Prüfungsschema
Mord, § 211 StGB
Schema Mord § 211 Mord (§ 211 StGB) ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter Vorliegen mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale. Er stellt eine Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) dar.
§ 211 StGB · § 212 StGB · § 22 StGB · § 23 StGB · § 28 StGB · § 29 StGB · § 52 StGB ·§ 53 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines Menschen
Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen.
Definition
Mensch
Beginn mit der Geburt (vollständiges Heraustreten aus dem Mutterleib), Ende mit dem Hirntod.
b) Kausalität
Conditio-sine-qua-non-Formel: Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
c) Objektive Zurechnung
Der Täter muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. Tötung
Wissen und Wollen der Tötung des Menschen (mindestens dolus eventualis).
b) Mordmerkmale (§ 211 Abs. 2 StGB)
Mindestens ein Mordmerkmal muss vorliegen. Diese werden in drei Gruppen unterteilt.
aa) 1. Gruppe: Besondere subjektive Tötungsmotive (Täterbezogen)
Definition
Mordlust
Tötung aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens, aus 'Blutrausch' oder zur Befriedigung des Tötungstriebs.
Definition
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Tötung, um den Geschlechtstrieb zu befriedigen (z.B. durch die Tötung selbst, an der Leiche oder zur Ermöglichung sexueller Handlungen).
Definition
Habgier
Rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis, auch auf Kosten eines Menschenlebens.
Definition
Sonstige niedrige Beweggründe
Motiv, das nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und besonders verachtenswert ist. Dies ist durch eine Gesamtwürdigung der Umstände zu ermitteln.
Problem
Abgrenzung zu Totschlag
Ansicht
Die Niedrigkeit des Beweggrundes muss das normale Maß der Tötungsmotive bei Totschlag deutlich übersteigen. Eine Tötung aus Wut, Zorn, Eifersucht oder Rache ist nicht per se niedrig, es sei denn, die Umstände verleihen ihr ein besonders verachtenswertes Gepräge.
bb) 2. Gruppe: Besondere objektive Tötungsmerkmale (Tatbezogen)
Definition
Heimtücke
Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung.
Definition
Arglosigkeit
Das Opfer rechnet im Zeitpunkt der Tat nicht mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben.
Definition
Wehrlosigkeit
Das Opfer ist infolge seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt oder völlig ausgeschaltet.
Problem
Feindliche Willensrichtung
Rspr. Die feindliche Willensrichtung ist ein ungeschriebenes Merkmal der Heimtücke, um Tötungen im Rahmen von Sterbehilfe oder aus Mitleid aus dem Mordtatbestand herauszunehmen.
a.A. Die feindliche Willensrichtung ist kein eigenständiges Merkmal, da sie bereits im Begriff der Tötung enthalten ist und die Mordmerkmale nicht durch ungeschriebene Elemente eingeschränkt werden dürfen.
Problem
Kinder und Schlafende
Ansicht
Kinder sind mangels Fähigkeit zur Argwohn grundsätzlich arglos. Schlafende sind arglos, wenn sie vor dem Einschlafen nicht mit einem Angriff rechneten. Bei Bewusstlosen ist die Arglosigkeit umstritten (herrschende Meinung verneint Arglosigkeit, da kein Bewusstsein für Vertrauen).
Definition
Grausamkeit
Dem Opfer werden aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Definition
Gemeingefährliche Mittel
Mittel, deren Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht beherrschen kann und die daher eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen darstellen (z.B. Brandstiftung, Sprengstoff, Gift in öffentlichen Speisen).
cc) 3. Gruppe: Besondere Tötungsabsichten (Zweckbezogen)
Definition
Ermöglichungsabsicht
Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen (dolus directus 1. Grades bzgl. der Ermöglichung).
Definition
Verdeckungsabsicht
Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken (dolus directus 1. Grades bzgl. der Verdeckung).
Problem
Verhältnis zu § 28 StGB (Akzessorietät der Mordmerkmale)
Ansicht
Mordmerkmale der 1. Gruppe (täterbezogen) sind besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB.
Mordmerkmale der 2. und 3. Gruppe (tatbezogen) sind keine besonderen persönlichen Merkmale i.S.d. § 28 StGB. Dies ist relevant für die Teilnahme.
II. Rechtswidrigkeit
1. Vorliegen von Rechtfertigungsgründen
a) Notwehr (§ 32 StGB)
Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
b) Notstand (§ 34 StGB)
Handlung zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
c) Einwilligung
Bei Tötungsdelikten ist eine rechtfertigende Einwilligung nicht möglich (§ 216 StGB).
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit
a) Keine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)
Ausschluss der Schuld bei krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwerer anderer seelischer Abartigkeit.
b) Keine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)
Möglichkeit der Strafmilderung bei erheblich verminderter Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
2. Keine Entschuldigungsgründe
a) Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
Handlung zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person.
b) Übergesetzlicher Notstand
In extremen Ausnahmesituationen denkbar, aber sehr restriktiv zu handhaben.
3. Keine Entschuldigung wegen Verbotsirrtums (§ 17 StGB)
a) Unkenntnis der Rechtswidrigkeit
Der Täter irrt über die Rechtswidrigkeit seines Handelns.
b) Unvermeidbarkeit des Irrtums
Der Irrtum war für den Täter nicht vermeidbar (sehr hohe Anforderungen).
IV. Ergebnis
1. Strafbarkeit nach § 211 StGB
a) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen
Der Täter ist des Mordes schuldig.
V. Versuch (§§ 211, 22, 23 StGB)
1. Vorprüfung
a) Nichtvollendung der Tat
Der tatbestandliche Erfolg (Tod des Opfers) ist nicht eingetreten.
b) Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch des Mordes ist stets strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB).
2. Tatentschluss
a) Vorsatz bzgl. Tötung
Der Täter muss mit Tötungsvorsatz gehandelt haben (mindestens dolus eventualis).
b) Vorsatz bzgl. Mordmerkmal
Der Täter muss Vorsatz bzgl. mindestens eines Mordmerkmals gehabt haben.
3. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
a) Definition: Unmittelbares Ansetzen
Der Täter hat nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Vollendung unmittelbar vorausgehen oder mit denen er die Schwelle zum 'Jetzt geht es los' überschreitet.
4. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
a) Unbeendeter Versuch
Aufgabe der weiteren Tatausführung.
b) Beendeter Versuch
Verhinderung der Vollendung der Tat.
c) Freiwilligkeit
Der Rücktritt muss aus autonomen Motiven erfolgen.
VI. Konkurrenzen
1. Verhältnis zu § 212 StGB (Totschlag)
a) Mord als Qualifikation
Mord ist eine Qualifikation des Totschlags. Bei Vorliegen eines Mordmerkmals tritt § 212 StGB hinter § 211 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz).
2. Tateinheit / Tatmehrheit (§§ 52, 53 StGB)
a) Tateinheit (§ 52 StGB)
Eine Handlung verletzt mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals (z.B. Mord und Raub in Tateinheit).
b) Tatmehrheit (§ 53 StGB)
Mehrere selbstständige Taten, die jeweils einen eigenen Tatbestand erfüllen (z.B. Mord an Person A, später Mord an Person B).