Prüfungsschema
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB
Das Schema prüft die Voraussetzungen des besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 StGB, der eine Strafzumessungsregel darstellt und die Strafbarkeit des Diebstahls nach § 242 StGB voraussetzt.
§ 243 StGB · § 242 StGB · § 244 StGB · § 248a StGB · § 28 StGB · § 22 StGB · § 23 StGB ·§ 52 StGB · § 303 StGB · § 123 StGB
I. Tatbestand des § 242 I StGB
1. Vollendeter oder versuchter Diebstahl
Die Regelbeispiele des § 243 StGB setzen einen vollendeten oder versuchten Diebstahl nach § 242 StGB voraus.
II. Regelbeispiele des § 243 I 2 StGB
1. Einleitung und allgemeine Voraussetzungen
Die Regelbeispiele des § 243 I 2 Nr. 1-7 StGB sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern Strafzumessungsregeln, die im Regelfall eine höhere Strafe indizieren.
Objektive Elemente — Jedes Regelbeispiel erfordert das Vorliegen objektiver Tatumstände.
Subjektive Elemente Diese objektiven Elemente müssen vom Täter subjektiv erfasst sein (Vorsatz, ggf. Quasi-Tatumstandsirrtum).
2. Nr. 1: Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug, Sichverborgenhalten
a) Zur Ausführung der Tat
Die Handlung muss der Vollendung des Diebstahls dienen und vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
b) Umschlossener Raum
Definition
Umschlossener Raum
Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen.
Auch bewegliche Räume (Bahn, Schiff, PKW).
Gebäude, Zelt.
Bei Wohnungen geht § 244 I Nr. 3 StGB vor.
c) Einbrechen
Definition
Einbrechen
Nicht unerhebliche Gewaltanwendung zum Eindringen in den umschlossenen Raum.
Grundsätzliche Berechtigung zum Aufenthalt ist irrelevant.
Kein Einbrechen bei Gewaltanwendung zum Verlassen des Raumes.
d) Einsteigen
Definition
Einsteigen
Hineingelangen in den umschlossenen Raum auf einem dafür nicht bestimmten Weg (z.B. Kriechen, Fenster).
Hineingreifen reicht nicht.
e) Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug
Definition
Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug
Eindringen in den umschlossenen Raum durch Überwindung einer Sperre mittels eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Mittels.
f) Sichverborgenhalten
Definition
Sichverborgenhalten
Sich in dem Raum so verstecken, dass man von eintretenden Personen nicht bemerkt wird, um später die Tat auszuführen.
g) Konkurrenzen
Ggf. Tateinheit mit §§ 303 I, 123 StGB (§ 52 StGB).
3. Nr. 2: Schutzvorrichtung, Behältnis, andere Sicherung
a) Schutzvorrichtung
Definition
Schutzvorrichtung
Künstliche Einrichtungen, die ihrer Art nach geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
Überwinden von Automaten.
Nicht ordnungsgemäßes Verwenden genügt.
Problem
Sicherungsetiketten mit Alarmfunktion
h.M. Keine Schutzvorrichtung, da sie die Wegnahme nicht erschweren, sondern nur anzeigen.
b) Behältnis
Definition
Behältnis
Raumgebilde, das der Aufnahme von Sachen dient und nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.
Mitnahme des Behältnisses selbst.
Zu kleine Behältnisse, die samt Schutz weggenommen werden können (z.B. Briefumschlag, Gasflasche), sind keine Behältnisse i.S.d. Nr. 2.
c) Andere Sicherung
Definition
Andere Sicherung
Jede andere Vorkehrung, die die Wegnahme einer Sache erschweren soll.
Problem
Erfordernis der tatsächlichen Überwindung
h.M. Das bloße Vorhandensein der Sicherung reicht aus; einer tatsächlichen Überwindung bedarf es nicht.
4. Nr. 3: Gewerbsmäßigkeit
Definition
Gewerbsmäßigkeit
Der Täter beabsichtigt, sich durch wiederholte Diebstähle eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
Absicht zur künftigen Einkommensverschaffung genügt.
Besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 II StGB.
5. Nr. 4: Kirchen, andere der Religionsausübung dienende Gebäude, öffentliche Gebäude, Sammlungen
Bloßes Inventar genügt nicht, es muss sich um Sachen handeln, die dem Zweck des Gebäudes dienen oder Teil einer Sammlung sind.
6. Nr. 5: Kunst, Wissenschaft, Geschichte, Technik
Sachen von hohem Gemeinwert für Kunst, Wissenschaft, Geschichte oder Technik.
7. Nr. 6: Hilflosigkeit, Unglücksfall, gemeine Gefahr
a) Hilflosigkeit
Definition
Hilflosigkeit
Die Person ist nicht aus eigener Kraft in der Lage, sich der Wegnahme zu erwehren.
Auch anwendbar, wenn der Täter die hilflose Lage verursacht hat.
Die hilflose Person muss nicht Opfer der Wegnahme sein.
Auch einschlägig bei Schaffung der Hilflosigkeit durch das Opfer selbst.
b) Unglücksfall
Definition
Unglücksfall
Plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt.
c) Gemeine Gefahr
Definition
Gemeine Gefahr
Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Sachen.
8. Nr. 7: Ausnutzung einer besonderen Schutzbedürftigkeit
Definition
Ausnutzung einer besonderen Schutzbedürftigkeit
Die Tat wird unter Ausnutzung einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Sache begangen, die sich aus ihrer Lagerung oder Verwahrung ergibt.
Besondere Gefährlichkeit der Tatbegehung.
III. Ausschluss nach § 243 II StGB (Geringwertigkeit)
1. Geringwertigkeit der Sache
Die Regelbeispiele finden keine Anwendung, wenn die gestohlene Sache geringwertig ist.
Geringwertigkeit liegt bei einem Wert von ca. 25-50 € vor.
Hoher immaterieller Wert genügt auch, um Geringwertigkeit auszuschließen.
Bei nicht legalen Sachen (z.B. Drogen) ist Geringwertigkeit ausgeschlossen.
2. Vorsatzwechsel bei durchgängigem Wegnahmewillen
Problem
Täter will geringwertige Sache, nimmt dann höherwertige Sache mit
h.M. Diebstahl im besonders schweren Fall, da der Vorsatz auf die höherwertige Sache gerichtet war.
Problem
Täter will höherwertige Sache, nimmt dann geringwertige Sache mit
h.M. Diebstahl im besonders schweren Fall, da der ursprüngliche Vorsatz auf die höherwertige Sache gerichtet war.
3. Zwischenzeitliche Aufgabe des Tatvorsatzes
Problem
Täter will geringwertige Sache, verliert Vorsatz, fasst ihn erneut und nimmt hochwertige Sache mit
h.M. Einfacher Diebstahl bzgl. der höherwertigen Sache (§ 243 II StGB greift nicht). Strafbefreiender Rücktritt bzgl. des Diebstahlsversuchs an der geringwertigen Sache.
Problem
Täter will hochwertige Sache, verliert Vorsatz, fasst ihn erneut und nimmt geringwertige Sache mit
h.M. Einfacher Diebstahl an der geringwertigen Sache mit Strafantragserfordernis nach § 248a StGB. Strafbefreiender Rücktritt vom besonders schweren Diebstahlsversuch bzgl. der hochwertigen Sache.
4. Irrtümer über den Wert der Sache
Problem
Täter entwendet in seiner Vorstellung hochwertige Sache, die objektiv nur geringwertig ist
h.M. Kein Ausschluss nach § 243 II StGB, da nach Vorstellung des Täters hochwertig. Ausnahmsweise aber wegen geringeren Erfolgsunrechts kein besonders schwerer Fall.
a.A. Entscheidend ist nur die objektive Geringwertigkeit; dann Antrag nach § 248a StGB erforderlich.
Problem
Täter entwendet in seiner Vorstellung geringwertige Sache, die objektiv hochwertig ist
h.M. Kein Ausschluss nach § 243 II StGB wegen objektiver Hochwertigkeit. Ausnahmsweise aber wegen geringeren Handlungsunrechts dennoch kein besonders schwerer Fall (dann trotzdem kein Antrag nach § 248a StGB erforderlich).
IV. Versuch und Rücktritt
1. Versuch des Diebstahls und Vollendung des Regelbeispiels
Problem
Versuch des Diebstahls und Vollendung des Regelbeispiels
h.M. Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls, das Regelbeispiel wird bei der Strafzumessung berücksichtigt.
2. Versuch des Diebstahls und Versuch des Regelbeispiels
Problem
Versuch des Diebstahls + Versuch des Regelbeispiels
h.M. Behandlung der Regelbeispiele als Verstoß gegen das Analogieverbot, da §§ 22 f. StGB nur für Tatbestände, nicht für Strafzumessungsregeln gelten. Strafbarkeit nur für einfachen Diebstahlsversuch.
a.A. Ausdehnung der Versuchsstrafbarkeit des § 242 II StGB auf die Regelbeispiele nach § 243 StGB. Somit auch Versuch von Regelbeispielen möglich. Folge: Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall.
3. Vollendeter Diebstahl und Versuch des Regelbeispiels
Problem
Vollendeter Diebstahl + Versuch des Regelbeispiels
h.M. Quasi-Versuch des Regelbeispiels kann nicht dem Strafrahmen einer Vollendung entsprechen. Strafbarkeit nur wegen vollendeten Diebstahls (Regelbeispiel wird nicht berücksichtigt).
a.A. Erhöhter Strafrahmen ist anzuwenden
Argument
Versuch als Ausdruck der erhöhten kriminellen Energie. Strafbarkeit wegen vollendeten Diebstahls im besonders schweren Fall.
V. Konkurrenzen
1. Verhältnis zum Grundtatbestand
Die Regelbeispiele des § 243 StGB sind Strafzumessungsregeln und stehen im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz zum Grundtatbestand des § 242 StGB.
VI. Täterschaft und Teilnahme
1. Besondere persönliche Merkmale
Die Regelbeispiele des § 243 StGB sind besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28 II StGB. Ihre Wirkung erstreckt sich auf alle Beteiligten, wenn sie bei dem Täter vorliegen.