Prüfungsschema

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Prüfungsschema zur Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. § 142 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die zivilrechtlichen Feststellungs- und Sicherungsinteressen der Unfallgeschädigten.

§ 142 StGB

I. Strafbarkeit gem. § 142 Absatz 1 StGB

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Unfall im Straßenverkehr

Definition

Unfall

Ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, in dem sich ein verkehrstypisches Risiko realisiert und das zu einem nicht völlig unerheblichen Personen- oder Sachschaden führt (Bagatellgrenze ca. 25 €).

Problem

Vorsätzlicher Aggressionsakt als plötzliches Ereignis?

h.M. Differenzierung erforderlich. (1) Kein Unfall, wenn das Fahrzeug ausschließlich als Waffe zur Schädigung missbraucht wird. (2) Unfall (+), wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr bestimmungsgemäß als Fortbewegungsmittel genutzt wird und es dabei (auch) zu einer vorsätzlichen Schädigung kommt.

Der Unfall muss nicht zwingend unter Beteiligung eines Kraftfahrzeugs stattfinden; Unfälle zwischen Fußgängern und Radfahrern sind erfasst.

Kein Unfall, wenn der Verursacher ausschließlich selbst einen Schaden erleidet (Ausnahme: Das Fahrzeug ist für den Fahrer fremd und wird beschädigt).

bb) Unfallbeteiligter, § 142 Absatz 5 StGB

Definition

Unfallbeteiligter

Jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Problem

Mittelbare (Mit-)Verursachung

h.M. Auch ein Verhalten im Vorfeld kann genügen, wenn dadurch ein regelwidriges, zusätzliches Gefahrenmoment geschaffen wurde (z.B. den Betrunkenen ans Steuer lassen). Voraussetzung ist aber die Anwesenheit des mittelbaren Verursachers am Unfallort.

a.A. Unfallbeteiligter ist nur, wer unmittelbar die Unfallsituation (mit-)herbeigeführt hat.

cc) Sich-Entfernen vom Unfallort

Definition

Sich-Entfernen

Jede willensgetragene, räumliche Trennung vom Unfallort, sodass eine Erreichbarkeit für Feststellungen nicht mehr gegeben ist.

Problem

Muss das Entfernen willensgetragen sein?

Rspr. Nein, auch ein unfreiwilliges „Entfernt-Werden“ (z.B. im Krankenwagen) genügt. Die Pflichten des § 142 II leben dann auf. h.L.: Ja, der Wortlaut „sich entfernen“ impliziert eine willensgetragene Handlung. Ein unfreiwilliges Verbringen vom Ort ist kein Sich-Entfernen.

dd) Pflichtwidriges Verhalten (Alternativität)

Der Täter muss entweder gegen die Vorstellungspflicht (Nr. 1) oder die Wartepflicht (Nr. 2) verstoßen.

(1) Ohne Ermöglichung der Feststellungen, § 142 Absatz 1 Nummer 1 StGB Der Täter muss am Unfallort anwesenden feststellungsbereiten Personen (Geschädigte, Polizei) die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen (Vorstellungs- und Duldungspflicht).

Problem

Verzicht des Geschädigten auf Feststellungen

Ansicht

Da das Feststellungsinteresse disponibel ist, kann der Berechtigte darauf verzichten. Ein wirksamer Verzicht (tatbestandsausschließendes Einverständnis) lässt die Pflicht entfallen. Dies ist nicht möglich bei erzwungenem Verzicht oder Willensmängeln.

Problem

Falschangabe von Personalien

h.M. Strafbar. Die Pflicht zur „Ermöglichung“ der Feststellung impliziert, dass keine aktiven Handlungen zur Vereitelung vorgenommen werden. Falsche Angaben sind eine solche Vereitelung.

a.A. Straflos. Es kommt nur auf die physische Anwesenheit an. Die Richtigkeit der Angaben ist keine Frage des § 142 StGB.

Problem

Schweigen zur Beteiligteneigenschaft und Verlassen als Letzter

Verlässt der Täter den Unfallort, nachdem alle anderen feststellungsbereiten Personen gegangen sind, ohne sich offenbart zu haben.

h.M. Wer die Anwesenheit anderer nicht nutzt, um sich zu offenbaren, verletzt bereits § 142 I Nr. 1.

a.A. Die Vorstellungspflicht nach Nr. 1 kann nicht mehr erfüllt werden, wenn niemand mehr da ist. Das Warten wäre sinnlos. Es greift die Wartepflicht nach Nr. 2, deren Verletzung dann zu § 142 II führt.

(2) Ohne angemessene Wartezeit, § 142 Absatz 1 Nummer 2 StGB Sind keine feststellungsbereiten Personen anwesend, muss der Beteiligte eine angemessene Zeit warten. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Schadenshöhe, Ort, Zeit, Verkehrsdichte). Als Richtwert gelten ca. 30 Minuten.

Ersatzmaßnahmen wie das Hinterlassen eines Zettels an der Windschutzscheibe genügen nicht, um die Wartepflicht zu ersetzen.

b) Subjektiver Tatbestand

Vorsatz Der Täter muss Vorsatz (dolus eventualis genügt) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben, insbesondere bezüglich des Unfallgeschehens, der eigenen Beteiligung und der Anwesenheit feststellungsbereiter Personen bzw. des Ablaufs der Wartezeit.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe.

Rechtfertigende Einwilligung Eine (auch mutmaßliche) Einwilligung des Geschädigten in die Nichtvornahme der Feststellungen kann die Tat rechtfertigen.

Dies ist insbesondere relevant, wenn der Geschädigte nicht am Unfallort anwesend ist.

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe Es gelten die allgemeinen Entschuldigungsgründe.

Problem

Rauschbedingte Schuldunfähigkeit

Ansicht

Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB ist möglich, führt aber oft zur Prüfung einer Strafbarkeit wegen Vollrauschs (§ 323a StGB).

Erlaubnistatbestandsirrtum (ETI) Ein ETI liegt vor, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes annimmt (z.B.

irrtümliche Annahme eines wirksamen Feststellungsverzichts).

IV. Strafbarkeit gem. § 142 Absatz 2 StGB

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Unfall im Straßenverkehr und Unfallbeteiligter

Siehe oben bei § 142 I StGB.

bb) Sich-Entfernen vom Unfallort

Anknüpfungspunkt für die Nachholpflicht ist das (nicht nach § 142 I strafbare) Entfernen.

(1) Nach Ablauf der Wartefrist, § 142 Absatz 2 Nummer 1 StGB — Der Täter hat die angemessene Wartezeit eingehalten und sich dann entfernt.

(2) Berechtigt oder entschuldigt, § 142 Absatz 2 Nummer 2 StGB Der Täter hat sich vor Ablauf der Wartezeit entfernt, war hierzu aber berechtigt (z.B. § 34 StGB, Transport eines Verletzten) oder entschuldigt (z.B. § 35 StGB).

Problem

Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort

Ansicht

Fall: Täter bemerkt den Unfall erst, nachdem er sich bereits vom Unfallort entfernt hat. Rspr. (früher): Analoge Anwendung von § 142 II Nr. 2. Das unvorsätzliche Entfernen wurde einem entschuldigten gleichgestellt, sodass eine Nachholpflicht bestand. BVerfG: Diese Analogie verstößt gegen Art. 103 II GG. Ein unvorsätzliches Handeln ist weder „berechtigt“ noch „entschuldigt“. Folge: Strafloser dolus subsequens. Wer den Unfall erst später bemerkt, ist nicht nach § 142 II strafbar.

cc) Unterlassen der unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen

Definition

Unverzüglich

Ohne schuldhaftes Zögern. Die Feststellungen müssen so schnell wie möglich nachgeholt werden.

Der Täter hat gem. § 142 III StGB ein Wahlrecht, wo er die Feststellungen nachholt (z.B. beim Geschädigten oder bei der nächsten Polizeidienststelle).

b) Subjektiver Tatbestand

Vorsatz Der Vorsatz muss sich auf die ursprüngliche Unfallbeteiligung sowie auf die Umstände, die die Nachholpflicht begründen, und deren Unterlassen beziehen.

V. Tätige Reue, § 142 Absatz 4 StGB

Voraussetzungen und Rechtsfolge Persönlicher Strafmilderungs- oder Strafaufhebungsgrund. Führt zur Strafmilderung nach § 49 I StGB oder zum Absehen von Strafe.

1. Schuldhafte Verwirklichung des § 142 Absatz 1 oder 2 StGB

2. Freiwilliges Ermöglichen der Feststellungen

Die Feststellungen müssen nachträglich und freiwillig ermöglicht werden.

3. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall

4. Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs

Typischer Fall: Parkplatzrempler.

5. Ausschließlich unbedeutender Sachschaden

Die Schadenshöhe darf eine Grenze von ca. 1.300 € nicht überschreiten.