Prüfungsschema
Missbrauch von Ausweispapieren, § 281 StGB
Prüfungsschema zum Mißbrauch von Ausweispapieren, der die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs vor Täuschungen über die Identität einer Person mittels amtlicher Ausweispapiere schützt.
§ 281 StGB
I. Tatbestand
1. § 281 Abs. 1 StGB
a) Objektiver Tatbestand
aa) Tatobjekt: Ausweispapier
Definition
Ausweispapier
Eine amtliche Urkunde, die zur Feststellung der Identität einer Person dient.
Beispiele — Pässe, Personalausweise, Dienst- und Studentenausweise, Führerscheine.
bb) Tathandlung
Definition
(1) Gebrauchen (Var. 1)
Jede Handlung, durch die das Ausweispapier dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass er es wahrnehmen kann (in Anlehnung an § 267 StGB).
Definition
(2) Einem anderen zum Gebrauch überlassen (Var. 2)
Die zumindest vorübergehende Übertragung der Verfügungsgewalt auf eine andere Person, die dadurch das Ausweispapier gebrauchen kann.
cc) Zusätzliches Merkmal
Das Ausweispapier ist nicht für den Täter (bei Var. 1) bzw. den Dritten (bei Var. 2) ausgestellt.
2. § 281 Abs. 2 StGB (subsidiär)
a) Objektiver Tatbestand
Prüfung nur, wenn § 281 Abs. 1 StGB nicht einschlägig ist.
aa) Tatobjekt: Sonstige amtliche Urkunde
Definition
Sonstige amtliche Urkunde
Eine andere amtliche Urkunde als ein Ausweispapier i.S.d. Abs. 1, die geeignet ist, die Identität einer Person zu bescheinigen.
bb) Tathandlung: Gebrauchen
Definition wie bei § 281 Abs. 1 Var. 1 StGB.
cc) Zusätzliches Merkmal
Die Urkunde ist nicht für den Täter ausgestellt.
3. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Vorsatz (mindestens dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
Hierbei handelt es sich um eine besondere subjektive Absicht (dolus directus 1. Grades).
Definition
Zur Täuschung im Rechtsverkehr
Der Täter muss die Absicht haben, eine Identitätstäuschung vorzunehmen, die ein rechtserhebliches Handeln des Getäuschten auslösen soll (vgl. § 267 StGB).
II. Rechtswidrigkeit
Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe.
III. Schuld
Es gelten die allgemeinen Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe.
IV. Konkurrenzen und Abgrenzung
Verhältnis zu Urkundendelikten Abgrenzung
Problem
Verhältnis zu § 267 StGB (Urkundenfälschung)
h.M. § 281 StGB ist gegenüber § 267 StGB subsidiär, soweit derselbe Rechtsverkehr geschützt wird und die Täuschung allein in der unrichtigen Identität liegt; bei Verfälschung oder Herstellung einer unechten Urkunde bleibt § 267 StGB anwendbar.\na.A.: Idealkonkurrenz möglich, weil Schutzrichtungen (Identitätssicherheit vs.
Urkundenechtheit) auseinanderfallen können.
Hinweis § 281 Abs. 2 StGB greift nur subsidiär, wenn Abs. 1 nicht einschlägig ist (sonstige amtliche Urkunde zur Identitätsbescheinigung).