Prüfungsschema
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
§ 216 StGB privilegiert die Tötung eines Menschen auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen gegenüber dem Totschlag (§ 212 StGB). Es handelt sich um ein eigenständiges Delikt, das die Strafbarkeit der Fremdtötung auf Verlangen regelt und von der straflosen Beihilfe zum Suizid abzugrenzen ist.
§ 216 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines (anderen) Menschen
Die Tathandlung besteht in der Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen.
Problem
Abgrenzung von strafloser Beihilfe zum Suizid und strafbarer Fremdtötung
Ansicht
Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft über den todbringenden Geschehensablauf hat oder ob das Opfer die Herrschaft über den letzten Akt behält.
h.M. (Tatherrschaft über den letzten Akt):
Eine täterschaftliche Fremdtötung liegt vor, wenn die fremde Handlung bis zur Handlungsunfähigkeit des Opfers fortwirkt und das Opfer die tödliche Wirkung nicht mehr abwenden kann. Behält das Opfer die Möglichkeit, die tödliche Wirkung abzuwenden, liegt eine straflose Beihilfe zum Suizid vor.
a.A. (Ausdehnung der Straflosigkeit):
Es genügt für die Straflosigkeit, wenn das Opfer bis zu seiner Handlungsunfähigkeit die Entscheidung über Leben und Tod behält, auch wenn es die tödliche Wirkung nicht mehr aktiv abwenden kann.
Hinweis:
Nur die täterschaftliche Fremdtötung ist strafbar; eine Teilnahmestrafbarkeit an der Selbsttötung ist nicht möglich.
Problem
Objektive Zurechnung (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
Ansicht
Eine objektive Zurechnung der Tötung entfällt, wenn das Opfer eigenverantwortlich handelt und die Tatherrschaft über den todbringenden Akt behält (siehe Abgrenzungsproblem).
Mittelbare Täterschaft zum Totschlag (§ 212 StGB) Liegt vor, wenn das Opfer als willenloses oder irrendes Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt wird und keine autonome Entscheidung zum Tod treffen kann.
Exkulpationslösung (tätergünstig):
Mittelbare Täterschaft nur, wenn die Selbsttötung auf Irrtum beruht, Kinder/Geisteskranke veranlasst wurden oder das Opfer in eine Notstandslage getrieben wurde.
Einwilligungslösung (Rspr.):
Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Todeswunsch des Opfers nicht ernstlich und frei gebildet ist (z.B. bei depressiver Augenblicksstimmung, Irrtum über schwere Krankheit). Die Schwelle ist niedriger als bei einer Notstandslage.
Sterbehilfe (Kategorisierung) — Abgrenzung verschiedener Formen der Sterbehilfe:
Aktive direkte Sterbehilfe: — Direkte Lebensverkürzung durch gezielte Handlung (strafbar als Tötungsdelikt).
Aktive indirekte Sterbehilfe:
Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge einer schmerzlindernden Behandlung (z.B. Palliativa).
Passive Sterbehilfe und Behandlungsabbruch: — Unterlassen oder Abbrechen lebenserhaltender Maßnahmen.
Reine (echte) Sterbebegleitung: — Dabeisein ohne aktive oder passive Lebensverkürzung (straflos).
Problem
Garantenpflicht des Arztes bei Rettungshandlungen (Versuchter Totschlag durch Unterlassen, §§ 212 I, 13, 22,
23 I StGB)
Ansicht
Frage, ob eine Garantenpflicht des Arztes zur Rettung nach einer Suizidhandlung des Patienten wieder auflebt.
Garantenpflicht aus Ingerenz: — Kann entstehen, wenn der Arzt die Sterbemedikamente überlässt.
Garantenpflicht aus Übernahme der ärztlichen Behandlung: — Erlischt grundsätzlich mit der autonomen Suizidentscheidung des Patienten.
a.A. (Wiederaufleben der Garantenpflicht):
Mit Eintritt der Bewusstlosigkeit des Opfers lebt die Garantenpflicht des Arztes wieder auf, da ein Tatherrschaftswechsel stattfindet.
BGH (Ablehnung):
Tatherrschaft ist nicht gleichbedeutend mit Garantenpflicht. Ein Wiederaufleben der Garantenpflicht würde zu einem Wertungswiderspruch führen, da die autonome Suizidentscheidung respektiert werden muss.
Hinweis:
Mit Entfall der Garantenpflicht entfällt auch eine Strafbarkeit aus § 221 StGB (Aussetzung) und § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung).
b) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten
Das Verlangen muss vor der Tötungshandlung geäußert werden und bis zu dieser fortbestehen.
Definition
Ausdrücklich
Unmissverständlich und eindeutig geäußert, nicht nur konkludent.
Definition
Ernstlich
Frei von Willensmängeln (z.B. Zwang, Täuschung, Irrtum), dauerhaft und nicht nur eine momentane Stimmung.
Das Opfer muss die Tragweite seiner Entscheidung erkennen können.
Problem
Irrtum, § 16 II StGB
Ansicht
Ein Irrtum des Täters über die Ernstlichkeit des Verlangens führt zur Strafbarkeit wegen Totschlags (§ 212 StGB), da § 216 StGB ein Privilegierungstatbestand ist.
Hinweis: — Eine bloße (mutmaßliche) Einwilligung genügt nicht; es bedarf eines aktiven Verlangens.
c) Dadurch zur Tötung bestimmt
Das Verlangen muss kausal und normativ zurechenbar für den Tatentschluss des Täters sein. Der Täter muss durch das Verlangen zur Tötung motiviert worden sein.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss mit Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
II. Rechtswidrigkeit
1. Keine Einwilligung möglich
Hinweis:
Die Einwilligung des Opfers ist bereits Tatbestandsmerkmal des § 216 StGB und kann nicht zusätzlich als Rechtfertigungsgrund dienen.
2. Ausnahmsweise Rechtfertigung
Voraussetzungen für Behandlungsabbruch und indirekte Sterbehilfe:
Eine Rechtfertigung kommt in Betracht, wenn die Person lebensbedrohlich erkrankt oder von lebenserhaltenden Maßnahmen abhängig ist und die Tathandlung im Unterlassen/Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen oder in indirekter Sterbehilfe besteht.
Patientenwille: — Der Behandlungsabbruch muss dem (mutmaßlichen) Willen des Opfers entsprechen.
Problem
Einhalten der Verfahrensregeln nach §§ 1901a ff. BGB
Ansicht
Frage, ob die strafrechtliche Rechtfertigung die Einhaltung der betreuungsrechtlichen Verfahrensregeln voraussetzt.
a.A. (keine Akzessorietät):
Die strafrechtliche Rechtfertigung ist unabhängig von der Einhaltung der betreuungsrechtlichen Verfahrensregeln, da keine Akzessorietät des Strafrechts mit dem Betreuungsrecht besteht.
h.M. (Akzessorietät):
Die Verfahrensregeln der §§ 1901a ff. BGB enthalten unverzichtbare Absicherungen zur Ermittlung des Patientenwillens und müssen daher für eine strafrechtliche Rechtfertigung eingehalten werden.
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit
Prüfung der Schuldfähigkeit nach §§ 19, 20 StGB.