Prüfungsschema
Computerbetrug, § 263a StGB
Der Computerbetrug schützt das Vermögen vor Manipulationen von Datenverarbeitungsvorgängen, die zu einem Vermögensschaden führen. Er ist ein Vermögensdelikt mit betrugsspezifischen Merkmalen.
§ 263a StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
Eine der vier Tathandlungsalternativen muss erfüllt sein.
aa) Unrichtige Programmgestaltung, Var. 1
Definition
Programm
Eine durch Daten gesteuerte Arbeitsanweisung für einen Computer.
Definition
Gestaltung
Das Programm wird selbst hergestellt oder ein bestehendes Programm wird verändert.
Problem
Unrichtig
h.M. Das Programm ist objektiv auf einen anderen Zweck als ursprünglich gefordert ausgerichtet, sodass das Ergebnis ein anderes ist als von den Vorstellungen des Verfügungsberechtigten vorgesehen.
bb) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, Var. 2
Definition
Daten
Darstellung von Informationen durch festgelegte Zeichen.
Definition
Unrichtig
Die kodierten Informationen stimmen nicht mit der Wirklichkeit überein (z.B. Eingabe falscher Kontostände).
Beispiele für nicht unrichtige Daten Benutzung fremder Bankkarten: Daten sind objektiv richtig.
Eingabe von Falschgeld in den Automaten: Daten sind objektiv richtig.
Definition
Unvollständig
Pflichtwidriges Vorenthalten von Daten.
Definition
Verwendung
Jede Einführung von Daten in den Verarbeitungsvorgang.
cc) Unbefugte Verwendung von Daten, Var. 3
Daten und Verwendung wie unter bb).
Unbefugt Subjektivierende Auslegung (a.A.) Jedes Handeln gegen den (mutmaßlichen) Willen des Berechtigten ist unbefugt. Kritik: Zu weite Ausdehnung der Strafbarkeit.
Computerspezifische Auslegung (a.A.) Ein entgegenstehender Wille muss sich im Programm niederschlagen und vom Täter überwunden werden. Kritik:
Strafbarkeit hängt vom Sicherheitsstandard des Systems ab.
Betrugsspezifische Auslegung (h.M.) Unbefugt ist ein Handeln, wenn eine (fingierte) Person getäuscht worden wäre (Täuschungsäquivalenz). Dies ist der Fall bei einer inhaltlich unrichtigen rechtsgeschäftlichen Erklärung mit richtigen Daten oder bei Manipulation des Vertragsgegenstands (z.B. Onlinewetten).
Fallgruppen zur unbefugten Datenverwendung Fehlende persönliche Berechtigung zur Datenverwendung (Bankkarten-/Tankkartenmissbrauch) Bargeldabhebung mit fremder Karte am Geldautomaten
Problem
Unbefugt (§ 263a I Mod. 3)
Rspr. Berechtigung ist durch Karte und PIN hinreichend beschrieben. In Gesamtschau: Wenn Karte und PIN ohne den Willen des Berechtigten erlangt werden = Betrug. Nicht erfasst ist die Erlangung der Karte und PIN durch Täuschung (mit Willen des Berechtigten).
Subjektive Auslegung (a.A.) — Jede Verwendung richtiger Daten gegen den Willen des Berechtigten ist unbefugt.
Betrugsspezifische Auslegung (h.M.) Abhängig davon, welchen Maßstab man an eine gedachte Vergleichsperson stellt, die getäuscht wird (Täuschungsäquivalent).
Enge Ansicht (a.A.) Vergleichsperson betrachtet nur Umstände, die auch das Programm prüft (Karte + PIN richtig = kein Betrug).
Betrugsnahe Ansicht (h.M.) Neben Programmprüfung würde sich der fiktive Angestellte auch über die Berechtigung Gedanken machen, da bei Zahlung an einen Nichtberechtigten kein Aufwendungsersatz vom Kontoinhaber besteht. → Betrug bei gefälschter, manipulierter oder deliktisch erlangter Karte und PIN.
Problem
Vermögensschaden
h.M. Beim Kontoinhaber. Nach Auszahlung sofortige Belastung des Kontos. Der Erstattungsanspruch nach § 675u S. 1 BGB ist nur Schadenswiedergutmachung und erfordert Geltendmachung und Beweislast.
a.A. Beim Kreditinstitut, das den Automaten betreibt. Nicht beim Kontoinhaber, da dieser einen Erstattungsanspruch nach § 675u S. 2 BGB hat.
a.A. Bei der kontoführenden Bank. Der Automatenbetreiber zieht Geld ein, die Bank hat aber keinen Erstattungsanspruch gegen den Kontoinhaber (§ 675u S. 1 BGB).
Abgrenzung zu Diebstahl (§ 242 I) am Geld
Problem
Wegnahme / Übereignung
Rspr. Übereignungswille und Einverständnis sind zu trennen. Bei Wegnahme der Karte des Berechtigten ist die Übereignung bedingt auf den Berechtigten, Eigentum bleibt bei der Bank. Bei ordnungsgemäßer Bedienung des Automaten besteht faktisches Einverständnis in einen Gewahrsamswechsel, die Sache bleibt aber fremd. → Kein Diebstahl.
a.A. Übereignung (+), da ein fiktiver Angestellter nach Überprüfung von Karte und PIN das Geld dem Entgegennehmenden übereignen würde.
a.A. Übereignung (-), da ein fiktiver Angestellter nur an den Berechtigten übereignen würde (bedingtes Einverständnis).
Konkurrenzen h.M.: § 242 I an der Karte als andere Handlung als das Vermögensdelikt nach § 263a. Zudem unterschiedliche Geschädigte → Tatmehrheit. a.A.: § 242 als mitbestrafte Vortat.
Warenkauf mit fremder Karte an Selbstbedienungskasse (POS-Verfahren) § 263 StGB (-), da keine Täuschung eines Menschen.
§ 263a I Mod. 3 (+), da Handeln zuwider dem Willen des Berechtigten und schlüssige Behauptung, der wahre Karteninhaber zu sein (täuschungsäquivalent).
Kartenmissbrauch durch kontaktloses Bezahlen
Problem
Unbefugt (§ 263a I Mod. 3)
Rspr. Strafbarkeit (+), wenn der Nichtberechtigte die Karte zuvor entwendet hat. Die niedrigere Zugangshürde ohne PIN ändert nichts an der Strafbarkeit.
Subjektive Auslegung (a.A.) — Strafbarkeit (+), da Zahlung nur durch den Berechtigten erfolgen darf.
Täuschungsäquivalent + enge Auslegung (a.A.) Strafbarkeit (-), da ein fiktiver Angestellter nur die Prüfung wie das Programm vornehmen und bei automatisierter Zahlung ohne PIN keine weiteren Nachforschungen durchführen würde.
Kartenmissbrauch im elektronischen Lastschriftverfahren (ELV) (ohne PIN, aber mit Unterschrift)
Problem
Unbefugt (§ 263a I Mod. 3)
Rspr. Anmaßung angeblicher Verfügungsmacht = Täuschungsäquivalent → Strafbarkeit (+).
Subjektive Auslegung (a.A.) — Nichtberechtigter → Strafbar (+).
Missbrauch einer fremden Girokarte nach Abtäuschen der PIN § 263 I (+): Konkreter Gefährdungsschaden durch Erlangung aller nötigen Zugangsmittel.
Unbefugt (§ 263a I Mod. 3) BGH (a.A.) Keine Täuschungsäquivalenz durch Benutzung der echten Karte und PIN. Auch die Ergänzung der vorherigen Wegnahme scheidet aus, da der Täter die PIN mit Berechtigung des Kontoinhabers (durch Täuschung) erlangt hat. Schwerpunkt der Tat liegt im Abtäuschen nach § 263.
Subjektive Auslegung (a.A.) — Strafbarkeit nach § 263a (+), wegen Nichtberechtigung.
Betrugsspezifische Auslegung in weitem Verständnis (h.M.) Strafbarkeit nach § 263a I (+). Ein fiktiver Mitarbeiter würde nicht nachprüfen, woher und wie Karte und PIN erlangt wurden. Es darf keinen Unterschied machen, wie die Zugangsmittel erlangt wurden (§ 263 I als mitbestrafte Vortat zu § 263a).
Missbrauch durch den Berechtigten (Vermögenslos) Unerlaubte Bargeldabhebung Abgrenzung zu § 266b I StGB Karte ist keine Scheckkarte (Alt. 1) mehr. Girokarte ist keine Kreditkarte (Alt. 2), da die Garantie der Kreditkarte wegen späterer Abbuchung stärker ist.
Unbefugt (§ 263a I Mod. 3) Subjektive Auslegung (a.A.) — Wegen erkennbaren entgegenstehenden Willens der Bank (+).
Betrugsspezifische Auslegung (h.M.) Verwendung ist nur vertragswidrig, der Karteninhaber hat aber weiterhin eine generelle Befugnis. → Nicht unbefugt (fiktiver Angestellter wäre bei ordnungsgemäßer Verwendung nicht getäuscht).
Gleiches gilt für Mod. 4.
§ 264 StGB (-), wegen Übereignung des Geldes bei ordnungsgemäßer Bedienung.
Kartenmissbrauch zum Kauf von Waren per Lastschriftverfahren § 266b I StGB (-), da bei Lastschrift keine Zahlungsgarantie. (+), wenn Kauf im POS-Verfahren, da hier eine scheckähnliche Zahlungsgarantie entsteht.
Unbefugt (§ 263a I Mod. 3) Subjektive Auslegung (a.A.) — (+), weil weder Warenhändler noch Bank die Verwendung wollen.
Betrugsspezifische Auslegung Enge Auslegung (a.A.) Nur Überprüfung dessen, was das Programm prüft. Bonität gehört nicht dazu. → Nicht unbefugt.
Weite Auslegung (h.M.) Warenhändler hat bei Lastschrift ein Interesse an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wenn er keine Garantiezahlung erhält. Bei Kauf mit Kassenpersonal wäre dieses über die Zahlungsfähigkeit getäuscht worden, gleiches muss hier gelten.
→ Unbefugt (+).
Vermögensschaden durch ungedeckte Forderung.
§ 264 StGB (-), weil Ware übereignet wurde.
Überlisten von Geldspielautomaten (Glücksspiel) und Geldwechselautomaten Verwendung von präparierten Münzen oder Falschgeld (nicht nach Var. 3, aber ggf. Var. 4).
Überlisten durch Computerprogramme oder Sonderkenntnis des Spielablaufs.
Z.T.: Ablehnung der Var. 3.
Z.T. h.M.: Anwendung von Var. 3, wenn Täter Sonderwissen rechtswidrig erlangt hat.
Geldwechselautomat — Rspr. h.L.: Wendet Diebstahl an, keinen Betrug. A.A. (Subjektivierend): (+).
Sonstige Fallgruppen — Relevant: Unberechtigte private Verwendung von Tankkarten.
dd) Sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, Var. 4
Auffangtatbestand für alle anderen unbefugten Einwirkungen.
Beispiel Kontoinhaber steckt Kontokarte und PIN ein, Täter lenkt diesen ab und gibt selbst eine Auszahlungssumme ein (Täuschungsäquivalent: Täuschung darüber, dass der Berechtigte den Auszahlungsvorgang abschließt).
b) Zwischenerfolg: Dadurch Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
Definition
Datenverarbeitungsvorgang
Jedes technisch automatisierte Verfahren, bei dem Daten aufgenommen und dann durch Programme verknüpft werden.
Definition
Beeinflussung
Das Ergebnis des Verarbeitungsvorgangs ist ursächlich und löst unmittelbar eine vermögensmindernde Disposition aus.
Problem
Automatisiertes Mahnverfahren
Eingabe eines nicht bestehenden Anspruchs als unrichtige Daten. Der programmgesteuerte Erlass des Mahnbescheides muss die prozessuale Wahrheitspflicht des Anspruchsstellers umfassen.
h.M. Betrug (+), da § 138 ZPO auch beim maschinellen Irrtum gegeben ist und eine konkrete Vermögensgefährdung vorliegt. Vollendung erst mit Erlass des Vollstreckungsbescheides (Versuchsbeginn schon mit Beantragung des Mahnbescheides).
c) Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Wert des Vermögens des Geschädigten nach der Vermögensverfügung geringer ist als vorher (s. § 263 StGB).
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln.
b) Bereicherungsabsicht
Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (s. § 263 StGB).
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (z.B. Notwehr, Notstand).
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand).
IV. Strafzumessung
1. Besonders schwerer Fall
Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach §§ 263a II i.V.m. 263 III StGB sind zu prüfen.
V. Strafantrag
1. Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit eines Strafantrags nach §§ 263a II i.V.m. 263 IV, 247, 248a StGB ist zu prüfen.