Prüfungsschema

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB

§ 316a StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs und die persönliche Freiheit sowie das Vermögen von Kraftfahrern und Mitfahrern vor räuberischen Angriffen, die die besondere Situation im Straßenverkehr ausnutzen.

§ 316a StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatopfer: Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs

Das Opfer muss zum Zeitpunkt des Angriffs Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs sein.

Definition

Führer

Derjenige, der das Kraftfahrzeug im Betrieb hält und mit der Bewältigung des Straßenverkehrs beschäftigt ist.

Kein Führer mehr — Wenn das Opfer das Fahrzeug verlässt.

Verkehrsbedingtes Halten Die Fahrzeugführereigenschaft besteht fort, unabhängig davon, ob der Motor angeschaltet ist.

Nicht verkehrsbedingtes Halten Die Fahrzeugführereigenschaft besteht nur fort, wenn der Motor noch läuft (Betrieb des Fahrzeugs).

b) Angriff auf Leib, Leben, Gesundheit oder Entschlussfreiheit

Es muss eine feindselige Handlung vorliegen, die auf die Verletzung der genannten Rechtsgüter gerichtet ist.

Definition

Angriff

Jede auf die Verletzung der genannten Rechtsgüter gerichtete feindselige Handlung.

Angriff der Entschlussfreiheit — Liegt insbesondere bei Nötigungshandlungen vor.

Problem

Täuschungen

Ob Täuschungen einen Angriff auf die Entschlussfreiheit darstellen.

h.M. Nein, Täuschung hindert den Entschluss nicht als solchen, sondern bewirkt nur eine falsche Vorstellung; das Opfer empfindet die Willensbildung weiterhin als frei.

a.A. (Literatur) — Ja, wenn sie eine nötigungsgleiche Wirkung haben.

Beispiele für Angriff auf Entschlussfreiheit Führer wird zur Fahrt oder zum Anhalten gezwungen (Autofalle) oder es liegt eine nötigungsähnliche Drucksituation vor (z.B. vorgetäuschte Polizeikontrolle mit Bußgeldandrohung bei Nichtbefolgung der Anweisungen).

c) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Der Täter muss die durch den Straßenverkehr bedingte Wehrlosigkeit oder Ablenkung des Opfers ausnutzen.

Voraussetzung Das Opfer muss gerade wegen des Betriebs bzw. der Beschäftigung mit dem Straßenverkehr ein leichteres Ziel eines Angriffs sein.

Erfasste Situationen — Während des fließenden Verkehrs oder beim verkehrsbedingten Halten mit laufendem Motor.

Nicht verkehrsbedingtes Halten Hier müssen weitere Umstände hinzutreten, die die besondere Situation des Straßenverkehrs ausnutzen.

Definition

Ausnutzen

Der räuberische Angriff ist durch die verkehrsspezifische Einschränkung des Führers erleichtert.

Fehlen des Ausnutzens — Wenn das Opfer schon vor der Fahrt unter der Kontrolle des Täters stand.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.

b) Absicht der Begehung eines Raubes, einer räuberischen Erpressung oder eines räuberischen Diebstahls

Der Täter muss die Absicht haben, einen Raub (§ 249 StGB), eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) oder einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) zu begehen.

II. Erfolgsqualifikation, § 316a Abs. 3 StGB

Qualifizierte Tatbestände § 316a Abs. 3 StGB Tritt ein, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter durch die Tat den Tod eines Menschen verursacht.

III. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Prüfung Es sind keine besonderen Rechtfertigungsgründe für § 316a StGB vorgesehen; es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand).

IV. Schuld

Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Prüfung Es sind keine besonderen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe für § 316a StGB vorgesehen; es gelten die allgemeinen Regeln (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand).

V. Konkurrenzen

Verhältnis zu anderen Delikten Klarstellung § 316a StGB steht als eigenständiges Delikt neben §§ 249, 252, 255 StGB.

Tateinheit Liegt vor, wenn das Fahrzeug selbst die Beute ist und im Anschluss Verkehrsdelikte (§§ 315c, 316 StGB) begangen werden.