Prüfungsschema
Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
§ 269 StGB schützt die Sicherheit und Verlässlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs, indem er die Fälschung von Daten unter Strafe stellt, die im Rechtsverkehr wie Urkunden wirken.
§ 269 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Daten
Daten sind Informationen, die in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form gespeichert sind.
b) Beweiserheblichkeit
Die Daten müssen im Rechtsverkehr dazu bestimmt oder geeignet sein, als Beweis für rechtlich erhebliche Tatsachen zu dienen.
c) Tathandlungen
Die Tathandlungen umfassen das Speichern, Verändern oder Gebrauchen von Daten, die ein Falsifikat darstellen.
Definition
Speichern
Daten werden derart in eine Datenverarbeitungsanlage eingegeben, dass ein wiederholter Abruf möglich ist.
Definition
Verändern
Auf bereits gespeicherte Daten wird derart eingewirkt, dass ein unechter oder verfälschter Datenbestand entsteht.
Definition
Falsifikat muss entstehen
Die gespeicherten oder veränderten Daten müssen den Anschein erwecken, von einem anderen Urheber zu stammen oder eine andere Erklärung zu enthalten, als sie tatsächlich tun.
Problem
Erforderlichkeit einer Identitätstäuschung (Geistigkeitstheorie)
Ansicht
Ist für die Falschheit der Daten eine Identitätstäuschung erforderlich, d.h., müssen die Daten den Anschein erwecken, von einem anderen Urheber zu stammen?
h.M. (Geistigkeitstheorie):
Falsch ist eine Datenurkunde nur, wenn sie den Anschein erweckt, von einem anderen Urheber zu stammen, als dem tatsächlichen. Eine bloße inhaltliche Unwahrheit (sog. 'schriftliche Lüge') genügt nicht.
a.A. (Materialitätstheorie):
Falsch ist eine Datenurkunde auch dann, wenn sie inhaltlich unwahr ist und den Anschein erweckt, eine andere Erklärung zu enthalten, als sie tatsächlich tut.
Kriterien für Falschheit (analog Urkundenfälschung):
Die Daten müssen den Anschein erwecken, von einem bestimmten Urheber mit einem Garantiewillen erstellt worden zu sein und in einer Form vorliegen, die Schriftzeichen vergleichbar ist.
Schriftzeichen: — Die Daten müssen in einer Form vorliegen, die Schriftzeichen vergleichbar ist.
Aussteller erkennbar: — Der Urheber der Daten muss erkennbar sein.
Anschein eines Garantiewillens:
Die Daten müssen den Anschein erwecken, von ihrem Urheber mit einem Garantiewillen erstellt worden zu sein.
Fallgruppen/Beispiele:
Abheben am Geldautomaten durch Unberechtigten:
a.A.:
(+) Tatbestand erfüllt, da der Automat den Anschein erweckt, der Berechtigte selbst hebe ab.
h.M.:
(-) Tatbestand nicht erfüllt, da keine Identitätstäuschung vorliegt; der Automat registriert nur die PIN-Eingabe, nicht die Person. Es handelt sich um eine 'schriftliche Lüge'.
Skimming:
Kopieren des Magnetstreifens mit personenbezogenen Daten → Erweckt falschen Anschein einer Gedankenerklärung.
Online-Auktion unter falschem Namen: — → Identitätstäuschung liegt vor.
Phishing:
Versenden der Phishing-Mail: — (+) Erweckt Anschein, von Bank zu stammen.
Einrichten der Phishing-Website: — (+) Erweckt Anschein, offizielle Website zu sein.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung).
b) Zur Täuschung im Rechtsverkehr
Der Täter muss die Absicht haben, die Daten im Rechtsverkehr zu gebrauchen, um einen anderen über rechtlich erhebliche Tatsachen zu täuschen.
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) vorliegen.
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand) vorliegen.
IV. Qualifikation/Strafzumessung
1. Besonders schwerer Fall
§ 269 Abs. 3 i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB Die Regelbeispiele des § 267 Abs. 3 StGB finden entsprechende Anwendung, wenn die Fälschung beweiserheblicher Daten besonders schwerwiegend ist (z.B. gewerbsmäßige Begehung, großer Vermögensverlust).