Prüfungsschema
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB
Diebstahl mit Waffen; Bandensdiebstahl; Wohnungseinbrauchsdiebstahl, § 244 StGB (Qualifikation zu § 242) § 244 StGB ist eine Qualifikation zum Grundtatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) und erfasst Begehungsweisen, die aufgrund des Einsatzes von Waffen, der organisierten Kriminalität oder des Eindringens in die Privatsphäre eine erhöhte Gefährlichkeit und Unrechtsgehalt aufweisen.
§ 244 StGB · § 242 StGB ·§ 243 StGB · § 224 StGB ·§ 28 StGB ·§ 247 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Grundtatbestand des § 242 Absatz 1 StGB
Verwirklichung des objektiven Tatbestands des einfachen Diebstahls.
Fremde bewegliche Sache Wegnahme — Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
b) Qualifizierende Merkmale des § 244 StGB
Mindestens eine der folgenden Alternativen muss erfüllt sein:
aa) Diebstahl mit Waffen oder gefährlichem Werkzeug, § 244 I Nr. 1a StGB
Definition
Waffe
Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (Waffen im technischen Sinne). Erfasst sind auch geladene Schreckschusswaffen, nicht aber Scheinwaffen.
Definition
Anderes gefährliches Werkzeug
Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Abgrenzung ist streitig.
Problem
Konkretisierung der Gefährlichkeit
Ansicht
Da § 244 I Nr. 1a nur das Beisichführen, nicht den Gebrauch voraussetzt, ist umstritten, wie die Gefährlichkeit zu bestimmen ist.
h.M. (objektiv-abstrakte Betrachtung):
Es kommt auf die abstrakte Gefährlichkeit an, die sich aus einer an der Waffendefinition orientierten Auslegung ergibt.
Das Werkzeug muss eine waffenähnliche Gefährlichkeit aufweisen (z.B. großes Messer, Baseballschläger).
Alltagsgegenstände (Schraubenzieher, Gürtel) fallen i.d.R. nicht darunter.
a.A. (subjektive Betrachtung):
Stellt auf den Widmungsakt des Täters ab (Verwendungsvorbehalt). Diese Ansicht wird überwiegend abgelehnt, da sie die Abgrenzung zu § 244 I Nr. 1b aufhebt.
Definition
Merkmal: Beisichführen
Der Täter oder ein anderer Beteiligter führt die Waffe/das Werkzeug bewusst gebrauchsbereit mit sich, sodass er ohne nennenswerten Zeitaufwand darauf zugreifen kann. Dies muss während der Tat, d.h. zwischen Versuchsbeginn und Beendigung, der Fall sein.
Problem
Waffe als Diebesgut
h.M. Auch eine als Beute erlangte Waffe wird „bei sich geführt“, wenn der Täter sie nach der Wegnahme gebrauchsbereit an sich nimmt.
Problem
Sukzessive Qualifikation
Ansicht
Täter führt die Waffe erst nach Vollendung (Gewahrsamswechsel), aber vor Beendigung (Sicherung der Beute) bei sich.
Rspr.: — Sukzessive Qualifikation ist bis zur Beendigung der Tat möglich.
h.L.:
Qualifikation kann nur zwischen Versuchsbeginn und Vollendung verwirklicht werden (Wortlaut „bei dem Diebstahl“).
Problem
Berufswaffenträger (z.B. Polizisten)
h.M. Keine teleologische Reduktion. Das Gesetz stellt auf die abstrakte Gefährlichkeit ab, die auch beim vorschriftsmäßigen Tragen einer Dienstwaffe besteht.
bb) Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln, § 244 I Nr. 1b StGB
Hierunter fallen Gegenstände, die nicht unter Nr. 1a fallen, insbesondere auch ungefährliche Mittel und Scheinwaffen.
Entscheidend ist die Verwendungsabsicht (subjektives Element).
Einschränkung:
Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Ungefährlichkeit des Mittels für einen objektiven Beobachter offenkundig ist (z.B.
eine offensichtliche Spielzeugpistole).
cc) Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB
Definition
Bande
Ein auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede beruhender Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- oder Diebstahlsdelikten verbunden haben.
Merkmal: Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds Der Täter (der selbst Bandenmitglied sein muss) stiehlt unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der Bande.
Problem
Art der Mitwirkung
h.M. Jede Form der Mitwirkung genügt, also nicht nur Mittäterschaft (§ 25 II), sondern auch Anstiftung (§ 26), Beihilfe (§ 27) oder sogar ein die Tat fördernder Beitrag, der unterhalb der Beihilfeschwelle liegt (z.B. bloße Anwesenheit zur Absicherung). Physische Anwesenheit am Tatort ist nicht zwingend.
Problem
Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal
h.M. Die Eigenschaft als Bandenmitglied ist ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 II StGB.
Ein Nicht-Bandenmitglied, das an der Tat eines Bandenmitglieds teilnimmt, kann daher nur wegen Teilnahme am Grunddelikt (§ 242) bestraft werden; eine Strafschärfung nach § 28 I kommt nicht in Betracht.
dd) Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB
Definition
Wohnung
Umschlossener Raum, der einem Menschen zur ständigen oder vorübergehenden Unterkunft dient und den Mittelpunkt seines privaten Lebens bildet. Auch Wohnwagen, Hotelzimmer, nicht aber reine Geschäfts- oder Nebenräume.
Problem
Wohnung nach Tod des einzigen Bewohners
h.M. Die Wohnungseigenschaft bleibt für eine gewisse Zeit erhalten, da § 244 I Nr. 3 nur die generelle Zweckbestimmung zum Wohnen schützt. Anders bei § 244 IV, der die tatsächliche Nutzung voraussetzt.
Tathandlungen:
Einbrechen: — Gewaltsames Öffnen einer Umschließung von außen.
Einsteigen:
Hineingelangen in den Raum durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen.
Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug:
Falsch ist ein Schlüssel, der vom Berechtigten nicht (mehr) zur Öffnung bestimmt ist (z.B. gestohlen, verloren und entwidmet).
Sichverborgenhalten: — Verstecken in der Wohnung, um anschließend von dort zu stehlen.
Problem
Gemischt genutzte Gebäude
Ansicht
Entscheidend ist, in welchen Gebäudeteil eingebrochen wird.
Einbruch in Wohnung, Diebstahl aus Wohnung: — § 244 I Nr. 3 (+) Einbruch in Wohnung, Diebstahl aus Geschäftsraum: — § 244 I Nr. 3 (+), da der Wortlaut („in eine Wohnung einbricht“) erfüllt ist.
Einbruch in Geschäftsraum, Diebstahl aus Wohnung: — § 244 I Nr. 3 (-), da nicht in die Wohnung eingebrochen wurde.
Ggf. § 243 I S. 2 Nr. 1.
ee) Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 IV StGB
Qualifiziert § 244 I Nr. 3, wenn es sich bei der Wohnung um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelt. Dies schützt den auf Dauer angelegten Lebensmittelpunkt und schließt z.B. Ferienwohnungen oder Hotelzimmer aus.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich aller objektiven Merkmale des § 242 I StGB sowie der verwirklichten Qualifikationsmerkmale des § 244 StGB. Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen (Gleichzeitigkeitsprinzip, § 8 StGB).
Beispiel für fehlenden Vorsatz:
Der Täter bricht in ein Haus ein, um dort zu übernachten, und fasst erst später den Entschluss, etwas zu stehlen (sog. `ex post factum`-Konstellation). Hier liegt nur einfacher Diebstahl (§ 242) in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (§ 123) vor.
b) Zueignungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades) auf rechtswidrige Zueignung der Sache (Enteignungsvorsatz und Aneignungsabsicht) gemäß § 242 I StGB.
c) Besondere Absicht bei § 244 I Nr. 1b StGB
Absicht (dolus directus 1. Grades), den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Der bloße Wille, das Mittel zur Flucht oder zum Abtransport der Beute einzusetzen, genügt nicht.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Prüfung Die Tatbestandsverwirklichung indiziert die Rechtswidrigkeit. Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notstand, § 34 StGB) eingreifen.
III. Schuld
Allgemeine Prüfung Der Täter muss schuldfähig (§§ 19, 20 StGB) und ohne Entschuldigungsgründe (z.B. § 35 StGB) gehandelt haben. Zudem muss das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) vorliegen.
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag, § 247 StGB Handelt es sich um einen Haus- und Familiendiebstahl (Diebstahl zum Nachteil von Angehörigen, des Vormunds oder Betreuers), ist gemäß § 247 StGB ein Strafantrag erforderlich.
V. Konkurrenzen
Verhältnis zu anderen Normen Verhältnis zu § 243 StGB § 243 (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) wird von der Qualifikation des § 244 im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) verdrängt.
Verhältnis der Alternativen des § 244 untereinander Werden mehrere Alternativen des § 244 I (z.B. Nr. 1a und Nr. 3) durch dieselbe Handlung verwirklicht, liegt Tateinheit (§ 52 StGB) vor.
Verhältnis von § 244 IV zu § 244 I Nr. 3 § 244 IV ist lex specialis zu § 244 I Nr. 3 und verdrängt diesen.