Prüfungsschema

Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

Das Schema prüft die Voraussetzungen der Fälschung technischer Aufzeichnungen, die den Schutz des Rechtsverkehrs vor manipulierten, selbstständig durch technische Geräte bewirkten Datenaufzeichnungen bezweckt.

§ 268 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Technische Aufzeichnung (§ 268 II StGB)

Eine technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Zuständen oder Vorgängen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbstständig bewirkt wird und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist.

Definition

Daten

Informationen, die in einer für die Verarbeitung durch technische Geräte geeigneten Form vorliegen.

Definition

Darstellung bzw. Aufzeichnung

Die Fixierung der Daten in einer wahrnehmbaren Form (z.B. auf Papier, digital).

Problem

Zählgeräte (z.B. Wasser-/Stromzähler)

Sind Zählgeräte selbst 'technische Aufzeichnungen' oder nur die von ihnen erzeugten Daten? herrschende Meinung und

Rspr. Die Zählwerke selbst sind keine technischen Aufzeichnungen im Sinne des § 268 II StGB, da sie keine 'Darstellung' im eigentlichen Sinne sind, sondern lediglich die Daten anzeigen. Erst die Ablesung oder ein Ausdruck der Daten kann eine Aufzeichnung sein.

Durch technisches Gerät selbstständig bewirkt Die Aufzeichnung muss ohne menschliches Zutun oder nur mit geringfügiger menschlicher Steuerung entstehen (z.B.

automatische Aufzeichnung).

Problem

Fahrtenschreiber von LKWs

Ansicht

Sind die Schaublätter von Fahrtenschreibern technische Aufzeichnungen? Rspr. und h.L.: Ja, da sie die Fahrdaten (Geschwindigkeit, Lenkzeiten) selbstständig und automatisiert aufzeichnen und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sind.

b) Tathandlung

Die Tathandlungen orientieren sich an § 267 StGB und umfassen das Herstellen, Verfälschen und Gebrauchen.

aa) Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung

Eine Aufzeichnung ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der als ihr Aussteller erscheint. Hier: Die Aufzeichnung stammt nicht von dem technischen Gerät, das als ihr 'Aussteller' erscheint.

bb) Verfälschen einer echten technischen Aufzeichnung

Eine echte Aufzeichnung wird verfälscht, wenn ihr Inhalt nachträglich so verändert wird, dass sie einen anderen Erklärungsinhalt erhält, als sie ursprünglich hatte.

Problem

Gegenblitzanlage i.S.d. § 268 III StGB

Führt der Einsatz einer Gegenblitzanlage, die die Messung eines Geschwindigkeitsmessgeräts stört, zu einem 'Verfälschen' der Aufzeichnung?

h.M. Nein, da die Anlage die Aufzeichnung nicht nachträglich verändert, sondern deren Entstehung von vornherein verhindert oder stört. Dies ist kein Verfälschen im Sinne des § 268 StGB. Eine Strafbarkeit nach § 268 III StGB (Vorbereitungshandlung) bleibt unberührt.

Problem

Austausch von Fahrtenschreiberschaublättern und Diagrammscheiben

Ist der Austausch eines echten, aber unvorteilhaften Schaublatts gegen ein anderes echtes Schaublatt (z.B. eines anderen Fahrers oder eines früheren Zeitraums) ein 'Verfälschen'?

h.M. Ja, dies stellt ein Verfälschen dar, da die Aufzeichnung nun einen anderen Sachverhalt dokumentiert, als sie es nach ihrem äußeren Anschein sollte. Es wird der Anschein erweckt, die Aufzeichnung stamme aus dem aktuellen Zeitraum und vom aktuellen Fahrer.

cc) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung

Das Gebrauchen liegt vor, wenn die Aufzeichnung dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird, sodass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.

Konkurrenzen § 267 StGB (Urkundenfälschung) und § 268 StGB können nach herrschende Meinung in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen, wenn die technische Aufzeichnung zugleich eine Urkunde darstellt (z.B. ein ausgedrucktes und unterschriebenes Protokoll).

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen handeln (dolus eventualis genügt).

b) Zur Täuschung im Rechtsverkehr

Der Täter muss die Absicht haben, einen anderen über die Echtheit oder den Inhalt der Aufzeichnung zu täuschen und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten zu bestimmen. Die Täuschung muss auf eine rechtserhebliche Tatsache abzielen.

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

a) Notwehr, Notstand etc.

Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

III. Schuld

1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

a) Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand etc.

Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

IV. Strafzumessung

1. Besonders schwerer Fall

a) § 268 V i.V.m. § 267 IV StGB

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung verbunden hat.