Prüfungsschema

Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB

Das Schema prüft die Voraussetzungen des besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 StGB, der eine Strafzumessungsregel darstellt und die Strafbarkeit des Diebstahls nach § 242 StGB voraussetzt.

§ 243 StGB · § 242 StGB · § 244 StGB · § 248a StGB · § 28 StGB · § 22 StGB · § 23 StGB ·§ 52 StGB · § 303 StGB · § 123 StGB

I. Tatbestand des § 242 I StGB

1. Vollendeter oder versuchter Diebstahl

Die Regelbeispiele des § 243 StGB setzen einen vollendeten oder versuchten Diebstahl nach § 242 StGB voraus.

II. Regelbeispiele des § 243 I 2 StGB

1. Einleitung und allgemeine Voraussetzungen

Die Regelbeispiele des § 243 I 2 Nr. 1-7 StGB sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern Strafzumessungsregeln, die im Regelfall eine höhere Strafe indizieren.

Objektive Elemente — Jedes Regelbeispiel erfordert das Vorliegen objektiver Tatumstände.

Subjektive Elemente Diese objektiven Elemente müssen vom Täter subjektiv erfasst sein (Vorsatz, ggf. Quasi-Tatumstandsirrtum).

2. Nr. 1: Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug, Sichverborgenhalten

a) Zur Ausführung der Tat

Die Handlung muss der Vollendung des Diebstahls dienen und vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

b) Umschlossener Raum

Definition

Umschlossener Raum

Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen.

Auch bewegliche Räume (Bahn, Schiff, PKW).

Gebäude, Zelt.

Bei Wohnungen geht § 244 I Nr. 3 StGB vor.

c) Einbrechen

Definition

Einbrechen

Nicht unerhebliche Gewaltanwendung zum Eindringen in den umschlossenen Raum.

Grundsätzliche Berechtigung zum Aufenthalt ist irrelevant.

Kein Einbrechen bei Gewaltanwendung zum Verlassen des Raumes.

d) Einsteigen

Definition

Einsteigen

Hineingelangen in den umschlossenen Raum auf einem dafür nicht bestimmten Weg (z.B. Kriechen, Fenster).

Hineingreifen reicht nicht.

e) Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug

Definition

Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug

Eindringen in den umschlossenen Raum durch Überwindung einer Sperre mittels eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Mittels.

f) Sichverborgenhalten

Definition

Sichverborgenhalten

Sich in dem Raum so verstecken, dass man von eintretenden Personen nicht bemerkt wird, um später die Tat auszuführen.

g) Konkurrenzen

Ggf. Tateinheit mit §§ 303 I, 123 StGB (§ 52 StGB).

3. Nr. 2: Schutzvorrichtung, Behältnis, andere Sicherung

a) Schutzvorrichtung

Definition

Schutzvorrichtung

Künstliche Einrichtungen, die ihrer Art nach geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.

Überwinden von Automaten.

Nicht ordnungsgemäßes Verwenden genügt.

Problem

Sicherungsetiketten mit Alarmfunktion

h.M. Keine Schutzvorrichtung, da sie die Wegnahme nicht erschweren, sondern nur anzeigen.

b) Behältnis

Definition

Behältnis

Raumgebilde, das der Aufnahme von Sachen dient und nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.

Mitnahme des Behältnisses selbst.

Zu kleine Behältnisse, die samt Schutz weggenommen werden können (z.B. Briefumschlag, Gasflasche), sind keine Behältnisse i.S.d. Nr. 2.

c) Andere Sicherung

Definition

Andere Sicherung

Jede andere Vorkehrung, die die Wegnahme einer Sache erschweren soll.

Problem

Erfordernis der tatsächlichen Überwindung

h.M. Das bloße Vorhandensein der Sicherung reicht aus; einer tatsächlichen Überwindung bedarf es nicht.

4. Nr. 3: Gewerbsmäßigkeit

Definition

Gewerbsmäßigkeit

Der Täter beabsichtigt, sich durch wiederholte Diebstähle eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.

Absicht zur künftigen Einkommensverschaffung genügt.

Besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 II StGB.

5. Nr. 4: Kirchen, andere der Religionsausübung dienende Gebäude, öffentliche Gebäude, Sammlungen

Bloßes Inventar genügt nicht, es muss sich um Sachen handeln, die dem Zweck des Gebäudes dienen oder Teil einer Sammlung sind.

6. Nr. 5: Kunst, Wissenschaft, Geschichte, Technik

Sachen von hohem Gemeinwert für Kunst, Wissenschaft, Geschichte oder Technik.

7. Nr. 6: Hilflosigkeit, Unglücksfall, gemeine Gefahr

a) Hilflosigkeit

Definition

Hilflosigkeit

Die Person ist nicht aus eigener Kraft in der Lage, sich der Wegnahme zu erwehren.

Auch anwendbar, wenn der Täter die hilflose Lage verursacht hat.

Die hilflose Person muss nicht Opfer der Wegnahme sein.

Auch einschlägig bei Schaffung der Hilflosigkeit durch das Opfer selbst.

b) Unglücksfall

Definition

Unglücksfall

Plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt.

c) Gemeine Gefahr

Definition

Gemeine Gefahr

Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Sachen.

8. Nr. 7: Ausnutzung einer besonderen Schutzbedürftigkeit

Definition

Ausnutzung einer besonderen Schutzbedürftigkeit

Die Tat wird unter Ausnutzung einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Sache begangen, die sich aus ihrer Lagerung oder Verwahrung ergibt.

Besondere Gefährlichkeit der Tatbegehung.

III. Ausschluss nach § 243 II StGB (Geringwertigkeit)

1. Geringwertigkeit der Sache

Die Regelbeispiele finden keine Anwendung, wenn die gestohlene Sache geringwertig ist.

Geringwertigkeit liegt bei einem Wert von ca. 25-50 € vor.

Hoher immaterieller Wert genügt auch, um Geringwertigkeit auszuschließen.

Bei nicht legalen Sachen (z.B. Drogen) ist Geringwertigkeit ausgeschlossen.

2. Vorsatzwechsel bei durchgängigem Wegnahmewillen

Problem

Täter will geringwertige Sache, nimmt dann höherwertige Sache mit

h.M. Diebstahl im besonders schweren Fall, da der Vorsatz auf die höherwertige Sache gerichtet war.

Problem

Täter will höherwertige Sache, nimmt dann geringwertige Sache mit

h.M. Diebstahl im besonders schweren Fall, da der ursprüngliche Vorsatz auf die höherwertige Sache gerichtet war.

3. Zwischenzeitliche Aufgabe des Tatvorsatzes

Problem

Täter will geringwertige Sache, verliert Vorsatz, fasst ihn erneut und nimmt hochwertige Sache mit

h.M. Einfacher Diebstahl bzgl. der höherwertigen Sache (§ 243 II StGB greift nicht). Strafbefreiender Rücktritt bzgl. des Diebstahlsversuchs an der geringwertigen Sache.

Problem

Täter will hochwertige Sache, verliert Vorsatz, fasst ihn erneut und nimmt geringwertige Sache mit

h.M. Einfacher Diebstahl an der geringwertigen Sache mit Strafantragserfordernis nach § 248a StGB. Strafbefreiender Rücktritt vom besonders schweren Diebstahlsversuch bzgl. der hochwertigen Sache.

4. Irrtümer über den Wert der Sache

Problem

Täter entwendet in seiner Vorstellung hochwertige Sache, die objektiv nur geringwertig ist

h.M. Kein Ausschluss nach § 243 II StGB, da nach Vorstellung des Täters hochwertig. Ausnahmsweise aber wegen geringeren Erfolgsunrechts kein besonders schwerer Fall.

a.A. Entscheidend ist nur die objektive Geringwertigkeit; dann Antrag nach § 248a StGB erforderlich.

Problem

Täter entwendet in seiner Vorstellung geringwertige Sache, die objektiv hochwertig ist

h.M. Kein Ausschluss nach § 243 II StGB wegen objektiver Hochwertigkeit. Ausnahmsweise aber wegen geringeren Handlungsunrechts dennoch kein besonders schwerer Fall (dann trotzdem kein Antrag nach § 248a StGB erforderlich).

IV. Versuch und Rücktritt

1. Versuch des Diebstahls und Vollendung des Regelbeispiels

Problem

Versuch des Diebstahls und Vollendung des Regelbeispiels

h.M. Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls, das Regelbeispiel wird bei der Strafzumessung berücksichtigt.

2. Versuch des Diebstahls und Versuch des Regelbeispiels

Problem

Versuch des Diebstahls + Versuch des Regelbeispiels

h.M. Behandlung der Regelbeispiele als Verstoß gegen das Analogieverbot, da §§ 22 f. StGB nur für Tatbestände, nicht für Strafzumessungsregeln gelten. Strafbarkeit nur für einfachen Diebstahlsversuch.

a.A. Ausdehnung der Versuchsstrafbarkeit des § 242 II StGB auf die Regelbeispiele nach § 243 StGB. Somit auch Versuch von Regelbeispielen möglich. Folge: Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall.

3. Vollendeter Diebstahl und Versuch des Regelbeispiels

Problem

Vollendeter Diebstahl + Versuch des Regelbeispiels

h.M. Quasi-Versuch des Regelbeispiels kann nicht dem Strafrahmen einer Vollendung entsprechen. Strafbarkeit nur wegen vollendeten Diebstahls (Regelbeispiel wird nicht berücksichtigt).

a.A. Erhöhter Strafrahmen ist anzuwenden

Argument

Versuch als Ausdruck der erhöhten kriminellen Energie. Strafbarkeit wegen vollendeten Diebstahls im besonders schweren Fall.

V. Konkurrenzen

1. Verhältnis zum Grundtatbestand

Die Regelbeispiele des § 243 StGB sind Strafzumessungsregeln und stehen im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz zum Grundtatbestand des § 242 StGB.

VI. Täterschaft und Teilnahme

1. Besondere persönliche Merkmale

Die Regelbeispiele des § 243 StGB sind besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28 II StGB. Ihre Wirkung erstreckt sich auf alle Beteiligten, wenn sie bei dem Täter vorliegen.