Prüfungsschema

Diebstahl, § 242 StGB

Prüfungsschema zum Grundtatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB, einem zentralen Vermögensdelikt. Es umfasst die Tatbestandsmerkmale, relevante Definitionen, klassische Examensprobleme und Abgrenzungsfragen.

§ 242 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache

Definition

Sache

Jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB.

Problem

Leichen und Leichenteile

h.M. Leichen und Leichenteile sind Sachen, da sie keine Rechtssubjekte mehr sind. Ein Eigentumserwerb (z.B. an Organen) ist möglich. Die Wegnahme von Zahngold aus der Asche Verstorbener ist mangels Fremdheit (Herrenlosigkeit) kein Diebstahl, aber ggf. § 168 StGB.

Problem

Vorübergehend abgetrennte Körperteile

h.M. Sacheigenschaft (+) bei ausgelagerten Körperteilen. Eine Körperverletzung liegt bereits vor, wenn das fehlende Körperteil zur Heilung nicht zur Verfügung steht.

a.A. Keine Sache, wenn die Teile nach dem Willen des Rechtsträgers wieder mit dem Körper verbunden werden sollen.

Dann nur Körperverletzung.

Problem

Medizinische Implantate

h.M. Implantate verlieren ihre Sacheigenschaft bei fester Verbindung mit dem Körper und leben mit dem Tod des Trägers wieder als Sache auf.

Tiere — Tiere sind trotz § 90a BGB Sachen im Sinne des Strafrechts.

Definition

Beweglich

Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann.

Definition

Fremd

Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

Nicht fremd sind:

Herrenlose Sachen (§§ 958 ff. BGB) Problem: Dereliktion (§ 959 BGB) liegt nur bei erkennbarem Willen zur endgültigen Aufgabe von Besitz und Eigentum vor.

Nicht bei zweckgebundener Aufgabe (z.B. Spende, Bereitstellung zur Abholung durch Müllabfuhr).

Sachen im Alleineigentum des Täters — Bei Mit- oder Gesamthandseigentum ist die Sache für den Miteigentümer fremd.

Problem

Eigentumserwerb des Täters im Tatzeitpunkt

Ansicht

Rechtsgeschäftlicher Erwerb (§ 929 BGB): Fällt der Eigentumsübergang mit dem Gewahrsamswechsel zusammen, ist die Sache im Moment der Wegnahme nicht mehr fremd. Ggf. Betrug. Gesetzlicher Erwerb (§§ 946 ff. BGB): War die Sache zu Beginn der Handlung noch fremd, bleibt die Tat strafbar.

Problem

Verbotene/sittenwidrige Geschäfte

Ansicht

Grundsätzlich ändert die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (§§ 134, 138 BGB) nichts an der Wirksamkeit der Übereignung (Abstraktionsprinzip). Ausnahme: Wenn der Zweck des Verbots gerade die Vermögensverschiebung verhindern soll (z.B. bei Betäubungsmitteln), ist auch die Übereignung nichtig. → Die Drogen bleiben fremd (Eigentum des Herstellers), das übergebene Geld wechselt nicht das Eigentum.

b) Tathandlung: Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.

aa) Fremder Gewahrsam

Definition

Gewahrsam

Die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt.

Tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) Möglichkeit der physischen Einwirkung auf die Sache ohne wesentliche Hindernisse. Die räumliche Nähe ist nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen (z.B. Sachen in einer Wohnung, im Auto).

Herrschaftswille (subjektives Element) Genereller oder potentieller Wille genügt (z.B. bei Schlafenden, Bewusstlosen oder für alle Gegenstände in der eigenen Wohnung).

Problem

Mitgewahrsam

Ansicht

Gleichrangiger Mitgewahrsam (z.B. Eheleute) wird auch durch einen Mitinhaber gebrochen. Bei über-/untergeordnetem Gewahrsam (z.B. Chef/Angestellter) bricht nur der Untergeordnete den Gewahrsam, nicht umgekehrt.

bb) Begründung neuen Gewahrsams

Definition

Begründung neuen Gewahrsams

Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter (oder ein Dritter) die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann.

Problem

Ladendiebstahl (Gewahrsamsenklave)

Ansicht

Bei kleinen, leicht zu verbergenden Gegenständen erfolgt die Begründung neuen Gewahrsams bereits durch das Einstecken in die eigene Kleidung. Bei sperrigen Gegenständen erst mit dem Verlassen des Herrschaftsbereichs (z.B. des Geschäfts).

Abgrenzung Vollendung / Beendigung Vollendung tritt mit Begründung neuen Gewahrsams ein. Beendigung erst, wenn der Täter die Beute gesichert hat. Der Zeitraum dazwischen ist relevant für §§ 252, 255 StGB.

cc) Bruch des Gewahrsams

Definition

Bruch

Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.

Problem

Tatbestandsausschließendes Einverständnis

Ansicht

Ein (auch durch Täuschung erschlichenes) Einverständnis des Gewahrsamsinhabers in den Gewahrsamswechsel schließt den Bruch und damit den Diebstahl aus. Es kommt dann ein Betrug (§ 263) in Betracht. Das Einverständnis muss sich auf den Gewahrsamsübergang als solchen beziehen.

Sonderfall: Diebesfalle Stellt der Berechtigte eine Falle und will er gerade, dass der Täter die Sache an sich nimmt, liegt ein Einverständnis vor. → Kein vollendeter Diebstahl, nur untauglicher Versuch und ggf. vollendete Unterschlagung.

Problem

Abgrenzung Trickdiebstahl / Sachbetrug

Ansicht

Entscheidend ist, ob eine Vermögensverfügung (freiwillige Selbstschädigung) des Opfers vorliegt. Gibt das Opfer den Gewahrsam aufgrund einer Täuschung freiwillig (wenn auch irrtumsbedingt) auf, liegt ein Betrug vor.

Nimmt der Täter die Sache nur weg, während das Opfer abgelenkt ist (bloße Gewahrsamslockerung), liegt ein Diebstahl vor.

Problem

Tanken ohne zu bezahlen

h.M. Der Tankwart erteilt durch die Freigabe der Zapfsäule ein generelles Einverständnis zum Einfüllen des Benzins und damit zum Gewahrsamswechsel. Ein innerer Vorbehalt, dies nur bei Zahlungsabsicht zu tun, ist unbeachtlich.

→ Kein Diebstahl, sondern § 246 oder, bei vorheriger Täuschung, § 263.

Problem

Selbstbedienungskasse

Ansicht

Das Einverständnis des Ladeninhabers ist auf den ordnungsgemäßen Scanvorgang bedingt. Werden Waren nicht oder mit falschem Preis gescannt, liegt kein wirksames Einverständnis vor. → Diebstahl (+).

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss mit dolus eventualis bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln, insbesondere der Fremdheit der Sache und der Wegnahme.

b) Absicht rechtswidriger Zueignung

Die Zueignungsabsicht muss im Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen. Sie besteht aus zwei Komponenten:

aa) Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades)

Definition

Aneignungsabsicht

Die Absicht des Täters, die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben (herrschende Meinung sog. Vereinigungsformel).

Problem

Sparbuch-Fall

Ansicht

Nach der herrschenden Meinung (Vereinigungsformel) genügt die Anmaßung der Verfügungsmacht über den in der Sache verkörperten Wert (z.B. Abheben mit dem Sparbuch). Die reine Substanztheorie (Wille zur Einverleibung der Sache selbst) würde hier scheitern.

Keine Aneignungsabsicht bei:

Bloßer Zerstörungsabsicht, reiner Gebrauchsanmaßung (furtum usus) oder Wegnahme zur bloßen Vorenthaltung.

bb) Enteignungsvorsatz (dolus eventualis)

Definition

Enteignungsvorsatz

Der Täter muss die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position zumindest billigend in Kauf nehmen.

Problem

Rückverkauf an den Eigentümer

Ansicht

Wer eine Sache stiehlt, um sie dem Eigentümer zurückzuverkaufen, handelt mit Enteignungsvorsatz, da er dessen Eigentümerposition leugnet und sich selbst als verfügungsberechtigt aufspielt.

c) Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz hierauf

Definition

aa) Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung genau der weggenommenen Sache hat.

Definition

bb) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit

Der Täter muss die Rechtswidrigkeit der Zueignung zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen (dolus eventualis).

Problem

Irrtum über den Anspruch

Ansicht

Glaubt der Täter irrig, er habe einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache, handelt er in einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, der den Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung entfallen lässt.

Problem

Selbstbedienung bei Geldschulden

h.M. Die Wegnahme von Geld zur Begleichung einer Geldschuld ist objektiv rechtswidrig, da eine Geldschuld eine Gattungsschuld ist und kein Anspruch auf bestimmte Scheine/Münzen besteht. Ein Irrtum des Täters hierüber ist aber ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Die Tat ist gerechtfertigt, wenn allgemeine Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) oder zivilrechtliche Befugnisse (z.B. § 229 BGB) vorliegen.

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe Die Schuld entfällt bei Vorliegen allgemeiner Entschuldigungsgründe (z.B. § 35 StGB, § 20 StGB) oder eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB).

IV. Sonstiges

Strafverfolgungsvoraussetzungen und Konkurrenzen

1. Strafzumessung

Besonders schwere Fälle des Diebstahls (Regelbeispiele) sind in § 243 StGB normiert.

2. Strafantragserfordernisse

a) Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, wenn sie gegen einen Angehörigen, Vormund, Betreuer oder eine Person, mit der der Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt, begangen wird.

Problem

Geschädigter bei Auseinanderfallen von Eigentum und Gewahrsam

h.M. Sowohl Eigentümer als auch Gewahrsamsinhaber sind geschädigt. Das Antragserfordernis greift nur, wenn die Nähebeziehung zu beiden besteht.

b) Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248a StGB

Ist die Sache geringwertig (Wertgrenze ca. 50 €), wird die Tat ebenfalls nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.

3. Konkurrenzen

Spezialität Raub (§ 249) und räuberischer Diebstahl (§ 252) verdrängen als speziellere Delikte den Diebstahl.

Mitbestrafte Nachtat Die spätere Sachbeschädigung (§ 303) oder Unterschlagung (§ 246) der gestohlenen Sache ist in der Regel eine mitbestrafte Nachtat.

Tateinheit (§ 52 StGB) Liegt vor, wenn zur Ermöglichung des Diebstahls eine andere Straftat begangen wird (z.B. Sachbeschädigung an einem Fenster).