Prüfungsschema

Urkundsdelikte, §§ 267 ff. StGB

Die Urkundsdelikte schützen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs im Hinblick auf die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden, technischen Aufzeichnungen und beweiserheblichen Daten.

§ 267 StGB · § 268 StGB · § 269 StGB · § 271 StGB · § 274 StGB

A. Urkundenfälschung, § 267 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Urkunde

Jede dauerhaft verkörperte, wenigstens für die Beteiligten verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.

Definition

Perpetuierungsfunktion

Dauerhaft verkörperte menschliche Gedankenerklärung (z.B. Künstlerzeichen, Eichstempel, Fahrgestellnummer).

Visuelle Wahrnehmbarkeit erforderlich; Blick über den Bildschirm oder Tonbänder reichen nicht aus.

Definition

Beweisfunktion

Verkörperung der Gedankenerklärung muss objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sein, Tatsachen zu beweisen. Beweiseignung: Gedankenerklärung enthält etwas Rechtserhebliches. Subjektiv bestimmt: Absicht des Ausstellers oder Dritten, die Urkunde als Beweis einzusetzen. Zu unterscheiden von Kennzeichen (dienen nur der Unterscheidbarkeit).

Definition

Garantiefunktion

Aussteller muss für mindestens eingeweihte erkennbar sein. Aussteller ist derjenige, dem die Urkunde und ihre Erklärung zugerechnet wird und der für diese geistig einsteht (kann auch schon tot sein; Anschein reicht). Keine Urkunde bei offener oder verdeckter Anonymität. Kürzel oder Zeichen reicht aus.

Problem

Prüfplakette mit Hinweis auf die nächste HU

Ansicht

Keine Urkunde, da keine Garantiefunktion für den Inhalt der Plakette selbst.

Besondere Formen

a) Gesamturkunde

Zusammenfassung von Einzelurkunden, die wegen der Zusammenfassung einen eigenen Inhalt erlangt, der über den der Einzelurkunden hinausgeht (z.B. Buch, Akte).

Problem

Müssen Einzelteile Urkunden sein oder reicht schriftliche Gedankenerklärung ohne Ausstellererkennbarkeit

aus?

Ansicht

Die Einrichtung, Herstellung und Führung der Gesamturkunde muss auf Gesetz, Gebrauch oder Vereinbarung beruhen und jedem Beteiligten ein Beweisführungsrecht verschaffen (erschöpfende Auskunft).

b) Zusammengesetzte Urkunde

Verkörperte Gedankenerklärung mit Bezugsobjekt wird räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden, sodass sie gemeinsam einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt haben (z.B. Ausweise mit Foto, Kfz-Kennzeichen + Kfz).

Problem

Verkehrsschild im Straßenbereich

Rspr. und Teile der Lehre: Ablehnung, da Straßenabschnitt als Bezugsobjekt zu unüberschaubar.

a.A. Sieht Unüberschaubarkeit nicht als Merkmal der zusammengesetzten Urkunde.

Problem

Schlichte Fotokopien/Eingescannte oder abfotografierte und manipulierte Dokumente/E-Mail

Ansicht

Bloße Kopie ist keine Urkunde. Rspr. und h.L.: Eine Kopie ist eine Urkunde, wenn sie den Anschein erweckt, das Original zu sein (objektive Wahrscheinlichkeit der Verwechslung) und der Täter dies subjektiv beabsichtigt.

Manipulierte Kopien können Urkunden sein.

Problem

FAX

Anforderungen der Fotokopie anwendbar (herrschende Meinung). Herstellen einer unechten kaum möglich wegen Absenderkennung.

a.A. Absenderkennung soll Erkennbarkeit des Originals beurkunden, daher Fax immer Urkunde.

a.A. Urkunde, wenn Absender selbst unmittelbar eine eigene verkörperte Gedankenerklärung durch Fax übermittelt (z.B. Kaufangebot).

2. Tathandlungen

Zwischen den Tathandlungen können große zeitliche Verzögerungen entstehen, sodass mehrere Tatkomplexe gebildet werden können.

a) Herstellen einer unechten Urkunde

Definition

Herstellen

Für die Existenz der Urkunde sorgen.

Definition

Unecht

Die Urkunde enthält eine Erklärung, die dem Aussteller nicht zugerechnet werden kann (Geistigkeitstheorie).

Aussteller ist derjenige, der die Erklärung gelten lassen will und dem sie rechtlich zurechenbar ist.

Nicht geschützt Geistiger Diebstahl — Jemand macht sich fremde Gedankenerklärung in einer Urkunde zu eigen.

Schriftliche Lüge Urkunde verbrieft etwas, das tatsächlich nicht so ist, aber der Ersteller der Urkunde ist tatsächlich auch der Aussteller hinter der Urkunde.

Problem

Fremdwirkung des eigenen Namens

Ansicht

Der eigene Name wird gesetzt, aber verwendet, um eine Verwechslung mit einem gleichnamigen zu erzeugen.

Urkundenfälschung (+).

Problem

Namenstäuschung

Ansicht

Unter falschem Namen lebender gibt diesen Namen im Rechtsverkehr an. Keine Urkundenfälschung, solange Verkehrskreis über die Person des Unterzeichners nicht getäuscht wird.

Problem

Aussteller wird als Werkzeug in mittelbarer Täterschaft verwendet

Ansicht

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen erstellt wurde, der als Aussteller drinsteht. Ausnahme:

Zulässiges Handeln unter fremdem Namen (rechtliche Befugnis, Wille des Herstellers, den anderen zu vertreten, Wille des Namensträgers im Tatzeitpunkt, vertreten zu werden).

Definition

Blankettfälschung

Herstellen einer unechten Urkunde durch unzulässiges Ausfüllen eines Blankettformulars, da keine zurechenbare Gedankenerklärung vorliegt.

Abgrenzung: Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft zur straflosen schriftlichen Lüge Unechte Urkunde Wenn die Gedankenerklärung dem Aussteller nicht zugerechnet werden kann (kein Erklärungswille), z.B. bei direkter Gewaltanwendung oder Täuschung darüber, dass überhaupt eine beweiserhebliche Erklärung abgegeben wird.

Echte Urkunde (schriftliche Lüge) Wenn die herstellende Person und die Person, die aus der Urkunde hervorgeht, dieselbe sind und nur über den Inhalt der rechtserheblichen Erklärung getäuscht wird.

b) Verfälschen einer echten Urkunde

Definition

Verfälschen

Inhalt so verändern, dass der Anschein entsteht, der Aussteller habe diesen Inhalt gemeint. Urkundenqualität muss fortbestehen, sonst § 274 StGB.

Problem

Aussteller selbst verfälscht

Ansicht

Rspr. und h.L.: (+), nach der Bestandsschutzlehre ist die Echtheit erklärungsbezogen; Verfälschung bei Verlust der Abänderungsbefugnis (d.h. nach Gelangen in den Verkehr). Teile der Lehre: (-), nach der Echtheitsschutzlehre muss eine Identitätstäuschung vorliegen.

c) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Definition

Gebrauchen

Urkunde wird dem Getäuschten so zugänglich gemacht, dass er die Urkunde wahrnehmen kann. Geht auch durch Vorlegen einer Kopie einer gefälschten oder unechten Urkunde. Vollendet mit tatsächlicher Wahrnehmbarkeit.

Problem

Zugänglichmachen durch einen Boten

Ansicht

Bote bösgläubig: Vollendetes Gebrauchmachen erst mit tatsächlichem Zugänglichmachen der Empfangsperson.

Bote gutgläubig: Bereits mit Übergabe an den Boten, wenn dieser getäuscht werden soll (ansonsten Versuch).

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.

2. Zur Täuschung im Rechtsverkehr

Wille, einen anderen über die Echtheit zu täuschen, um dadurch ein rechtlich erhebliches Handeln zu erreichen. Absicht ist nicht erforderlich, lediglich Wissentlichkeit.

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Strafzumessung

Besonders schwerer Fall, § 267 III StGB Nr. 1 — Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande.

Nr. 2 — Vermögensverlust großen Ausmaßes (ca. 50.000 €).

Nr. 3 Erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs wegen großer Zahl an unechten/verfälschten Urkunden.

Nr. 4 — Missbrauch von Amtsstellung oder -befugnissen.

VI. Tatbestandliche Bewertungseinheit und Konkurrenzen

Herstellung mehrerer Fälschungen oder Gebrauch mehrerer Eine Tat.

Verhältnis von Herstellung und Gebrauch Bewertungseinheit Bei Herstellung bereits konkrete Vorstellung des Gebrauchens oder Vorstellung bzgl. mehrerer bestimmter Gebrauchsakte.

Tatmehrheit — Keine Vorstellung über späteren Gebrauch oder Abweichen von Vorstellung.

Herstellung und Gebrauch als Tateinheit Können andere Delikte auch zur Tateinheit verklammern.

Urkundenunterdrückung für die Herstellung oder Verfälschung Konsumtion.

B. Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Technische Aufzeichnung, § 268 II StGB

Definition

Technische Aufzeichnung

Eine Darstellung oder Aufzeichnung von Daten, die durch ein technisches Gerät selbsttätig bewirkt wird und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist.

Problem

Zählgeräte (z.B. Wasser-/Stromzähler)

Ansicht

Rspr. und h.L.: Keine auf Dauer verkörperte Anzeige, da Anzeige sich verändert. Ggf. aber mit Ausdruck der gespeicherten Daten.

Problem

Durch technisches Gerät selbstständig bewirkt

h.M. Selbstständige Aufzeichnung nur, wenn Gerät Informationen neu erzeugt; bloße Fixierung der Außenwelt reicht nicht. Nur wenn diese mit einer Individualisierung verbunden sind (z.B. Geschwindigkeitsmesser + Foto).

a.A. Gerät muss Art der Aufzeichnung nur mitbestimmen.

2. Tathandlungen

a) Herstellen einer unechten — Insbesondere Imitation einer technischen Aufzeichnung.
b) Verfälschen einer echten (§ 268 III StGB)

Eingriff in den Aufzeichnungsprozess, sodass das Ergebnis objektiv unrichtig ist.

Problem

Ausnutzung eines bereits bestehenden Defekts des Gerätes

Ansicht

Defekt beruht auf menschlicher Einwirkung und Täter weiß dies: Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung durch aktives Tun mit Ingangsetzen des Gerätes. Defekt beruht auf mechanischem/elektrischem Versagen (Eigendefekt): Kein aktives Tun, keine Strafbarkeit bei Ausnutzen. Zwischenzeitliches Abschalten fällt auch unter § 268 III, wenn es zur Störung der Aufzeichnung eingesetzt wird.

Nicht erfasst Fehlbedienungen, die nicht in die technische Funktionsweise wirken (Nichteinschalten oder vorzeitiges Abbrechen).

Eingabe von Arbeitsanweisungen in das Gerät, wodurch es nicht richtig funktioniert.

Lediglich Täuschung über den Bezug zwischen der (unbeeinflussten) Aufzeichnung und der Person, auf die die Aufzeichnung inhaltlich gerichtet ist.

Problem

Gegenblitzanlagen

Ansicht

Kein § 268 III StGB, da nicht in den Aufzeichnungsprozess des Gerätes eingegriffen wird.

c) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.

2. Zur Täuschung im Rechtsverkehr

Wille, einen anderen über die Echtheit zu täuschen, um dadurch ein rechtlich erhebliches Handeln zu erreichen.

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Strafzumessung

Besonders schwerer Fall, § 268 V i.V.m. § 267 IV StGB

VI. Tatbestandliche Bewertungseinheit und Konkurrenzen

Manipulation und Gebrauch Bewertungseinheit.

Klarstellung zwischen §§ 267 und 268 StGB Tatmehrheit.

C. Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Daten (-urkunde)

Daten im Sinne des § 202a StGB.

2. Beweiserheblich

Die Daten müssen zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sein.

3. Tathandlungen

a) Gespeichert — Daten derart in die EDV-Anlage eingespeist, dass ein Wiederaufruf möglich ist.
b) Verändert

Auf die Daten wird derart eingewirkt, dass ein unechter oder verfälschter Datenbestand entsteht.

Ergebnis der Tathandlung Muss das Bestehen einer unechten oder verfälschten (hypothetischen) Urkunde sein. Identitätstäuschung erforderlich.

Besonders fallrelevant

Problem

Abheben am Geldautomaten durch einen Unberechtigten

a.A. Tatbestand erfüllt durch Scheinaussteller.

a.A. Nur PIN eingeben, keine Identitätstäuschung = schriftliche Lüge.

Skimming Kopieren des Magnetstreifens mit personenbezogenen Daten erzeugt falschen Anschein einer Gedankenerklärung.

Online Auktion unter falschem Namen (z.B. eBay) Hypothetischer Vergleich (Voraussetzungen) Schriftzeichen.

Aussteller erkennbar (Zurechnung der Daten).

Anschein eines Garantiewillens.

Problem

Phishing

Ansicht

Versenden der Phishing-Mail (+) und Einrichten der Phishing-Website (+).

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.

2. Zur Täuschung im Rechtsverkehr

Wille, einen anderen über die Echtheit zu täuschen, um dadurch ein rechtlich erhebliches Handeln zu erreichen.

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Strafzumessung

Besonders schwerer Fall, § 269 III i.V.m. § 267 III StGB

D. Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Falschbeurkundung

a) Öffentliche Urkunden

Nur durch öffentliche Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form (§§ 415 ff. ZPO). Urkunde muss für den allgemeinen Rechtsverkehr bestimmt sein und dem Zweck dienen, Beweis für und gegen jedermann zu dienen (Beweiswirkung per Gesetz). Keine Beweiswirkung haben z.B. Kfz-Schein und -Brief, Vernehmungsprotokolle.

b) Rechtserhebliche Tatsache ist falsch beurkundet

Mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmend. Beweiskraft muss sich gerade aus der falschen Beurkundung ergeben.

2. Bewirken

Problem

Irrige Annahme der Gutgläubigkeit der beurkundenden Person

Bewusste Falschbeurkundung durch Beamte ist nach § 348 StGB strafbar, Veranlasser ist Anstifter. Wenn der Veranlasser den Amtsträger irrtümlich für unvorsätzlich hält, scheitert eine Strafbarkeit nach § 348 StGB.

h.M. Bewirken als jede Verursachung der unwahren Beurkundung (+), Gut-/Bösgläubigkeit ist unbeachtlich. Strafbarkeit wegen vollendeter mittelbarer Falschbeurkundung.

a.A. Nur versuchte mittelbare Falschbeurkundung, da sich der Täter die Gutgläubigkeit nur irrig vorgestellt hat.

Problem

Irrige Annahme der Bösgläubigkeit der Urkundsperson

Keine Strafbarkeit nach §§ 348, 26 StGB, da keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegt.

h.M. Weil § 348 StGB scheitert, Strafbarkeit nach § 271 StGB.

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

E. Urkundenunterdrückung, § 274 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Nr. 1 (Urkunde oder technische Aufzeichnung)

a) Echtheit der Urkunde oder technischen Aufzeichnung — Ansonsten nicht vom Schutzzweck erfasst.
b) Nicht oder nicht ausschließlich dem Täter gehörend

Richtet sich nach dem Recht, den Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen. Strafbar auch für Eigentümer oder Aussteller.

c) Tathandlungen

Vernichten — Gedanklicher Inhalt ist nicht mehr zu erkennen.

Beschädigen — Wert als Beweismittel ist beeinträchtigt.

Unterdrücken — Berechtigtem des Beweismittels die Möglichkeit der Benutzung entziehen.

2. Nr. 2 (Beweiserhebliche Daten)

a) Keine ausschließliche Verfügungsbefugnis des Täters — Im Sinne des § 202a StGB.
b) Tathandlungen

Löschen — Täter muss sie vollständig und unwiederbringlich unkenntlich machen.

Unterdrücken — Dem Zugriff des Verfügungsberechtigten entzogen.

Unbrauchbarmachen Gebrauchsfähigkeit derart beeinträchtigen, sodass keine ordnungsgemäße Verwendung und der bestimmungsgemäße Zweck erfüllt werden kann.

Verändern Enthalten anderen Informationsgehalt und dadurch für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr brauchbar.

3. Nr. 3 (Grenzstein)

Irrelevant für die Examensprüfung.

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.

2. Nachteilszufügungsabsicht

Nachteil ist jede Beeinträchtigung fremder Rechte (Nachteil muss nur als Folge erkannt werden). Nicht erfasst: Vereitelung von Straf- und Bußgeldansprüchen (§ 274 StGB ist kein Rechtspflegedelikt). Nachteil muss auf der Tathandlung beruhen.

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Sonstiges

Einwilligung Strittig.

F. Konkurrenzen

I. Verhältnis zu Fälschungsdelikten

§ 274 StGB als typische Begleittat zu Fälschungsdelikten Konsumiert.

II. Verhältnis zu Sachbeschädigung, § 303 StGB

Problem

§ 274 StGB zu § 303 StGB

h.M. § 274 StGB ist spezieller als § 303 StGB, daher Verdrängung.

a.A. Tateinheit.