Prüfungsschema
Urkundenfälschung, § 267 StGB
Dieses Schema prüft die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung nach § 267 StGB, die den Rechtsverkehr im Hinblick auf die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden schützt.
§ 267 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Urkunde
Eine Urkunde ist jede dauerhaft verkörperte, wenigstens für die Beteiligten verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
aa) Perpetuierungsfunktion
Die Gedankenerklärung muss dauerhaft verkörpert und verständlich sein.
Definition
Menschliche Gedankenerklärung
Willentliche Entäußerung zur Nachrichtenübermittlung. Setzt keine Schriftform voraus.
Definition
Dauerhafte Verkörperung
Die Gedankenerklärung ist mit einem Gegenstand fest verbunden (z.B. kein Blick über Bildschirm oder Tonband).
Definition
Verständlichkeit
Wenigstens für die Beteiligten visuell wahrnehmbar und verständlich.
bb) Beweisfunktion
Die verkörperte Gedankenerklärung muss objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sein, Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen.
Definition
Beweiseignung
Die Gedankenerklärung enthält etwas Rechtserhebliches und ist objektiv geeignet, mindestens zusammen mit anderen Dokumenten als Beweis zu dienen.
Definition
Beweisbestimmung
Die Gedankenerklärung ist durch den Aussteller oder durch Dritte subjektiv dazu bestimmt, Beweis zu erbringen.
cc) Garantiefunktion
Der Aussteller muss für mindestens eingeweihte Personen erkennbar sein, da seine Stellung für die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde entscheidend ist.
Definition
Aussteller
Derjenige, dem die Urkunde und ihre Erklärung zugerechnet wird und der für diese geistig einsteht. Fehlt bei offener oder verdeckter Anonymität. Kürzel oder Zeichen reichen aus.
b) Besondere Urkundenformen
Definition
Gesamturkunde
Zusammenfassung von Einzelurkunden, deren Einrichtung, Herstellung oder Führung auf Gesetz, Geschäftsgebrauch oder Vereinbarung beruht, einen bestimmten Zweck verfolgt und jedem Beteiligten als Beweis dient (z.B. Handelsbücher, Protokolle).
Definition
Zusammengesetzte Urkunde
Eine verkörperte Gedankenerklärung ist mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden, sodass sie gemeinsam einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt haben (z.B. Ausweise mit Foto, Kfz-Kennzeichen mit Plaketten, Preisschilder auf Waren).
Problem
Verkehrsschild im Straßenbereich als zusammengesetzte Urkunde?
Rspr. und Teile der Lehre: Verneinen dies, da der Straßenabschnitt als Bezugsobjekt zu unüberschaubar ist.
a.A. Sieht die Unüberschaubarkeit nicht als Merkmal der zusammengesetzten Urkunde an.
Definition
Vervielfältigungsstücke
Ausfertigungen und Durchschriften sind eigene Urkunden. Einfache Abschriften sind keine Urkunden, beglaubigte Vervielfältigungen hingegen schon.
Problem
Schlichte Fotokopien/Eingescannte oder abfotografierte und manipulierte Dokumente/E-Mails als Urkunden?
Ansicht
Z.T. bejaht, wenn im Rechtsverkehr Fotokopien üblich sind. Rspr. und h.L.: Eine Fotokopie ist eine Urkunde, wenn sie den Anschein erweckt, das Original zu sein (objektive Wahrscheinlichkeit der Verwechslung) und dies der subjektiven Tätervorstellung und Zielsetzung entspricht.
Definition
Beweiszeichen und Kennzeichen
Gedankenerklärungen nichtschriftlicher Art, deren Inhalt sich erst in Verbindung mit einem Gegenstand ergibt (z.B. Eichstempel, TÜV-Plakette).
c) Tathandlungen
Zwischen den Tathandlungen können große zeitliche Verzögerungen entstehen, sodass mehrere Tatkomplexe gebildet werden können.
aa) Herstellen einer unechten Urkunde
Definition
Unecht
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der als ihr Aussteller hervorgeht (Identitätstäuschung). Eine bloße schriftliche Lüge (falscher Inhalt) macht eine Urkunde nicht unecht.
Definition
Herstellen
Für die Existenz einer von vornherein unechten Urkunde sorgen. Dies ist auch in mittelbarer Täterschaft oder Mittäterschaft möglich.
Definition
Blankettfälschung
Das Ausfüllen eines Blankettformulars durch einen Nichtberechtigten, wenn der Aussteller des Formulars nicht mit dem Aussteller der ausgefüllten Erklärung identisch ist.
Problem
Stellvertretung
Ansicht
Offene Stellvertretung: Der Vertreter ist Aussteller der Urkunde. Bei fehlender Vertretungsmacht liegt eine schriftliche Lüge vor, wenn nur über die Vertretungsmacht und nicht die Identität getäuscht wird. Verdeckte Stellvertretung: Keine unechte Urkunde, wenn der Vertreter die Befugnis hatte, den Namensträger vertreten wollte, sich vom Vertretenen vertreten lassen wollte und Eigenhändigkeit nicht erforderlich ist (Ausschluss bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften).
bb) Verfälschen einer echten Urkunde
Definition
Verfälschen
Der Inhalt einer echten Urkunde wird so verändert, dass der Anschein entsteht, der Aussteller habe diesen Inhalt gemeint. Die Urkundenqualität muss fortbestehen; andernfalls ggf. § 274 StGB.
Problem
Aussteller selbst verfälscht eigene Urkunde
Ansicht
Rspr. und h.L.: Bejahen dies (Bestandsschutzlehre), da die Echtheit erklärungsbezogen ist. Teile der Lehre:
Verneinen dies (Echtheitsschutzlehre), da der Aussteller seine eigene Erklärung jederzeit ändern kann.
cc) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
Definition
Gebrauchen
Die unechte oder verfälschte Urkunde wird dem Getäuschten so zugänglich gemacht, dass er sie wahrnehmen kann.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln.
b) Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr
Der Täter muss die Absicht haben, einen anderen über die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde derart zu täuschen, dass dies ein rechtserhebliches Handeln verursacht. Wissentlichkeit genügt, Absicht ist nicht erforderlich.
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
a) Keine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
a) Keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.
IV. Strafzumessung / Qualifikationen
1. Besonders schwerer Fall, § 267 Abs. 3 StGB
a) Gewerbsmäßig
Der Täter beabsichtigt, sich durch wiederholte Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer zu verschaffen.
b) Bandenmäßig
Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschungen verbunden hat (mindestens drei Personen).
2. Geringwertige Urkunde, § 267 Abs. 4 StGB
a) Geringwertigkeit
Die Urkunde ist von geringem Wert.