Prüfungsschema

Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB

§ 316 StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs vor Gefahren, die von fahruntüchtigen Fahrzeugführern ausgehen, und ist ein Eigenhändigkeitsdelikt, das vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden kann.

§ 316 StGB

I. Allgemeine Hinweise

1. Eigenhändigkeitsdelikt

Definition

Definition:

Der Täter muss die Tathandlung persönlich und unmittelbar ausführen. → Nicht in mittelbarer Täterschaft möglich; Mittäterschaft nur bei Eigenhändigkeit.

2. Subsidiarität

Hinweis:

§ 316 StGB ist subsidiär zu §§ 315b, 315c StGB.

II. Vorsätzliche Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 1 StGB)

1. Objektiver Tatbestand

a) Führen eines Fahrzeugs

Definition

Fahrzeug

Jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel (z.B. Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Pferdekutschen).

Definition

Führen

In Bewegung setzen des Fahrzeugs oder Inganghalten durch Betätigung der wesentlichen technischen Einrichtungen (z.B. Anlassen des Motors, Lenken, Bremsen). Der Täter muss selbst alle oder wesentliche technische Einrichtungen des Fahrzeugs verwenden.

b) Im Verkehr

Definition

Verkehr

Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen.

c) Fahruntüchtigkeit

Der Täter ist infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. → Der Täter ist unfähig, den Anforderungen eines durchschnittlichen Fahrzeugführers im Straßenverkehr zu genügen.

aa) Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

Absolute Fahruntüchtigkeit — Wird ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration (BAK) unwiderleglich vermutet.

Ab 1,1 ‰ BAK bei Kraftfahrzeugen (Auto, LKW).

Ab 1,6 ‰ BAK bei Fahrrädern oder Pferdekutschen.

Relative Fahruntüchtigkeit Ab 0,3 ‰ BAK, wenn zusätzlich weitere Umstände der Fahrungeeignetheit (sog. Ausfallerscheinungen) hinzukommen.

Beispiele für Ausfallerscheinungen: Schlangenlinien fahren, schwankender Gang, Sprachstörungen, Lachanfälle, unsichere Fahrweise.

Ermittlung der BAK Für die Fallbearbeitung ist die im Sachverhalt angegebene BAK zum Tatzeitpunkt maßgeblich. In der Realität ggf.

Rückrechnung (ca. 0,1 ‰ pro Stunde Abbau).

bb) Fahruntüchtigkeit aufgrund anderer berauschender Mittel

Auswirkungen ähnlich wie bei Alkohol (Hemmung intellektueller und motorischer Fähigkeiten).

Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln (Wissen und Wollen der Fahruntüchtigkeit, des Führens und des Verkehrs).

3. Rechtswidrigkeit

Allgemein Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

4. Schuld

Allgemein Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

III. Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 2 StGB)

1. Tatbestand

a) Führen eines Fahrzeugs

Wie unter II.1.a).

b) Im Verkehr

Wie unter II.1.b).

c) Fahruntüchtigkeit

Wie unter II.1.c).

d) Objektive Fahrlässigkeit

Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben und die Fahruntüchtigkeit sowie deren Folgen objektiv vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein.

2. Rechtswidrigkeit

Allgemein Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

3. Schuld

a) Allgemeine Schuldvoraussetzungen

Es dürfen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

b) Subjektive Fahrlässigkeit

Der Täter muss nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die Fahruntüchtigkeit zu erkennen und zu vermeiden.