Prüfungsschema

Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung, § 274 StGB

Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung, § 274 StGB § 274 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs durch die Beweismittel Urkunde, technische Aufzeichnung, beweiserhebliche Daten und Grenzbezeichnungen vor deren Entziehung oder Zerstörung.

§ 274 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung)

Der Täter vernichtet, beschädigt oder unterdrückt eine Urkunde oder technische Aufzeichnung.

aa) Tatobjekt: Urkunde oder technische Aufzeichnung

Es gelten die Definitionen der §§ 267, 268 StGB.

Definition

Urkunde

Eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.

Definition

Technische Aufzeichnung

Eine Darstellung von Daten, Zuständen oder Vorgängen, die durch ein technisches Gerät selbsttätig hergestellt wird und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist.

Stichpunkt — Die Urkunde oder technische Aufzeichnung muss echt sein, um ihren Beweiswert zu entfalten.

bb) Nicht oder nicht ausschließlich dem Täter gehörend

Die Urkunde oder technische Aufzeichnung darf nicht oder nicht ausschließlich dem Täter gehören. Das 'Gehören' richtet sich nach dem Recht, den Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen. Auch der Eigentümer oder Aussteller kann Täter sein, wenn er nicht allein beweisberechtigt ist.

cc) Tathandlungen

Definition

Vernichten

Der gedankliche Inhalt ist nicht mehr zu erkennen.

Definition

Beschädigen

Der Wert als Beweismittel ist beeinträchtigt.

Definition

Unterdrücken

Dem Berechtigten wird die Möglichkeit der Benutzung als Beweismittel entzogen.

b) § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Unterdrückung beweiserheblicher Daten)

Der Täter löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert beweiserhebliche Daten.

aa) Tatobjekt: Beweiserhebliche Daten

Daten, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind.

bb) Keine ausschließliche Verfügungsbefugnis des Täters

Der Täter darf keine ausschließliche Verfügungsbefugnis über die Daten haben. Es gelten die Grundsätze des § 202a StGB entsprechend.

cc) Tathandlungen

Definition

Löschen

Die Daten werden vollständig und unwiederbringlich unkenntlich gemacht.

Definition

Unterdrücken

Die Daten werden dem Zugriff des Verfügungsberechtigten entzogen.

Definition

Unbrauchbarmachen

Die Gebrauchsfähigkeit der Daten ist derart beeinträchtigt, dass eine ordnungsgemäße Verwendung und der bestimmungsgemäße Zweck nicht mehr erfüllt werden können.

Definition

Verändern

Die Daten enthalten einen anderen Informationsgehalt und sind dadurch für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr brauchbar.

c) § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Veränderung einer Grenzbezeichnung)

Der Täter nimmt einen Grenzstein oder eine andere zur Bezeichnung einer Grenze dienende Einrichtung weg, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder setzt sie fälschlich.

aa) Tatobjekt: Grenzstein oder andere Grenzbezeichnung

Ein Grenzstein oder eine andere zur Bezeichnung einer Grenze dienende Einrichtung.

bb) Tathandlungen

Stichpunkt — Wegnahme Stichpunkt — Vernichten Stichpunkt — Unkenntlichmachung Stichpunkt — Verrücken Stichpunkt — Fälschlich Setzen

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen handeln (mindestens dolus eventualis).

b) Nachteilszufügungsabsicht

Der Täter muss mit der Absicht handeln, einem anderen einen Nachteil zuzufügen.

Definition

Nachteil

Jede Beeinträchtigung fremder Rechte, insbesondere des Beweisrechts oder des Vermögens.

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

a) Einwilligung

Eine wirksame Einwilligung des Beweisberechtigten kann die Rechtswidrigkeit entfallen lassen.

Problem

Wirksamkeit der Einwilligung

Die Frage, ob eine Einwilligung in die Unterdrückung einer Urkunde möglich ist, ist umstritten, da der Schutz der Urkunde auch im öffentlichen Interesse liegt.

h.M. Eine Einwilligung ist grundsätzlich möglich, wenn der Beweisberechtigte über das Beweismittel frei verfügen kann und keine übergeordneten öffentlichen Interessen entgegenstehen.

a.A. Eine Einwilligung ist nicht möglich, da die Urkunde auch dem öffentlichen Interesse am sicheren Rechtsverkehr dient.

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

a) Prüfung

Es sind keine Besonderheiten zu beachten; es gelten die allgemeinen Regeln.