Prüfungsschema
Verkehrsdelikte, §§ 315 ff. StGB
Dieses Schema behandelt die wichtigsten Verkehrsdelikte des StGB, insbesondere die konkreten und abstrakten Gefährdungsdelikte sowie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, und bietet eine Struktur für die Fallbearbeitung.
§ 315 StGB · § 315b StGB · § 315c StGB · § 315d StGB · § 316 StGB · § 142 StGB
A. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
I. Teilnahmefähigkeit
1. § 315c Abs. 1 StGB (Vorsatz/Vorsatz)
Reines Vorsatzdelikt.
2. § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination, gilt als Vorsatztat. Teilnehmer muss bzgl. des Vorsatzteils Teilnehmervorsatz haben, bzgl. des Fahrlässigkeitsteils Sorgfaltswidrigkeit.
3. § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit/Fahrlässigkeit)
Reines Fahrlässigkeitsdelikt.
II. § 315c Abs. 1 StGB (Vorsatz/Vorsatz)
1. Objektiver Tatbestand
a) Im Straßenverkehr — Achte auf Tatortbeschreibung.
b) Führen eines Fahrzeugs
Im Sinne des StVG / § 24 StVO. Führen bedeutet, das Fahrzeug muss in Bewegung sein (Eigenhändigkeitsdelikt).
c) Tathandlung
aa) Nr. 1: Trotz alkoholbedingter absoluter/relativer oder rauschbedingter Fahruntüchtigkeit
Definition
Absolute Fahruntüchtigkeit
Unwiderlegbare Vermutung. KfZ/E-Scooter: ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK).
Fahrrad/Rollstuhl/Pedelec: ab 1,6 Promille BAK.
Definition
Relative Fahruntüchtigkeit
0,3 Promille - 1,1/1,6 Promille BAK + Ausfallerscheinungen.
bb) Nr. 1: Trotz körperlicher oder geistiger Mängel
Körperlich: Anfallsleiden, Kurzsichtigkeit ohne Brille. Geistig: Medikamente (ohne Rauschmittel zu sein), Übermüdung.
cc) Nr. 2 a) - g): Verstoß grob verkehrswidrig und rücksichtslos
Definition
Grob verkehrswidrig
Besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften.
Definition
Rücksichtslos
Subjektives Merkmal. Eigensüchtiges Hinwegsetzen über Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern oder von vornherein aus Gleichgültigkeit keine Bedenken gegen eigenes Verhalten aufkommen lassen.
Beispiele:
Nr. 2 a) i.V.m. § 8 StVO (Vorfahrt) Nr. 2 b) i.V.m. § 5 StVO (Überholen/Auffahren) Nr. 2 c) i.V.m. § 26 StVO (Fußgängerüberweg) Nr. 2 d) i.V.m. § 3 StVO (Zu schnelles Fahren) Nr. 2 e) i.V.m. § 2 StVO (Rechtsfahrgebot) Nr. 2 f) i.V.m. § 18 StVO (Geisterfahrer) Nr. 2 g) i.V.m. § 15 StVO, ggf. § 17 StVO (Pflichten beim Liegenbleiben)
d) Dadurch Gefahrenerfolg: Konkrete Gefährdung
Herbeiführen einer konkreten Gefahr, d.h. die Sicherheit ist unmittelbar beeinträchtigt (Beinahe-Unfall).
Erfasst:
Leib oder Leben eines anderen Menschen (muss nicht Verkehrsteilnehmer sein, kann auch Beifahrer sein).
Fremde Sache von bedeutendem Wert (ab 750 €).
Sachen des Beifahrers, wenn der Führer aufgrund Fahruntüchtigkeit nicht mehr in der Lage war, technische Einrichtungen zu betätigen.
Nicht erfasst:
Täter selbst.
Tatteilnehmer (im Lager des Täters).
Fahrer des anderen Fahrzeugs bei Versicherungsbetrug.
Anstifter/Gehilfe einer Trunkenheitsfahrt (Inzidentprüfung, ob Teilnehmer).
Spezifischer Gefahrzusammenhang Zwischen Risiko des Fehlverhaltens und konkreter Gefährdung. Z.B. wegen Rausch Wahrnehmungsfehler und Reaktionsverzögerung und dadurch Gefährdung.
Problem
Keine Ausfallerscheinungen und zulässige Höchstgeschwindigkeit
Rspr. § 315c nicht angewendet, wenn (Beinahe-)Unfall auch für einen Nüchternen nicht vermeidbar gewesen wäre.
Einwand wird nicht berücksichtigt, wenn Führer nach § 3 Abs. 1 StVO seine Geschwindigkeit nicht an seine verminderte Fahrfähigkeit angepasst hat (fiktive Geschwindigkeitsgrenze).
Problem
Einwilligung des einzigen konkret Gefährdeten
Ansicht
Prüfung, ob eine zurechenbare Fremdgefährdung oder ausschließende einverständliche Fremdgefährdung vorliegt (Objektiver Tatbestand). Beifahrer darf nicht Anstifter/Gehilfe sein (Inzidentprüfung).
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. fehlerhaftem Verhalten und Gefährdung
b) Im Falle des § 315c Abs. 1 Nr. 2: Rücksichtslosigkeit
Vorsatz: Eigensüchtiges Hinwegsetzen über seine Pflichten gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern. Fahrlässigkeit: Von vornherein aus Gleichgültigkeit keine Bedenken gegen sein eigenes Verhalten aufkommen lassen.
3. Rechtswidrigkeit
Problem
Einwilligung des einzigen konkret Gefährdeten
h.M. Keine Einwilligung möglich; § 315c schützt nicht Individualrechtsgüter, sondern Rechtsgüter der Allgemeinheit.
4. Schuld
III. § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
b) Fahruntüchtigkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 oder
c) Unter grob verkehrswidriger Begehung eines Verstoßes nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a-g
d) Dadurch Gefahrenerfolg: Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sache von
bedeutendem Wert
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. Fehlverhalten
b) Im Falle des § 315c Abs. 1 Nr. 2: Rücksichtslosigkeit
c) Objektive und subjektive Fahrlässigkeit bzgl. der Gefährdung
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
IV. § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit/Fahrlässigkeit)
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
b) Fahruntüchtigkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 oder
c) Unter grob verkehrswidriger Begehung eines Verstoßes nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a-g
d) Dadurch Gefahrenerfolg: Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sache von
bedeutendem Wert
2. Subjektiver Tatbestand
Objektive und subjektive Fahrlässigkeit bzgl. Fehlverhalten und Gefährdung.
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
B. Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB
I. Allgemeines
1. Eigenhändigkeitsdelikt
Nicht in mittelbarer Täterschaft möglich; Mittäterschaft nur bei Eigenhändigkeit.
2. Subsidiär
Zu §§ 315b, 315c StGB.
II. § 316 Abs. 1 StGB (Vorsatzdelikt)
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs
Definition
Fahrzeug
Jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel (Kraftfahrzeuge; Fahrräder).
Definition
Führen
In Bewegung setzen des Fahrzeugs; Anlassen des Motors. Täter muss selbst alle oder wesentliche technische Einrichtungen des Fahrzeugs verwenden.
b) Im Verkehr — Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen.
c) Fahruntüchtigkeit
Täter ist infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen.
Täter ist unfähig, den Anforderungen eines durchschnittlichen Fahrzeugführers im Straßenverkehr zu genügen.
aa) Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
Absolute Fahruntüchtigkeit Annahme ab einer bestimmten BAK. Ab 1,1 Promille bei Auto, LKW. Ab 1,6 Promille bei Fahrrad, Pferdekutschen.
Relative Fahruntüchtigkeit Mindestens 0,3 Promille BAK + weitere Umstände der Fahrungeeignetheit (Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien, schwankender Gang, Sprachstörung, Lachanfälle).
bb) Fahruntüchtigkeit aufgrund anderer berauschender Mittel
Auswirkung von Alkohol ähnlich (Hemmung von intellektuellen und motorischen Fähigkeiten). Betäubungsmittel des BtMG.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Problem
Irriger Glaube um die BAK-Grenzen
Ansicht
Gehört nicht zum Tatbestand → unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Leichtes Überschreiten der BAK indiziert Vorsatz nicht → in dubio pro reo Abs. 2.
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
III. § 316 Abs. 2 StGB (Fahrlässigkeitsdelikt)
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
b) Fahruntüchtigkeit
Täter ist infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen.
2. Subjektiver Tatbestand
Objektive und subjektive Fahrlässigkeit.
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
C. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
I. Allgemeines
1. Konkretes Gefährdungsdelikt
Gefährdung ist erforderlich.
2. Kein Eigenhändigkeitsdelikt
Mittäterschaft ist somit möglich (z.B. Öffnen der Beifahrertür, um einen Radfahrer zum Stürzen zu bringen).
3. Vorrangige Prüfung von § 315c StGB
§ 315c StGB ist eine Sperrklausel für § 315b StGB.
4. Grundsätzlich nur Außeneingriffe
Vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt nicht unter § 315b StGB.
Problem
Verkehrsfeindlicher Inneneingriff
Ansicht
Täter lässt einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff werden (pervertiert). Erforderlich ist ein objektives grobes Einwirken auf den Straßenverkehr und ein subjektives verkehrsfeindliches, bewusstes Nutzen seines Fahrzeugs mit Schädigungsvorsatz. Dann ist auch äußerlich korrektes Teilnehmen am Straßenverkehr nach § 315b StGB strafbar (z.B. absichtliches Unfallprovozieren zur Erschleichung von Versicherungsleistungen).
II. § 315b Abs. 1 StGB (Vorsatzdelikt)
1. Objektiver Tatbestand
a) Verkehrsfremder Eingriff, § 315b Abs. 1 Nr. 1-3
aa) Nr. 1: Beschädigen/Zerstören/Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen
Anlagen: Vorrichtungen, die der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Fahrzeuge: Beförderungsmittel aller Art (z.B.
Durchschneiden von Bremsleitungen).
bb) Nr. 2: Bereiten von Hindernissen
Einwirkung, die geeignet ist, den Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden (z.B. Einsatz des eigenen Körpers).
Problem
Unterlassung
h.M. Unterlassung möglich, durch Nichtbeseitigung von Hindernissen.
cc) Nr. 3: Ähnlicher/ebenso gefährlicher Eingriff (Auffangtatbestand)
Z.B. Hinabwerfen von Gegenständen auf die Straße.
b) Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr
Verkehrsteilnehmer können nicht mehr gefahrlos am Verkehr teilnehmen. Tathandlung muss jedenfalls im Straßen-/Wegeraum beginnen (Erfolg kann auch außerhalb stattfinden). Amokfahrten: Tatopfer/-objekt müssen sich bei Tatbeginn im öffentlichen Raum befunden haben.
c) Dadurch Gefahrenerfolg: Konkrete Gefährdung
Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sache von bedeutendem Wert. Rechtsgutsverletzung hängt nur noch vom Zufall ab.
Nicht erfasst:
Täter und Teilnehmer.
Verkehrstypische Gefahr Die vom Täter herbeigeführte Gefahr muss auf die verkehrstypischen Risiken zurückzuführen sein.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. Tathandlung und Eintritt der spezifischen Gefahr.
3. Qualifikation, § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB
a) Nr. 1a: Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen
b) Nr. 1b: Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
c) Nr. 2: Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
Schwere Gesundheitsschädigung eines Einzelnen oder einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (ab 20).
4. Rechtswidrigkeit
Problem
Einwilligung
h.M. Einwilligung nicht möglich.
Problem
Gerechtfertigt durch Notwehr, § 32 StGB
h.M. Ja, § 32 StGB schützt auch die Allgemeinheit (z.B. Täter fährt mit Fahrzeug auf Angreifer zu, um Angriff abzuwehren).
5. Schuld
6. Tätige Reue, § 320 StGB
III. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
1. Objektiver Tatbestand
a) Verkehrsfremder Eingriff, § 315b Abs. 1 Nr. 1-3
b) Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr
c) Dadurch Gefahrenerfolg: Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sache von
bedeutendem Wert
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. der Tathandlung (Nr. 1a+b) und objektive sowie subjektive Fahrlässigkeit bzgl. des Gefahreintritts (Nr. 1c).
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
5. Tätige Reue, § 320 StGB
IV. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB (Fahrlässigkeit/Fahrlässigkeit)
1. Objektiver Tatbestand
a) Verkehrsfremder Eingriff, § 315b Abs. 1 Nr. 1-3
b) Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr
c) Dadurch Gefahrenerfolg: Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sache von
bedeutendem Wert
2. Subjektiver Tatbestand
Objektive und subjektive Fahrlässigkeit bzgl. Tathandlung und Gefahreintritt.
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
5. Tätige Reue, § 320 StGB
D. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
I. Grunddelikt, § 315d Abs. 1 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Nr. 1: Nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichten oder durchführen
Definition
KfZ-Rennen
Wettbewerb zwischen wenigstens zwei KfZ-Führern über eine bestimmte Strecke, um eine höhere Geschwindigkeit als der andere zu erreichen. Verkehrsverstöße sind nicht erforderlich. Konkrete Gefahr muss nicht entstehen.
b) Nr. 2: Teilnahme an einem nicht erlaubten KfZ-Rennen — Eigenhändigkeitsdelikt.
c) Nr. 3: Nicht angepasste Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos
Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Nicht ausreichend ist nur das Fahren mit einer sehr hohen, nicht aber maximalen Geschwindigkeit.
Problem
Polizeiflucht
h.M. § 315d StGB ist erfüllt, wenn Täter situativ maximale Geschwindigkeit erreichen will; Fluchtmotiv alleine reicht aber nicht für Absicht.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz.
II. Qualifikationen
1. § 315d Abs. 2 StGB: Vorsatzqualifikation
Vorsätzliche Herbeiführung einer konkreten Gefahr. Erfordert spezifischen Gefahrzusammenhang zwischen Tathandlung und Gefährdung. Eigenhändigkeitsdelikt: Keine Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB. Nebentäter: Teilnehmer desselben Rennens.
Problem
Gefährdung anderer Rennteilnehmer
Ansicht
Kein taugliches Tatobjekt (eigenverantwortliche Selbstgefährdung).
2. § 315d Abs. 4 StGB: Fahrlässige Verursachung der Gefahr
3. § 315d Abs. 5 StGB: Erfolgsqualifikation
Durch Vorsatztat des Abs. 2 wenigstens fahrlässig den Tod oder schwere Gesundheitsschädigung verursachen.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Tätige Reue, § 320 StGB
E. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
I. § 142 Abs. 1 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
Definition
Unfall
Plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden (ab 25 €) entsteht. Typische Verkehrsgefahr: Muss nur auf Verkehrsfläche stattfinden. Nicht zwingend ein Fahrzeug, Unfälle zwischen Fuß- und Radfahrern gelten auch. Nicht erfasst ist, wenn der Unfallverursacher ausschließlich selbst einen Schaden erlitten hat, außer wenn das Fahrzeug für den Fahrer fremd ist.
Problem
Vorsätzlicher Aggressionsakt als plötzliches Ereignis?
h.M. Differenzierung: Kein Unfall nach § 142 StGB, wenn Fahrzeug ausschließlich als Werkzeug für eine Schädigung außerhalb des Straßenverkehrs genutzt wird. Unfall i.S.v. § 142 StGB, wenn Fahrzeug entsprechend seines Zwecks der Fortbewegung im Straßenverkehr genutzt wird und es zu einer Schädigung kommt.
a.A. Nein, Täter dürfe nicht durch Strafrecht dazu gezwungen werden, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.
b) Unfallbeteiligter, § 142 Abs. 5 StGB
Problem
Mittelbare (Mit-)Verursachung (Vorverhalten zum Schaden)
Regelwidriges Verhalten, durch das ein zusätzliches Gefahrenmoment geschaffen wird (z.B. Betrunkenen ans Steuer lassen) → aber nur, wenn am Unfallort.
a.A. Unfallbeteiligter ist nur derjenige, der unmittelbar die Unfallsituation (mit-)herbeigeführt hat.
c) Entfernen vom Unfallort
Sich-Entfernen: Räumliches Verlassen des Unfallortes bis zur Unerreichbarkeit (willensgetragen).
d) Ohne Ermöglichen von Feststellungen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Nicht das Entfernen, sondern die Nichtermöglichung der Feststellung ist bestraft. Täter muss sich als Beteiligter des Unfalls zu erkennen geben (Vorstellungspflicht). Täter hat passive Feststellungspflicht (Feststellungsduldungspflicht) und muss Feststellung seiner Person ermöglichen.
Problem
Entfernen vom Unfallort eines Betrunkenen zur Verhinderung der Ermittlung seines BAK
Ansicht
Rspr. + h.L.: Strafbar.
Problem
Verzicht des Geschädigten auf Feststellung
Ansicht
Ausdrückliche Einigung vor Ort + mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung (Rechtfertigung) → außer erzwungen oder Willensmangel.
Problem
Falschangabe von Personalien
h.M. Feststellungsermöglichung indiziert, dass keine aktiven Handlungen gegen die Feststellung vorgenommen werden; also strafbar.
a.A. Physisches Anwesendsein am Unfallort ist ausreichend, auf die Richtigkeit der Personalien kommt es nicht an.
Problem
Schweigen oder Falschangaben, Unfallbeteiligter zu sein und als letzter den Unfallort verlassen
a.A. Wenn keine feststellungsbereite Person mehr anwesend ist, kann Vorstellungspflicht nicht erfüllt werden; Warten wäre sinnlos → § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
a.A. Entfernen nach der feststellungsbereiten Person → Keine Erfüllung der Vorstellungspflicht.
e) Oder angemessene Wartezeit (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Individualmaßstäbe und Zumutbarkeit, ca. 30 min. Ersatzmaßnahmen, wie Zettel an der Scheibe, sind nicht ausreichend.
Problem
Unfallzeugen teilen Personalien mit
Ansicht
Warten auf eine Person, die definitiv nicht kommt, ist eine sinnlose Formalität.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. des Unfalls und des Entfernens ohne Feststellungsmöglichkeit.
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
II. § 142 Abs. 2 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
b) Unfallbeteiligter, § 142 Abs. 5 StGB
c) Entfernen vom Unfallort
aa) Nach Ablauf der Wartefrist (§ 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder
bb) Berechtigt oder entschuldigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB)
Berechtigt: — Z.B. § 34 StGB, ärztliche Behandlung, unaufschiebbare Termine, (mutmaßliche) Einwilligung.
Entschuldigt:
Z.B. § 35 StGB, ETI (Irrige Annahme eines wirksamen Feststellungsverzichts), unvermeidbarer Verbotsirrtum.
Problem
Rauschbedingte Schuldunfähigkeit
h.M. Schon keine Nachholungspflicht beim Sich-Entfernen im Vollrausch. Schon kein strafloses Entfernen im Vollrausch möglich. Entweder Erfüllung des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder § 323a StGB. Keine Strafbarkeit liegt nur an mangelnder Beweisbarkeit → dann keine Strafe.
a.A. Sich-Entfernen im Rauschzustand = entschuldigtes Sich-Entfernen. Folge: Nüchtern gewordener trifft Nachholpflicht (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Entfällt aber in dubio pro reo, wenn Rausch nicht nachgewiesen werden konnte. Verdrängung des verwirklichten § 323a StGB i.V.m. § 142 Abs. 1 StGB.
Problem
Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort (ohne Kenntnis des Unfalls) → Nachholpflicht bei
Kenntniserlangung?
BGH: Ja, steht berechtigt oder entschuldigt gleich. BVerfG: Gleichstellung der Unvorsätzlichkeit mit berechtigt und entschuldigt verstößt gegen Analogieverbot, Art. 103 Abs. 2 GG. Weiterfahren bei nachträglicher Kenntniserlangung → Noch § 142 Abs. 1 StGB (Erweiterung des „Unfallorts“ auf den der Kenntniserlangung).
Widerspruch zur
Rspr. Würde zwei Unfallort-Begriffe schaffen. Erg.: Strafloser dolus subsequens.
Problem
Muss Entfernen willensgetragen sein?
Rspr. Nein, also trotzdem strafbar (Entfernt werden). Lehre: Ja, ein Sich-Entfernen inkludiert eine willensgetragene Handlung, sodass es kein Entfernen darstellt.
d) Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglichen
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. des Unfalls und des Entfernens ohne Feststellungsmöglichkeit.
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
III. § 142 Abs. 3 StGB
1. Wahlmöglichkeit
Wo der Täter Feststellung nachholt, ist nur unter Beachtung der Unverzüglichkeit zu beleuchten.
IV. Tätige Reue, § 142 Abs. 4 StGB
1. Voraussetzungen
Schuldhafte Verwirklichung des § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB. Strenger Maßstab. Gilt auch für Parkrempler außerhalb des fließenden Verkehrs.
F. Tatbestandliche Bewertungseinheit und Konkurrenzen
I. Mehrere Tathandlungen und mehrere Opfer
1. Mehrere Verstöße gegen § 315c StGB an derselben Person/Sache
Nur eine Tat.
2. Durch dieselbe Tat (§§ 315b-d StGB) mehrere Personen/Sachen geschädigt
Die §§ bieten keinen Individualschutz → nur jeweils eine Tat.
3. §§ 315c, 316 StGB (Dauerdelikte)
Nur eine Tat (trotz mehrerer Gefährdungen) bei Trunkenheitsfahrt. Neubeginn bei Fahrtunterbrechung, Unfall.
4. Zwischen unfallverursachender Tat und Unfallflucht
Tateinheit (unterschiedliche Schutzrichtungen).
5. Nach Fahrtunterbrechung oder Unfall Weiterfahrt trotz Untüchtigkeit
Erneute Tat nach § 316 StGB.
II. Konkurrenzen § 315c StGB zu § 315b StGB und § 315d StGB
1. §§ 315b, 315c StGB
Bei verkehrsfeindlichen Inneneingriffen (bei Alkohol-/Drogeneinfluss oder Zweckentfremdung, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB) → Tateinheit.
2. § 315d Abs. 1 Nr. 2, 3 (Abs. 2, 5) StGB und § 315c StGB
Tateinheit.
III. Konkurrenzen § 316 StGB zu §§ 315b-d StGB
1. § 316 StGB zu § 315c StGB
Formell subsidiär gegenüber § 315c Abs. 1 StGB. Ausnahme: Tateinheit aus Klarstellungsgründen bei schweren Verkehrsverstößen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB) während der Trunkenheitsfahrt.
2. § 316 StGB zu §§ 315b, 315d StGB
Tateinheit (Klarstellung).