Prüfungsschema
Urkundsdelikte, §§ 267 ff. StGB
Die Urkundsdelikte schützen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs im Hinblick auf die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden, technischen Aufzeichnungen und beweiserheblichen Daten.
§ 267 StGB · § 268 StGB · § 269 StGB · § 271 StGB · § 274 StGB
A. Urkundenfälschung, § 267 StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Urkunde
Jede dauerhaft verkörperte, wenigstens für die Beteiligten verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
Definition
Perpetuierungsfunktion
Dauerhaft verkörperte menschliche Gedankenerklärung (z.B. Künstlerzeichen, Eichstempel, Fahrgestellnummer).
Visuelle Wahrnehmbarkeit erforderlich; Blick über den Bildschirm oder Tonbänder reichen nicht aus.
Definition
Beweisfunktion
Verkörperung der Gedankenerklärung muss objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sein, Tatsachen zu beweisen. Beweiseignung: Gedankenerklärung enthält etwas Rechtserhebliches. Subjektiv bestimmt: Absicht des Ausstellers oder Dritten, die Urkunde als Beweis einzusetzen. Zu unterscheiden von Kennzeichen (dienen nur der Unterscheidbarkeit).
Definition
Garantiefunktion
Aussteller muss für mindestens eingeweihte erkennbar sein. Aussteller ist derjenige, dem die Urkunde und ihre Erklärung zugerechnet wird und der für diese geistig einsteht (kann auch schon tot sein; Anschein reicht). Keine Urkunde bei offener oder verdeckter Anonymität. Kürzel oder Zeichen reicht aus.
Problem
Prüfplakette mit Hinweis auf die nächste HU
Ansicht
Keine Urkunde, da keine Garantiefunktion für den Inhalt der Plakette selbst.
Besondere Formen
a) Gesamturkunde
Zusammenfassung von Einzelurkunden, die wegen der Zusammenfassung einen eigenen Inhalt erlangt, der über den der Einzelurkunden hinausgeht (z.B. Buch, Akte).
Problem
Müssen Einzelteile Urkunden sein oder reicht schriftliche Gedankenerklärung ohne Ausstellererkennbarkeit
aus?
Ansicht
Die Einrichtung, Herstellung und Führung der Gesamturkunde muss auf Gesetz, Gebrauch oder Vereinbarung beruhen und jedem Beteiligten ein Beweisführungsrecht verschaffen (erschöpfende Auskunft).
b) Zusammengesetzte Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung mit Bezugsobjekt wird räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden, sodass sie gemeinsam einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt haben (z.B. Ausweise mit Foto, Kfz-Kennzeichen + Kfz).
Problem
Verkehrsschild im Straßenbereich
Rspr. und Teile der Lehre: Ablehnung, da Straßenabschnitt als Bezugsobjekt zu unüberschaubar.
a.A. Sieht Unüberschaubarkeit nicht als Merkmal der zusammengesetzten Urkunde.
Problem
Schlichte Fotokopien/Eingescannte oder abfotografierte und manipulierte Dokumente/E-Mail
Ansicht
Bloße Kopie ist keine Urkunde. Rspr. und h.L.: Eine Kopie ist eine Urkunde, wenn sie den Anschein erweckt, das Original zu sein (objektive Wahrscheinlichkeit der Verwechslung) und der Täter dies subjektiv beabsichtigt.
Manipulierte Kopien können Urkunden sein.
Problem
FAX
Anforderungen der Fotokopie anwendbar (herrschende Meinung). Herstellen einer unechten kaum möglich wegen Absenderkennung.
a.A. Absenderkennung soll Erkennbarkeit des Originals beurkunden, daher Fax immer Urkunde.
a.A. Urkunde, wenn Absender selbst unmittelbar eine eigene verkörperte Gedankenerklärung durch Fax übermittelt (z.B. Kaufangebot).
2. Tathandlungen
Zwischen den Tathandlungen können große zeitliche Verzögerungen entstehen, sodass mehrere Tatkomplexe gebildet werden können.
a) Herstellen einer unechten Urkunde
Definition
Herstellen
Für die Existenz der Urkunde sorgen.
Definition
Unecht
Die Urkunde enthält eine Erklärung, die dem Aussteller nicht zugerechnet werden kann (Geistigkeitstheorie).
Aussteller ist derjenige, der die Erklärung gelten lassen will und dem sie rechtlich zurechenbar ist.
Nicht geschützt Geistiger Diebstahl — Jemand macht sich fremde Gedankenerklärung in einer Urkunde zu eigen.
Schriftliche Lüge Urkunde verbrieft etwas, das tatsächlich nicht so ist, aber der Ersteller der Urkunde ist tatsächlich auch der Aussteller hinter der Urkunde.
Problem
Fremdwirkung des eigenen Namens
Ansicht
Der eigene Name wird gesetzt, aber verwendet, um eine Verwechslung mit einem gleichnamigen zu erzeugen.
Urkundenfälschung (+).
Problem
Namenstäuschung
Ansicht
Unter falschem Namen lebender gibt diesen Namen im Rechtsverkehr an. Keine Urkundenfälschung, solange Verkehrskreis über die Person des Unterzeichners nicht getäuscht wird.
Problem
Aussteller wird als Werkzeug in mittelbarer Täterschaft verwendet
Ansicht
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen erstellt wurde, der als Aussteller drinsteht. Ausnahme:
Zulässiges Handeln unter fremdem Namen (rechtliche Befugnis, Wille des Herstellers, den anderen zu vertreten, Wille des Namensträgers im Tatzeitpunkt, vertreten zu werden).
Definition
Blankettfälschung
Herstellen einer unechten Urkunde durch unzulässiges Ausfüllen eines Blankettformulars, da keine zurechenbare Gedankenerklärung vorliegt.
Abgrenzung: Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft zur straflosen schriftlichen Lüge Unechte Urkunde Wenn die Gedankenerklärung dem Aussteller nicht zugerechnet werden kann (kein Erklärungswille), z.B. bei direkter Gewaltanwendung oder Täuschung darüber, dass überhaupt eine beweiserhebliche Erklärung abgegeben wird.
Echte Urkunde (schriftliche Lüge) Wenn die herstellende Person und die Person, die aus der Urkunde hervorgeht, dieselbe sind und nur über den Inhalt der rechtserheblichen Erklärung getäuscht wird.
b) Verfälschen einer echten Urkunde
Definition
Verfälschen
Inhalt so verändern, dass der Anschein entsteht, der Aussteller habe diesen Inhalt gemeint. Urkundenqualität muss fortbestehen, sonst § 274 StGB.
Problem
Aussteller selbst verfälscht
Ansicht
Rspr. und h.L.: (+), nach der Bestandsschutzlehre ist die Echtheit erklärungsbezogen; Verfälschung bei Verlust der Abänderungsbefugnis (d.h. nach Gelangen in den Verkehr). Teile der Lehre: (-), nach der Echtheitsschutzlehre muss eine Identitätstäuschung vorliegen.
c) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
Definition
Gebrauchen
Urkunde wird dem Getäuschten so zugänglich gemacht, dass er die Urkunde wahrnehmen kann. Geht auch durch Vorlegen einer Kopie einer gefälschten oder unechten Urkunde. Vollendet mit tatsächlicher Wahrnehmbarkeit.
Problem
Zugänglichmachen durch einen Boten
Ansicht
Bote bösgläubig: Vollendetes Gebrauchmachen erst mit tatsächlichem Zugänglichmachen der Empfangsperson.
Bote gutgläubig: Bereits mit Übergabe an den Boten, wenn dieser getäuscht werden soll (ansonsten Versuch).
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.
2. Zur Täuschung im Rechtsverkehr
Wille, einen anderen über die Echtheit zu täuschen, um dadurch ein rechtlich erhebliches Handeln zu erreichen. Absicht ist nicht erforderlich, lediglich Wissentlichkeit.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafzumessung
Besonders schwerer Fall, § 267 III StGB Nr. 1 — Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande.
Nr. 2 — Vermögensverlust großen Ausmaßes (ca. 50.000 €).
Nr. 3 Erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs wegen großer Zahl an unechten/verfälschten Urkunden.
Nr. 4 — Missbrauch von Amtsstellung oder -befugnissen.
VI. Tatbestandliche Bewertungseinheit und Konkurrenzen
Herstellung mehrerer Fälschungen oder Gebrauch mehrerer Eine Tat.
Verhältnis von Herstellung und Gebrauch Bewertungseinheit Bei Herstellung bereits konkrete Vorstellung des Gebrauchens oder Vorstellung bzgl. mehrerer bestimmter Gebrauchsakte.
Tatmehrheit — Keine Vorstellung über späteren Gebrauch oder Abweichen von Vorstellung.
Herstellung und Gebrauch als Tateinheit Können andere Delikte auch zur Tateinheit verklammern.
Urkundenunterdrückung für die Herstellung oder Verfälschung Konsumtion.
B. Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Technische Aufzeichnung, § 268 II StGB
Definition
Technische Aufzeichnung
Eine Darstellung oder Aufzeichnung von Daten, die durch ein technisches Gerät selbsttätig bewirkt wird und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist.
Problem
Zählgeräte (z.B. Wasser-/Stromzähler)
Ansicht
Rspr. und h.L.: Keine auf Dauer verkörperte Anzeige, da Anzeige sich verändert. Ggf. aber mit Ausdruck der gespeicherten Daten.
Problem
Durch technisches Gerät selbstständig bewirkt
h.M. Selbstständige Aufzeichnung nur, wenn Gerät Informationen neu erzeugt; bloße Fixierung der Außenwelt reicht nicht. Nur wenn diese mit einer Individualisierung verbunden sind (z.B. Geschwindigkeitsmesser + Foto).
a.A. Gerät muss Art der Aufzeichnung nur mitbestimmen.
2. Tathandlungen
a) Herstellen einer unechten — Insbesondere Imitation einer technischen Aufzeichnung.
b) Verfälschen einer echten (§ 268 III StGB)
Eingriff in den Aufzeichnungsprozess, sodass das Ergebnis objektiv unrichtig ist.
Problem
Ausnutzung eines bereits bestehenden Defekts des Gerätes
Ansicht
Defekt beruht auf menschlicher Einwirkung und Täter weiß dies: Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung durch aktives Tun mit Ingangsetzen des Gerätes. Defekt beruht auf mechanischem/elektrischem Versagen (Eigendefekt): Kein aktives Tun, keine Strafbarkeit bei Ausnutzen. Zwischenzeitliches Abschalten fällt auch unter § 268 III, wenn es zur Störung der Aufzeichnung eingesetzt wird.
Nicht erfasst Fehlbedienungen, die nicht in die technische Funktionsweise wirken (Nichteinschalten oder vorzeitiges Abbrechen).
Eingabe von Arbeitsanweisungen in das Gerät, wodurch es nicht richtig funktioniert.
Lediglich Täuschung über den Bezug zwischen der (unbeeinflussten) Aufzeichnung und der Person, auf die die Aufzeichnung inhaltlich gerichtet ist.
Problem
Gegenblitzanlagen
Ansicht
Kein § 268 III StGB, da nicht in den Aufzeichnungsprozess des Gerätes eingegriffen wird.
c) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.
2. Zur Täuschung im Rechtsverkehr
Wille, einen anderen über die Echtheit zu täuschen, um dadurch ein rechtlich erhebliches Handeln zu erreichen.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafzumessung
Besonders schwerer Fall, § 268 V i.V.m. § 267 IV StGB
VI. Tatbestandliche Bewertungseinheit und Konkurrenzen
Manipulation und Gebrauch Bewertungseinheit.
Klarstellung zwischen §§ 267 und 268 StGB Tatmehrheit.
C. Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Daten (-urkunde)
Daten im Sinne des § 202a StGB.
2. Beweiserheblich
Die Daten müssen zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sein.
3. Tathandlungen
a) Gespeichert — Daten derart in die EDV-Anlage eingespeist, dass ein Wiederaufruf möglich ist.
b) Verändert
Auf die Daten wird derart eingewirkt, dass ein unechter oder verfälschter Datenbestand entsteht.
Ergebnis der Tathandlung Muss das Bestehen einer unechten oder verfälschten (hypothetischen) Urkunde sein. Identitätstäuschung erforderlich.
Besonders fallrelevant
Problem
Abheben am Geldautomaten durch einen Unberechtigten
a.A. Tatbestand erfüllt durch Scheinaussteller.
a.A. Nur PIN eingeben, keine Identitätstäuschung = schriftliche Lüge.
Skimming Kopieren des Magnetstreifens mit personenbezogenen Daten erzeugt falschen Anschein einer Gedankenerklärung.
Online Auktion unter falschem Namen (z.B. eBay) Hypothetischer Vergleich (Voraussetzungen) Schriftzeichen.
Aussteller erkennbar (Zurechnung der Daten).
Anschein eines Garantiewillens.
Problem
Phishing
Ansicht
Versenden der Phishing-Mail (+) und Einrichten der Phishing-Website (+).
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.
2. Zur Täuschung im Rechtsverkehr
Wille, einen anderen über die Echtheit zu täuschen, um dadurch ein rechtlich erhebliches Handeln zu erreichen.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafzumessung
Besonders schwerer Fall, § 269 III i.V.m. § 267 III StGB
D. Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Falschbeurkundung
a) Öffentliche Urkunden
Nur durch öffentliche Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form (§§ 415 ff. ZPO). Urkunde muss für den allgemeinen Rechtsverkehr bestimmt sein und dem Zweck dienen, Beweis für und gegen jedermann zu dienen (Beweiswirkung per Gesetz). Keine Beweiswirkung haben z.B. Kfz-Schein und -Brief, Vernehmungsprotokolle.
b) Rechtserhebliche Tatsache ist falsch beurkundet
Mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmend. Beweiskraft muss sich gerade aus der falschen Beurkundung ergeben.
2. Bewirken
Problem
Irrige Annahme der Gutgläubigkeit der beurkundenden Person
Bewusste Falschbeurkundung durch Beamte ist nach § 348 StGB strafbar, Veranlasser ist Anstifter. Wenn der Veranlasser den Amtsträger irrtümlich für unvorsätzlich hält, scheitert eine Strafbarkeit nach § 348 StGB.
h.M. Bewirken als jede Verursachung der unwahren Beurkundung (+), Gut-/Bösgläubigkeit ist unbeachtlich. Strafbarkeit wegen vollendeter mittelbarer Falschbeurkundung.
a.A. Nur versuchte mittelbare Falschbeurkundung, da sich der Täter die Gutgläubigkeit nur irrig vorgestellt hat.
Problem
Irrige Annahme der Bösgläubigkeit der Urkundsperson
Keine Strafbarkeit nach §§ 348, 26 StGB, da keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegt.
h.M. Weil § 348 StGB scheitert, Strafbarkeit nach § 271 StGB.
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
E. Urkundenunterdrückung, § 274 StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Nr. 1 (Urkunde oder technische Aufzeichnung)
a) Echtheit der Urkunde oder technischen Aufzeichnung — Ansonsten nicht vom Schutzzweck erfasst.
b) Nicht oder nicht ausschließlich dem Täter gehörend
Richtet sich nach dem Recht, den Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen. Strafbar auch für Eigentümer oder Aussteller.
c) Tathandlungen
Vernichten — Gedanklicher Inhalt ist nicht mehr zu erkennen.
Beschädigen — Wert als Beweismittel ist beeinträchtigt.
Unterdrücken — Berechtigtem des Beweismittels die Möglichkeit der Benutzung entziehen.
2. Nr. 2 (Beweiserhebliche Daten)
a) Keine ausschließliche Verfügungsbefugnis des Täters — Im Sinne des § 202a StGB.
b) Tathandlungen
Löschen — Täter muss sie vollständig und unwiederbringlich unkenntlich machen.
Unterdrücken — Dem Zugriff des Verfügungsberechtigten entzogen.
Unbrauchbarmachen Gebrauchsfähigkeit derart beeinträchtigen, sodass keine ordnungsgemäße Verwendung und der bestimmungsgemäße Zweck erfüllt werden kann.
Verändern Enthalten anderen Informationsgehalt und dadurch für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr brauchbar.
3. Nr. 3 (Grenzstein)
Irrelevant für die Examensprüfung.
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.
2. Nachteilszufügungsabsicht
Nachteil ist jede Beeinträchtigung fremder Rechte (Nachteil muss nur als Folge erkannt werden). Nicht erfasst: Vereitelung von Straf- und Bußgeldansprüchen (§ 274 StGB ist kein Rechtspflegedelikt). Nachteil muss auf der Tathandlung beruhen.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Sonstiges
Einwilligung Strittig.
F. Konkurrenzen
I. Verhältnis zu Fälschungsdelikten
§ 274 StGB als typische Begleittat zu Fälschungsdelikten Konsumiert.
II. Verhältnis zu Sachbeschädigung, § 303 StGB
Problem
§ 274 StGB zu § 303 StGB
h.M. § 274 StGB ist spezieller als § 303 StGB, daher Verdrängung.
a.A. Tateinheit.