Prüfungsschema

Missbrauch von Ausweispapieren, § 281 StGB

Prüfungsschema zum Mißbrauch von Ausweispapieren, der die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs vor Täuschungen über die Identität einer Person mittels amtlicher Ausweispapiere schützt.

§ 281 StGB

I. Tatbestand

1. § 281 Abs. 1 StGB

a) Objektiver Tatbestand

aa) Tatobjekt: Ausweispapier

Definition

Ausweispapier

Eine amtliche Urkunde, die zur Feststellung der Identität einer Person dient.

Beispiele — Pässe, Personalausweise, Dienst- und Studentenausweise, Führerscheine.

bb) Tathandlung

Definition

(1) Gebrauchen (Var. 1)

Jede Handlung, durch die das Ausweispapier dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass er es wahrnehmen kann (in Anlehnung an § 267 StGB).

Definition

(2) Einem anderen zum Gebrauch überlassen (Var. 2)

Die zumindest vorübergehende Übertragung der Verfügungsgewalt auf eine andere Person, die dadurch das Ausweispapier gebrauchen kann.

cc) Zusätzliches Merkmal

Das Ausweispapier ist nicht für den Täter (bei Var. 1) bzw. den Dritten (bei Var. 2) ausgestellt.

2. § 281 Abs. 2 StGB (subsidiär)

a) Objektiver Tatbestand

Prüfung nur, wenn § 281 Abs. 1 StGB nicht einschlägig ist.

aa) Tatobjekt: Sonstige amtliche Urkunde

Definition

Sonstige amtliche Urkunde

Eine andere amtliche Urkunde als ein Ausweispapier i.S.d. Abs. 1, die geeignet ist, die Identität einer Person zu bescheinigen.

bb) Tathandlung: Gebrauchen

Definition wie bei § 281 Abs. 1 Var. 1 StGB.

cc) Zusätzliches Merkmal

Die Urkunde ist nicht für den Täter ausgestellt.

3. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz (mindestens dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr

Hierbei handelt es sich um eine besondere subjektive Absicht (dolus directus 1. Grades).

Definition

Zur Täuschung im Rechtsverkehr

Der Täter muss die Absicht haben, eine Identitätstäuschung vorzunehmen, die ein rechtserhebliches Handeln des Getäuschten auslösen soll (vgl. § 267 StGB).

II. Rechtswidrigkeit

Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe.

III. Schuld

Es gelten die allgemeinen Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe.

IV. Konkurrenzen und Abgrenzung

Verhältnis zu Urkundendelikten Abgrenzung

Problem

Verhältnis zu § 267 StGB (Urkundenfälschung)

h.M. § 281 StGB ist gegenüber § 267 StGB subsidiär, soweit derselbe Rechtsverkehr geschützt wird und die Täuschung allein in der unrichtigen Identität liegt; bei Verfälschung oder Herstellung einer unechten Urkunde bleibt § 267 StGB anwendbar.\na.A.: Idealkonkurrenz möglich, weil Schutzrichtungen (Identitätssicherheit vs.

Urkundenechtheit) auseinanderfallen können.

Hinweis § 281 Abs. 2 StGB greift nur subsidiär, wenn Abs. 1 nicht einschlägig ist (sonstige amtliche Urkunde zur Identitätsbescheinigung).