Prüfungsschema

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB

§ 315b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, das einen verkehrsfremden Eingriff in den Straßenverkehr unter Strafe stellt, der zu einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte führt.

§ 315b StGB · § 315c StGB · § 315 III StGB · § 320 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung (§ 315b I Nr. 1-3 StGB)

Ein verkehrsfremder Eingriff in den Straßenverkehr.

aa) Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen (§ 315b I Nr. 1 StGB)

Definition

Anlagen

Vorrichtungen, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (z.B. Ampeln, Verkehrszeichen, Leitplanken).

Definition

Fahrzeuge

Beförderungsmittel aller Art (z.B. Pkw, Lkw, Fahrräder).

Problem

Beschädigung von Bremsleitungen

Ansicht

Die Beschädigung muss Mittel der Gefährdung sein, d.h. sie muss kausal für die spätere Gefährdung sein.

bb) Bereiten von Hindernissen (§ 315b I Nr. 2 StGB)

Definition

Hindernisse

Einwirkungen, die geeignet sind, den Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden.

Problem

Einsatz des eigenen Körpers

Ansicht

Auch der eigene Körper kann ein Hindernis darstellen (z.B. Blockade einer Fahrbahn).

Problem

Unterlassen

Ansicht

Das Nichtbeseitigen eines Hindernisses kann eine Tathandlung durch Unterlassen darstellen, wenn eine Garantenpflicht zur Beseitigung besteht.

cc) Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs (§ 315b I Nr. 3 StGB)

Definition

Auffangtatbestand

Erfasst verkehrsfremde Eingriffe, die den in Nr. 1 und 2 genannten Handlungen in ihrer Gefährlichkeit vergleichbar sind.

b) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

Die Tathandlung muss zu einer abstrakten Beeinträchtigung der Sicherheit führen.

Definition

Beeinträchtigung der Sicherheit

Verkehrsteilnehmer können nicht mehr gefahrlos am Verkehr teilnehmen.

Dreistufigkeit des objektiven Tatbestands

1. Eingriff als Tathandlung → 2. Abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit → 3. Konkrete Gefahr.

c) Gefahrenerfolg (konkrete Gefahr)

Die abstrakte Beeinträchtigung muss zu einer konkreten Gefahr geführt haben.

Definition

Konkrete Gefahr

Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sache von bedeutendem Wert (ca. 750- 1000 Euro).

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz bezüglich der Tathandlung (§ 315b I Nr. 1-3 StGB) und der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Problem

Verkehrsfeindlicher Inneneingriff

h.M. Ein Eingriff i.S.d. § 315b StGB liegt vor, wenn der Täter sein Fahrzeug bewusst zweckentfremdet und mit Schädigungsvorsatz als Waffe oder Werkzeug missbraucht, um den Verkehrsvorgang zu pervertieren. Dies ist ein grobes Einwirken auf den Straßenverkehr. Reine verkehrswidrige Verhaltensweisen fallen unter § 315c StGB.

Problem

Äußerlich korrekte Teilnahme

h.M. Eine äußerlich korrekte Teilnahme am Straßenverkehr, die lediglich der Erschleichung von Versicherungsleistungen dient (z.B. gestellter Unfall), fällt nicht unter § 315b StGB, da kein verkehrsfremder Eingriff vorliegt.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe Prüfung Es sind keine besonderen Rechtfertigungsgründe für § 315b StGB vorgesehen. Es gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Notstand).

III. Schuld

Allgemeine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe Prüfung Es sind keine besonderen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe für § 315b StGB vorgesehen. Es gelten die allgemeinen Regeln (z.B. Schuldunfähigkeit, Entschuldigender Notstand).

IV. Qualifikation und Erfolgsqualifikation

1. Qualifikation (§ 315b III i.V.m. § 315 III StGB)

Besonders schwerer Fall Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

Besonders fallrelevant — Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (§ 315 III Nr. 1b StGB).

2. Erfolgsqualifikation (§ 315b IV StGB)

Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination Der Täter handelt vorsätzlich bezüglich der Tathandlung und der Beeinträchtigung der Sicherheit, aber nur fahrlässig bezüglich des konkreten Gefahrenerfolgs (Leib/Leben/Sache von bedeutendem Wert).

a) Objektiver Tatbestand

Entspricht dem objektiven Tatbestand des § 315b I StGB.

b) Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich der Tathandlung und der abstrakten Beeinträchtigung der Sicherheit; Fahrlässigkeit bezüglich des konkreten Gefahrenerfolgs.

3. Fahrlässigkeitsdelikt (§ 315b V StGB)

Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination Der Täter handelt fahrlässig bezüglich der Tathandlung, der Beeinträchtigung der Sicherheit und des konkreten Gefahrenerfolgs.

a) Objektiver Tatbestand

Entspricht dem objektiven Tatbestand des § 315b I StGB.

b) Subjektiver Tatbestand

Fahrlässigkeit bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

V. Tätige Reue (§ 320 StGB)

Voraussetzungen Strafmilderung oder Absehen von Strafe Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe unter den Voraussetzungen des § 320 StGB (z.B. Abwendung der Gefahr, Beseitigung der Gefahr, freiwillige Schadenswiedergutmachung).

VI. Konkurrenzen

Verhältnis zu anderen Delikten

a) §§ 315b und 315c StGB

Können in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen, wenn die Handlung sowohl die Voraussetzungen des § 315b als auch des § 315c StGB erfüllt (z.B. verkehrsfeindlicher Inneneingriff, der zugleich grob verkehrswidrig und rücksichtslos ist).

Abgrenzung zu § 315c StGB § 315c StGB ist grundsätzlich die Sperrklausel für § 315b StGB. Vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt grundsätzlich unter § 315c StGB, nicht unter § 315b StGB, es sei denn, es handelt sich um einen verkehrsfremden Eingriff mit Schädigungsvorsatz (verkehrsfeindlicher Inneneingriff).