Prüfungsschema
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB
Geschäftsmäßige Förderung des Selbsttötung, § 217 Prüfungsschema zu § 217 StGB in seiner alten Fassung (a.F.), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte. Die Norm wurde vom BVerfG für nichtig erklärt, ist aber für Altfälle und das Verständnis der Rechtslage relevant. Vorbemerkung: Nichtigkeit des § 217 StGB Nichtigkeit der Norm durch das Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2020 (2 BvR 2347/15 u.a.) § 217 StGB für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Begründung des BVerfG Die Norm verletzte das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitete Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Klausurrelevanz Eine Strafbarkeit nach § 217 StGB ist heute ausgeschlossen. Die Prüfung kann in Klausuren mit Altfällen (Tatzeit vor dem 26.02.2020) oder in rechtspolitischen Fragestellungen relevant sein. Im Gutachten ist an entsprechender Stelle auf die Nichtigkeit der Norm hinzuweisen.
§ 217 StGB a.F. · Art. 2 Abs. 1 GG · Art. 1 Abs. 1 GG · § 28 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Grundsituation: Beihilfe zur Selbsttötung
Ausgangspunkt ist eine Selbsttötung, bei der der Suizident die Tatherrschaft über den zum Tode führenden Akt innehat. Die bloße Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) an einer solchen tatbestands-, rechtswidrigkeits- und schuldlos begangenen Haupttat ist straflos.
Definition
Selbsttötung
Die eigenverantwortliche und freiwillige Beendigung des eigenen Lebens.
Problem
Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
Ansicht
Entscheidend ist die Tatherrschaft. Liegt die Herrschaft über das unmittelbare Geschehen, das zum Tod führt, beim Suizidenten (z.B. eigenhändiges Einnehmen des Mittels), liegt eine Selbsttötung vor. Setzt der Dritte die unmittelbare Todesursache (z.B. Verabreichen der Spritze), liegt eine Fremdtötung vor (ggf. § 216 StGB).
b) Tathandlung des § 217 StGB a.F.
Der Täter muss eine der folgenden Handlungen vorgenommen haben:
aa) Gewähren einer Gelegenheit zur Selbsttötung — Einräumen einer bereits bestehenden Möglichkeit zur Selbsttötung.
bb) Verschaffen einer Gelegenheit zur Selbsttötung
Aktives Beschaffen einer (neuen) Möglichkeit zur Selbsttötung (z.B. Besorgen eines tödlichen Medikaments).
cc) Vermitteln einer Gelegenheit zur Selbsttötung
Herstellen des Kontakts zwischen dem Suizidwilligen und einer Person, die eine solche Gelegenheit gewährt oder verschafft.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss mit Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
b) Geschäftsmäßigkeit
Die Förderung der Selbsttötung muss geschäftsmäßig erfolgen.
Definition
Geschäftsmäßigkeit
Geschäftsmäßig handelt, wer die Absicht hat, die betreffende Tätigkeit – mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht – zu einer auf Dauer angelegten, wiederkehrenden Einnahmequelle zu machen oder sie zu einem wiederholten und wesentlichen Teil seiner Beschäftigung zu machen.
Problem
Rein altruistische Wiederholungsabsicht
h.M. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weit auszulegen. Er erfordert keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit. Eine rein altruistische Motivation schließt die Geschäftsmäßigkeit daher nicht aus, wenn die Handlung auf Wiederholung angelegt ist.
c) Absicht, die Selbsttötung zu fördern
Der Täter muss mit dolus directus 1. Grades (Absicht) handeln, gerade die Selbsttötung eines anderen zu fördern. Es muss sich um eine zielgerichtete Hilfeleistung handeln.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe (z.B. rechtfertigender Notstand, § 34 StGB). Besondere Rechtfertigungsgründe sind nicht vorgesehen.
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe Es gelten die allgemeinen Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe (z.B. entschuldigender Notstand, § 35 StGB; Schuldunfähigkeit, § 20 StGB).
IV. Strafausschließungsgrund, § 217 Abs. 2 StGB a.F.
Persönlicher Strafausschließungsgrund für Teilnehmer
a) Anwendungsbereich
Nach § 217 Abs. 2 StGB a.F. war derjenige straflos, der als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) an einer Tat nach Abs. 1 handelte, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ vorlagen:
aa) Fehlende eigene Geschäftsmäßigkeit — Der Teilnehmer selbst handelte nicht geschäftsmäßig.
bb) Näheverhältnis zum Suizidenten
Der Teilnehmer war Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) des Suizidenten oder stand diesem sonst nahe.
b) Zweck der Regelung
Die Regelung sollte Handlungen aus Mitleid und persönlicher Verbundenheit im engsten Umfeld von der Strafbarkeit ausnehmen, auch wenn sie eine geschäftsmäßig handelnde Person unterstützen.
V. Teilnahme & Konkurrenzen
Teilnahme an § 217 StGB a.F.
Problem
Geschäftsmäßigkeit als besonderes persönliches Merkmal
Ansicht
Die Geschäftsmäßigkeit ist ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB.
Folge für den Teilnehmer ohne Merkmal Handelt der Täter geschäftsmäßig, der Teilnehmer (Anstifter/Gehilfe) aber nicht, ist die Strafe des Teilnehmers gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern (sofern nicht § 217 Abs. 2 a.F. eingreift).
Folge für den Täter ohne Merkmal Handelt der Täter nicht geschäftsmäßig, der Teilnehmer aber schon, so ist der Täter nicht nach § 217 StGB a.F. strafbar. Der Teilnehmer kann aber wegen (versuchter) Anstiftung/Beihilfe zu § 217 StGB a.F. bestraft werden, wobei ihm die Geschäftsmäßigkeit als eigenes Merkmal zugerechnet wird.