil

Eine Minderung des Vermögens, die sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemisst (wie beim Vermögensschaden des § 263 StGB).

Im Gegensatz zum Betrug (§ 263 StGB) wird bei § 253 StGB keine Vermögensverfügung im Sinne einer bewussten Selbstschädigung verlangt.

Kausalzusammenhang: Es muss ein objektiver Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Vermögensnachteil bestehen.

Ausreichend ist auch eine konkrete Vermögensgefährdung (z.B. Erpressen der EC-Karte und PIN, auch wenn das Konto nicht gedeckt ist).

Dreieckserpressung Der Genötigte und der Geschädigte sind verschiedene Personen. Es muss eine besondere Beziehung zwischen Genötigtem und Geschädigtem bestehen.

Befugnistheorie: — Der Genötigte muss die Befugnis haben, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen.

Nähetheorie: — Der Genötigte muss in einer Herrschaftsposition über das Vermögen des Geschädigten stehen.

Lagertheorie: — Der Genötigte muss aus irgendeinem Grund im 'Lager' des Geschädigten stehen.

Problem

Saldierungsfähige Vermögenspositionen

Ansicht

Grundsätzlich ist ein Ausgleich vorzunehmen, wenn der Geschädigte einen objektiven Ausgleich erhält. Dies kann jedoch durch normative Erwägungen eingeschränkt werden (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff).

Kein Vermögensnachteil, wenn der Gegenstand für das Opfer gar keinen Wert hat oder das, worauf der Erpresser verzichtet, diesem sowieso nicht zustand (z.B. Verzicht auf Veröffentlichung intimer Fotos).

Problem

Selbsthilfeerpressung

Ansicht

Nötigung zur Begleichung einer fälligen Schuld.

Juristisch-ökonomische Ansicht:

Derjenige, der zur Zahlung einer Schuld verpflichtet ist, erleidet keinen Vermögensschaden, da er nur das leistet, wozu er ohnehin verpflichtet ist.

Ökonomische Ansicht:

Der Besitz an dem Schuldgegenstand (Geld zur Tilgung) ist ein Vermögensgegenstand, dessen Verlust einen Vermögensschaden darstellt. § 253 StGB ist gegeben, aber die Rechtswidrigkeit der Bereicherung entfällt.

Sicherungserpressung Das Opfer verliert vor der Nötigungshandlung die Sache und unterlässt nötigungsbedingt die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen. Dies kann als Sicherungsbetrug (§ 263 StGB) oder Sicherungserpressung gewertet werden.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz und Finalzusammenhang

Der Täter muss vorsätzlich handeln und den Willen haben, durch das Nötigungsmittel eine Vermögensminderung beim Opfer herbeizuführen.

b) Absicht, sich oder einem Dritten zu Unrecht zu bereichern

Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Definition

Absicht der Bereicherung

Der Täter strebt den Vermögensvorteil als Endziel oder Zwischenziel an (dolus directus 1. Grades, wie bei § 263 StGB).

Definition

Stoffgleichheit

Der erstrebte Vermögensvorteil muss die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Vermögensnachteils sein.

Definition

Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der Bereicherung ('zu Unrecht')

Der Täter muss wissen, dass der erstrebte Vermögensvorteil nicht der objektiven Rechtsordnung entspricht (Parallelwertung in der Laiensphäre).

Nicht rechtswidrig ist die Bereicherung, wenn sie von der objektiven Rechtsordnung gedeckt ist.

Problem

Drogengeschäfte

Ansicht

Frage der Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei Forderungen aus illegalen Geschäften.

Erzwungene Kaufpreiszahlung für gelieferte Drogen:

Der Kaufvertrag ist nach § 134 BGB i.V.m. § 29 BtMG nichtig. Ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB ist wegen beidseitigen Sittenverstoßes nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die erzwungene Kaufpreiszahlung ist daher rechtswidrig.

Erzwungene Rückzahlung des Drogenkaufpreises wegen Lieferung von Drogenimitaten:

Der geprellte Drogenkäufer hat einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 StGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB.

Die erzwungene Rückzahlung ist daher nicht rechtswidrig.

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeines

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus dem Tatbestand, es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor (z.B. Notwehr, Notstand).

2. Verwerflichkeit der Erpressung nach § 253 Abs. 2 StGB

Die Nötigung muss als verwerflich anzusehen sein. Dies ist der Fall, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als sozial unerträglich erscheint.

III. Schuld

1. Schuld

Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

IV. Strafzumessung, § 253 Abs. 4 StGB

1. Strafzumessung

Der Versuch ist strafbar (§ 253 Abs. 3 StGB). In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 253 Abs. 4 StGB).

V. Verhältnis zu anderen Strafvorschriften

1. Abgrenzung Betrug (§ 263 StGB) und Erpressung (§ 253 StGB)

Die Abgrenzung erfolgt nach der Art der Einwirkung auf das Opfer: Täuschung beim Betrug, Nötigung (Gewalt oder Drohung) bei der Erpressung.

Unwahre Ankündigung eines Übels, die nur eine Warnung ist (weil der Übelseintritt nicht vom Willen des Täters abhängt), stellt keine Drohung dar, sondern kann eine Täuschung sein.

Betrug und Erpressung können nebeneinander vorliegen, wenn die Täuschung nicht mit der Nötigung inhaltlich zusammenhängt.

Nur Drohung liegt vor, wenn die Täuschung lediglich dazu dient, die Realisierbarkeit des Übels vorzutäuschen (Scheindrohung).

h.M.:

§§ 240, 249, 253, 255 StGB sind erfüllt, da es nur darauf ankommt, dass das Opfer an die Realisierbarkeit glaubt. Eine drohungsverstärkende Täuschung erfüllt den Tatbestand des Betruges nicht zusätzlich.

a.A. (Lit.): — § 263 StGB ist materiell subsidiär zu den genannten Nötigungsdelikten.

2. Sicherungserpressung