Prüfungsschema

Mord, § 211 StGB

Schema Mord § 211 Mord (§ 211 StGB) ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter Vorliegen mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale. Er stellt eine Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) dar.

§ 211 StGB · § 212 StGB · § 22 StGB · § 23 StGB · § 28 StGB · § 29 StGB · § 52 StGB ·§ 53 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tötung eines Menschen

Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen.

Definition

Mensch

Beginn mit der Geburt (vollständiges Heraustreten aus dem Mutterleib), Ende mit dem Hirntod.

b) Kausalität

Conditio-sine-qua-non-Formel: Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

c) Objektive Zurechnung

Der Täter muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. Tötung

Wissen und Wollen der Tötung des Menschen (mindestens dolus eventualis).

b) Mordmerkmale (§ 211 Abs. 2 StGB)

Mindestens ein Mordmerkmal muss vorliegen. Diese werden in drei Gruppen unterteilt.

aa) 1. Gruppe: Besondere subjektive Tötungsmotive (Täterbezogen)

Definition

Mordlust

Tötung aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens, aus 'Blutrausch' oder zur Befriedigung des Tötungstriebs.

Definition

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

Tötung, um den Geschlechtstrieb zu befriedigen (z.B. durch die Tötung selbst, an der Leiche oder zur Ermöglichung sexueller Handlungen).

Definition

Habgier

Rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis, auch auf Kosten eines Menschenlebens.

Definition

Sonstige niedrige Beweggründe

Motiv, das nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und besonders verachtenswert ist. Dies ist durch eine Gesamtwürdigung der Umstände zu ermitteln.

Problem

Abgrenzung zu Totschlag

Ansicht

Die Niedrigkeit des Beweggrundes muss das normale Maß der Tötungsmotive bei Totschlag deutlich übersteigen. Eine Tötung aus Wut, Zorn, Eifersucht oder Rache ist nicht per se niedrig, es sei denn, die Umstände verleihen ihr ein besonders verachtenswertes Gepräge.

bb) 2. Gruppe: Besondere objektive Tötungsmerkmale (Tatbezogen)

Definition

Heimtücke

Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung.

Definition

Arglosigkeit

Das Opfer rechnet im Zeitpunkt der Tat nicht mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben.

Definition

Wehrlosigkeit

Das Opfer ist infolge seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt oder völlig ausgeschaltet.

Problem

Feindliche Willensrichtung

Rspr. Die feindliche Willensrichtung ist ein ungeschriebenes Merkmal der Heimtücke, um Tötungen im Rahmen von Sterbehilfe oder aus Mitleid aus dem Mordtatbestand herauszunehmen.

a.A. Die feindliche Willensrichtung ist kein eigenständiges Merkmal, da sie bereits im Begriff der Tötung enthalten ist und die Mordmerkmale nicht durch ungeschriebene Elemente eingeschränkt werden dürfen.

Problem

Kinder und Schlafende

Ansicht

Kinder sind mangels Fähigkeit zur Argwohn grundsätzlich arglos. Schlafende sind arglos, wenn sie vor dem Einschlafen nicht mit einem Angriff rechneten. Bei Bewusstlosen ist die Arglosigkeit umstritten (herrschende Meinung verneint Arglosigkeit, da kein Bewusstsein für Vertrauen).

Definition

Grausamkeit

Dem Opfer werden aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

Definition

Gemeingefährliche Mittel

Mittel, deren Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht beherrschen kann und die daher eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen darstellen (z.B. Brandstiftung, Sprengstoff, Gift in öffentlichen Speisen).

cc) 3. Gruppe: Besondere Tötungsabsichten (Zweckbezogen)

Definition

Ermöglichungsabsicht

Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen (dolus directus 1. Grades bzgl. der Ermöglichung).

Definition

Verdeckungsabsicht

Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken (dolus directus 1. Grades bzgl. der Verdeckung).

Problem

Verhältnis zu § 28 StGB (Akzessorietät der Mordmerkmale)

Ansicht

Mordmerkmale der 1. Gruppe (täterbezogen) sind besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB.

Mordmerkmale der 2. und 3. Gruppe (tatbezogen) sind keine besonderen persönlichen Merkmale i.S.d. § 28 StGB. Dies ist relevant für die Teilnahme.

II. Rechtswidrigkeit

1. Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

a) Notwehr (§ 32 StGB)

Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

b) Notstand (§ 34 StGB)

Handlung zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

c) Einwilligung

Bei Tötungsdelikten ist eine rechtfertigende Einwilligung nicht möglich (§ 216 StGB).

III. Schuld

1. Schuldfähigkeit

a) Keine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)

Ausschluss der Schuld bei krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwerer anderer seelischer Abartigkeit.

b) Keine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Möglichkeit der Strafmilderung bei erheblich verminderter Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

2. Keine Entschuldigungsgründe

a) Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

Handlung zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person.

b) Übergesetzlicher Notstand

In extremen Ausnahmesituationen denkbar, aber sehr restriktiv zu handhaben.

3. Keine Entschuldigung wegen Verbotsirrtums (§ 17 StGB)

a) Unkenntnis der Rechtswidrigkeit

Der Täter irrt über die Rechtswidrigkeit seines Handelns.

b) Unvermeidbarkeit des Irrtums

Der Irrtum war für den Täter nicht vermeidbar (sehr hohe Anforderungen).

IV. Ergebnis

1. Strafbarkeit nach § 211 StGB

a) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen

Der Täter ist des Mordes schuldig.

V. Versuch (§§ 211, 22, 23 StGB)

1. Vorprüfung

a) Nichtvollendung der Tat

Der tatbestandliche Erfolg (Tod des Opfers) ist nicht eingetreten.

b) Strafbarkeit des Versuchs

Der Versuch des Mordes ist stets strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB).

2. Tatentschluss

a) Vorsatz bzgl. Tötung

Der Täter muss mit Tötungsvorsatz gehandelt haben (mindestens dolus eventualis).

b) Vorsatz bzgl. Mordmerkmal

Der Täter muss Vorsatz bzgl. mindestens eines Mordmerkmals gehabt haben.

3. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)

a) Definition: Unmittelbares Ansetzen

Der Täter hat nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Vollendung unmittelbar vorausgehen oder mit denen er die Schwelle zum 'Jetzt geht es los' überschreitet.

4. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)

a) Unbeendeter Versuch

Aufgabe der weiteren Tatausführung.

b) Beendeter Versuch

Verhinderung der Vollendung der Tat.

c) Freiwilligkeit

Der Rücktritt muss aus autonomen Motiven erfolgen.

VI. Konkurrenzen

1. Verhältnis zu § 212 StGB (Totschlag)

a) Mord als Qualifikation

Mord ist eine Qualifikation des Totschlags. Bei Vorliegen eines Mordmerkmals tritt § 212 StGB hinter § 211 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz).

2. Tateinheit / Tatmehrheit (§§ 52, 53 StGB)

a) Tateinheit (§ 52 StGB)

Eine Handlung verletzt mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals (z.B. Mord und Raub in Tateinheit).

b) Tatmehrheit (§ 53 StGB)

Mehrere selbstständige Taten, die jeweils einen eigenen Tatbestand erfüllen (z.B. Mord an Person A, später Mord an Person B).