Prüfungsschema
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Das Schema prüft die Gefährdung des Straßenverkehrs, ein Eigenhändigkeitsdelikt, das die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Fahruntüchtigkeit oder grob verkehrswidriges Verhalten schützt.
§ 315c StGB · § 315c III StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs
Der Täter muss ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB führen.
b) Im Straßenverkehr
Die Tathandlung muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen.
c) Tathandlung
Eine der in § 315c I Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Handlungen muss vorliegen.
aa) Fahruntüchtigkeit (§ 315c I Nr. 1)
Der Täter muss infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen.
Beispiele für geistige oder körperliche Mängel: — Übermüdungserscheinungen, Krankheiten, Verletzungen.
bb) Grob verkehrswidriger Verstoß (§ 315c I Nr. 2)
Der Täter muss grob verkehrswidrig gegen eine der in lit. a-g genannten Verkehrsvorschriften verstoßen.
Definition
Grob verkehrswidrig
Ein besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften.
Verstöße gegen bestimmte Verkehrsvorschriften:
lit. a) Vorfahrt nicht beachtet (§ 8 StVO) lit. b) Falsch überholt (§ 5 StVO) — Beginnt mit zu dichtem Auffahren auf ein schon links fahrendes Fahrzeug.
lit. c) An Fußgängerüberwegen falsch verhalten (§ 26 StVO) — Erfasst ist allein die Nichtbeachtung von Zebrastreifen.
lit. d) Zu schnell gefahren (§ 3 StVO) — Im Zusammenhang mit unübersichtlichen Stellen oder Straßeneinmündungen.
lit. e) Nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten (§ 2 StVO) lit. f) Auf Kraftfahrstraßen oder Autobahnen falsch verhalten (§ 18 StVO) — Relevant sind z.B. Geisterfahrer.
lit. g) Pflichten beim Liegenbleiben von Fahrzeugen nicht erfüllt (§ 15, ggf. § 17 StVO)
d) Gefahrenerfolg (konkrete Gefahr)
Durch die Tathandlung muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert herbeigeführt worden sein.
Definition
Gefährdung
Herbeiführen einer konkreten Gefahr, d.h. ein 'Beinahe-Unfall', bei dem der Eintritt eines Schadens nur vom Zufall abhing. Ein bloßer Fahrfehler genügt nicht.
aa) Leib oder Leben eines anderen Menschen
Es muss eine Gefahr des Todes oder eine nicht unerhebliche Gefahr der körperlichen Unversehrtheit bestehen.
Hinweis: — Der Täter selbst kann nicht Opfer sein. Tatbeteiligte können taugliche Opfer sein.
bb) Fremde Sache von bedeutendem Wert
Die Sache muss fremd sein (§ 90 BGB, § 306 StGB) und einen bedeutenden Wert aufweisen (ab ca. 750 €).
Geliehene/gemietete Fahrzeuge als geschütztes Objekt — Ja, da sie fremd sind.
Hinweis: — Auch die Ladung eines Fahrzeugs ist geschützt.
e) Kausalität und objektive Zurechnung
Der Gefahrenerfolg muss durch die Tathandlung verursacht und dem Täter objektiv zurechenbar sein (spezifischer Gefahrzusammenhang).
2. Subjektiver Tatbestand (§ 315c I)
a) Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
b) Rücksichtslosigkeit (nur bei § 315c I Nr. 2)
Der Täter muss rücksichtslos gehandelt haben.
Definition
Rücksichtslosigkeit
Ein eigensüchtiges Hinwegsetzen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern (bei Vorsatz bzgl.
der Gefahr) oder das von vornherein aus Gleichgültigkeit keine Bedenken gegen das eigene Verhalten aufkommen lässt (bei Fahrlässigkeit bzgl. der Gefahr).
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Problem
Rechtfertigende Einwilligung des Gefährdeten
Ansicht
Rspr. und h.L. lehnen eine rechtfertigende Einwilligung ab, da das Rechtsgut (Sicherheit des Straßenverkehrs) nicht disponibel ist und nicht nur der Einwilligende, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können.
III. Schuld
1. Allgemeine Schuldausschließungsgründe
Prüfung:
Es sind keine besonderen Schuldausschließungsgründe für § 315c StGB vorgesehen. Es gelten die allgemeinen Regeln (z.B. § 20, § 35 StGB).
IV. Besondere Konstellationen (§ 315c III StGB)
1. Vorsatz bzgl. Tathandlung, Fahrlässigkeit bzgl. Gefahrenerfolg (§ 315c I i.V.m. III Nr. 1)
a) Objektiver Tatbestand
Wie unter I.1.
b) Subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz bzgl. Tathandlung
Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit (§ 315c I Nr. 1) oder des grob verkehrswidrigen Verstoßes (§ 315c I Nr. 2) handeln.
bb) Fahrlässigkeit bzgl. Gefahrenerfolg — Der Täter muss den Gefahrenerfolg fahrlässig herbeigeführt haben.
cc) Rücksichtslosigkeit (nur bei § 315c I Nr. 2)
Wie unter I.2.b).
c) Rechtswidrigkeit und Schuld
Wie unter II. und III.
2. Fahrlässigkeit bzgl. Tathandlung und Gefahrenerfolg (§ 315c I i.V.m. III Nr. 2)
a) Objektiver Tatbestand
Wie unter I.1.
b) Subjektiver Tatbestand
aa) Fahrlässigkeit bzgl. Tathandlung
Der Täter muss fahrlässig hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit (§ 315c I Nr. 1) oder des grob verkehrswidrigen Verstoßes (§ 315c I Nr. 2) handeln.
bb) Fahrlässigkeit bzgl. Gefahrenerfolg — Der Täter muss den Gefahrenerfolg fahrlässig herbeigeführt haben.
cc) Rücksichtslosigkeit (nur bei § 315c I Nr. 2)
Wie unter I.2.b).
c) Rechtswidrigkeit und Schuld
Wie unter II. und III.