Prüfungsschema
Aussetzung, § 221 StGB
Aussetzung, § 221 Die Aussetzung nach § 221 StGB schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit und bestraft das Versetzen oder Im-Stich-Lassen einer Person in einer hilflosen Lage, wodurch sie einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wird.
§ 221 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Anderer Mensch
Das Opfer muss ein lebender Mensch sein, der vom Täter verschieden ist.
b) Tathandlung
Es muss eine der beiden Alternativen des § 221 Abs. 1 StGB vorliegen.
aa) In eine hilflose Lage versetzen (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Der Täter schafft oder erhöht eine hilflose Lage durch aktives Tun.
Definition
Hilflose Lage
Eine Lage, in der das Opfer außerstande ist, sich selbst vor einer drohenden Todesgefahr oder schweren Gesundheitsschädigung zu schützen.
Es dürfen keine hilfsfähigen Personen anwesend sein, die das Opfer schützen könnten.
Örtliche Unterschiede zwischen Opfer und Täter sind unbeachtlich.
bb) In einer hilflosen Lage im Stich lassen (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Der Täter unterlässt es, einer Person in einer bereits bestehenden hilflosen Lage beizustehen, obwohl er dazu verpflichtet ist.
Ein räumliches Entfernen ist nicht zwingend notwendig.
Die Pflicht zum Beistand (Obhut- oder Beistandspflicht) entspricht einer Garantenstellung gemäß § 13 StGB (z.B. aus Gesetz, Vertrag, Ingerenz, enger Lebensgemeinschaft).
c) Konkrete Gefahr für Leib oder Leben
Durch die Tathandlung muss eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers entstanden sein.
Die Gefahr ist ex post zu beurteilen.
Definition
Todesgefahr
Der Eintritt des Todes oder dessen Ausbleiben hängt nur noch vom Zufall ab.
Definition
Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung
Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass Folgen eintreten, die den schweren Körperverletzungen des § 226 StGB entsprechen können, wobei auch weniger gravierende, aber dennoch schwere Schädigungen genügen.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt haben (Wissen und Wollen). Dolus eventualis ist ausreichend.
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand) vorliegen.
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand) vorliegen.