Prüfungsschema
Betrug, § 263 StGB
Der Betrug schützt das Vermögen als Ganzes gegen Schädigungen durch eine auf Täuschung beruhende, irrtumsbedingte Selbstschädigung des Opfers. Er ist ein Selbstschädigungsdelikt.
§ 263 StGB · § 13 StGB ·§ 16 StGB · § 242 BGB · § 138 ZPO
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung über Tatsachen
Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die darauf abzielt, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten.
Definition
Tatsachen
Dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart. Abzugrenzen von reinen Werturteilen oder Meinungsäußerungen, es sei denn, diese enthalten einen überprüfbaren Tatsachenkern.
Formen der Täuschung Ausdrücklich — Behauptung einer unwahren Tatsache durch Worte oder Schrift.
Konkludent (schlüssig) Das Gesamtverhalten des Täters hat nach der Verkehrsanschauung einen bestimmten Erklärungswert, der einer ausdrücklichen Behauptung gleichkommt.
Problem
Schlüssige Täuschung über Erfüllungsfähigkeit und -willigkeit
h.M. Wer eine Leistung bestellt, erklärt konkludent, zur Gegenleistung fähig und willens zu sein. Beispiele: Bestellung von Waren bei Zahlungsunfähigkeit, Ausgabe ungedeckter Schecks, Tanken ohne Zahlungsabsicht.
Problem
Schlüssige Täuschung bei Nutzung von Zahlungskarten
h.M. Entscheidend ist, ob der Empfänger eine einredefreie Forderung erhält. Bei Zahlung mit PIN (Garantievertrag der Bank) oder kontaktlos ohne PIN liegt keine Täuschung gegenüber dem Händler vor. Bei Zahlung per Unterschrift (Lastschriftverfahren) wird die Deckung und der Nicht-Widerruf der Einzugsermächtigung konkludent miterklärt → Täuschung (+).
Problem
Schlüssige Täuschung über die Geschäftsgrundlage
Ansicht
Beispiele: Abgabe eines Angebots bei einer Ausschreibung erklärt konkludent, dass dieses ohne wettbewerbswidrige Preisabsprache zustande kam (Submissionsbetrug).
Problem
Keine schlüssige Täuschung bei bloßer Entgegennahme
h.M. Die bloße Annahme einer Leistung (z.B. zu viel gezahltes Wechselgeld, unberechtigte Kontogutschrift) enthält keine Erklärung über deren Rechtmäßigkeit. Eine Strafbarkeit kommt nur durch Unterlassen in Betracht.
Durch Unterlassen (§ 13 StGB) — Voraussetzung ist eine Garantenpflicht zur Aufklärung über den Irrtum des Gegenübers.
Quellen der Garantenpflicht Gesetz; Ingerenz (vorheriges pflichtwidriges Tun); Vertrag (insb. Beratungs- und Auskunftsverträge); enges Vertrauensverhältnis; Treu und Glauben (§ 242 BGB), insb. bei langfristigen Geschäftsbeziehungen oder wenn wesentliche, für den Vertragsschluss entscheidende Umstände betroffen sind (z.B. Unfalleigenschaft eines Gebrauchtwagens).
b) Irrtum
Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, also das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit.
Merkmale des Irrtums Kein Irrtum bei bloßer Unkenntnis (ignorantia facti) — Wenn sich das Opfer über die Tatsache keine Gedanken macht.
Ausreichend ist sachgedankliches Mitbewusstsein Das Opfer geht wie selbstverständlich davon aus, dass alles seine Richtigkeit hat, ohne dies explizit zu reflektieren.
Problem
Irrtum trotz Zweifeln
Rspr. & h.L.: Zweifel schließen einen Irrtum nicht aus. Es genügt, wenn der Getäuschte die Wahrheit der Behauptung für möglich hält und sich dadurch zur Vermögensverfügung motivieren lässt.
a.A. (viktimodogmatisch) Wer zweifelt, rechnet mit einem Schaden und verfügt eigenverantwortlich, daher kein Irrtum.
Problem
Prozessbetrug
Täuschung des Richters durch falsche Tatsachenbehauptungen im Zivilprozess.
Rspr. Ein Irrtum des Richters liegt auch dann vor, wenn er nicht an die Wahrheit der Behauptung glaubt, aber aufgrund der prozessualen Lage (z.B. Beweislastregeln) eine dem Täter günstige Entscheidung trifft. Die Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO wird als Grundlage gesehen.
Problem
Irrtum bei arbeitsteiliger Wissenszurechnung
h.M. Kennt der verfügungsbefugte Vorgesetzte die Wahrheit, wird sein Wissen dem Unternehmen zugerechnet, ein Irrtum scheidet aus (evtl. § 266 StGB durch den Vorgesetzten). Kennt nur ein untergeordneter Mitarbeiter die Wahrheit, kommt es auf das Wissen des verfügenden Mitarbeiters an.
c) Vermögensverfügung
Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar eine Vermögensminderung herbeiführt. Dies ist das zentrale Abgrenzungsmerkmal zum Diebstahl (Fremdschädigungsdelikt).
Unmittelbarkeit Die Vermögensminderung muss ohne weitere deliktische Zwischenschritte des Täters direkt aus der Verfügung des Opfers resultieren. Fehlt es daran (z.B. bei bloßer Gewahrsamslockerung, die der Täter zur Wegnahme ausnutzt), liegt kein Betrug, sondern Trickdiebstahl vor.
Problem
Abgrenzung Sachbetrug vs. Trickdiebstahl
h.M. Entscheidend ist das Verfügungsbewusstsein des Opfers. Beim Betrug muss das Opfer den Gewahrsamswechsel als willentliche Mitwirkung an der Vermögensverschiebung vollziehen (freiwillige Selbstschädigung). Beim Diebstahl glaubt das Opfer, den Gewahrsam zu behalten, oder der Gewahrsamswechsel wird ihm ohne oder gegen seinen Willen abgenötigt.
Problem
Dreiecksbetrug (Verfügender und Geschädigter sind nicht identisch)
Ansicht
Eine Zurechnung der Verfügung des Getäuschten zum Vermögen des Geschädigten ist nur bei einem besonderen Näheverhältnis möglich.
Lagertheorie (h.M.) Der Getäuschte muss im „Lager“ des Geschädigten stehen, d.h. faktisch in der Lage und subjektiv bereit sein, über das fremde Vermögen zu Gunsten des Geschädigten zu wachen (z.B. Kassierer, Angestellter).
Theorie der rechtlichen Befugnis (a.A.) Der Getäuschte muss rechtlich (z.B. durch Vollmacht) zur Verfügung über das fremde Vermögen ermächtigt sein.
Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft Steht der Getäuschte in keiner Nähebeziehung zum Geschädigten, ist er nur Werkzeug für eine Wegnahme, nicht Verfügender im Sinne des Betrugs.
d) Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens des Geschädigten nach der Verfügung geringer ist als davor (Prinzip der Gesamtsaldierung).
Definition
Vermögen
Streitig, welcher Vermögensbegriff zugrunde zu legen ist.
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff — Alle geldwerten Güter einer Person, unabhängig von ihrer rechtlichen Anerkennung.
Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (h.M.) Alle geldwerten Güter, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen. Positionen, die rechtlich missbilligt werden (z.B. aus Straftaten), sind grundsätzlich nicht geschützt.
Problem
Schutz von rechts- oder sittenwidrig erlangtem Vermögen
Ansicht
Rspr. (modifiziert jur.-ökon.): Auch Vermögen aus Straftaten (z.B. Drogengeld) ist geschützt, um straffreie Räume im kriminellen Milieu zu vermeiden. Bei zivilrechtlich nichtigen Ansprüchen wird differenziert: Solange ein faktischer Wert realisierbar ist, kann ein Schaden vorliegen.
Feststellung des Schadens Vergleich des Vermögenswerts vor und nach der Verfügung. Eine unmittelbar erhaltene Gegenleistung ist zu saldieren.
Eingehungsbetrug Der Schaden liegt bereits im Abschluss des Vertrages, wenn die daraus resultierende Forderung des Opfers aufgrund der Zahlungsunwilligkeit/-unfähigkeit des Täters oder Mängeln der versprochenen Leistung wirtschaftlich minderwertig ist.
Erfüllungsbetrug Der Schaden entsteht erst bei der Erfüllung, wenn eine minderwertige Sache geliefert wird, obwohl der Vertragsschluss selbst noch nicht schädigend war.
Gefährdungsschaden Ein Schaden liegt bereits vor, wenn die Vermögensposition durch die Verfügung einer konkreten, wirtschaftlich bezifferbaren Gefahr ausgesetzt wird (z.B. Erschleichen eines vollstreckbaren Titels, gutgläubiger Erwerb einer Sache mit hohem Prozessrisiko).
Problem
Persönlicher Schadenseinschlag
h.M. Ein Schaden kann auch dann vorliegen, wenn Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig sind, die Leistung für das Opfer aber aufgrund der Täuschung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck unbrauchbar ist und keine zumutbare Alternative besteht.
Problem
Zweckverfehlungslehre bei Spenden- und Bettelbetrug
h.M. Bei bewusster Selbstschädigung ohne Erwartung einer Gegenleistung (Spende) liegt der Schaden in der Verfehlung des mit der Zuwendung verfolgten sozialen Zwecks. Die Erreichung des Zwecks ist das immaterielle Äquivalent der Leistung.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss mindestens mit dolus eventualis bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden) handeln.
b) Absicht rechtswidriger Bereicherung
Der Täter muss mit der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Bereicherungsabsicht Zielgerichteter Wille, das eigene Vermögen oder das eines Dritten zu vermehren. Es genügt, wenn die Bereicherung ein notwendiges Zwischenziel ist.
Definition
Vermögensvorteil
Jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage.
Stoffgleichheit Der angestrebte Vorteil muss die Kehrseite des Schadens des Opfers sein und unmittelbar aus dessen Vermögensverfügung stammen.
Problem
Provisionsvertreterfall
Ansicht
T täuscht O, damit dieser einen Vertrag mit D schließt. T erhält von D eine Provision. Schaden bei O und Vorteil bei T sind nicht stoffgleich. Lösung: Betrug zulasten des O zugunsten des D (Drittbereicherung) und ggf. weiterer Betrug des T zulasten des D (Täuschung über ordnungsgemäße Vertragsanbahnung).
Rechtswidrigkeit der Bereicherung Der angestrebte Vorteil muss im Widerspruch zur materiellen Vermögensordnung stehen, d.h. der Täter darf keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den Vorteil haben.
Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit Der Täter muss wissen, dass er keinen Anspruch auf den Vermögensvorteil hat (Parallelwertung in der Laiensphäre). Ein Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs ist ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, der die Absicht entfallen lässt.
II. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit ist durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Rechtfertigungsgründe sind praktisch nicht relevant.
III. Schuld
Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe.
IV. Besonders schwerer Fall, § 263 Abs. 3 StGB
Regelbeispiele Die Strafandrohung erhöht sich, wenn ein Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1-5 vorliegt und keine Umstände gegeben sind, die die indizierte erhöhte Strafwürdigkeit entfallen lassen.
Nr. 1: Gewerbsmäßigkeit oder Bandenmitgliedschaft Nr. 2: Vermögensverlust großen Ausmaßes oder große Zahl von Menschen — Großer Verlust ab ca. 50.000 €. Große Zahl ab ca.
20 Personen.
Nr. 3: Herbeiführung wirtschaftlicher Not Nr. 4: Missbrauch der Befugnisse als Amtsträger Nr. 5: Vortäuschen eines Versicherungsfalls
V. Qualifikation, § 263 Abs. 5 StGB
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug Handelt der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugs- oder Urkundsdelikten verbunden hat, gewerbsmäßig, liegt die Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB vor.
VI. Strafantrag, § 263 Abs. 4 StGB
In den Fällen der §§ 247 (Familien- und Hausgemeinschaft) und 248a (Geringwertigkeit) ist ein Strafantrag erforderlich.