Prüfungsschema

Vorläufige Festnahme, § 127 I 1 StPO

Prüfung der Voraussetzungen des Jedermann-Festnahmerechts nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO, das als strafprozessualer Rechtfertigungsgrund (z.B. für eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB) dient. Prüfung des Rechtfertigungsgrundes gem. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO

§ 127 StPO · § 239 StGB · § 13 StGB

I. Festnahmelage

1. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt

Der Täter muss entweder auf frischer Tat betroffen oder auf frischer Tat verfolgt werden.

Definition

Auf frischer Tat betroffen

Betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Definition

Auf frischer Tat verfolgt

Verfolgt wird, wer sich zwar schon vom Tatort entfernt hat, aber auf frischer Spur (z.B. durch Sichtkontakt, Verfolgungsrufe, Spuren) nachgesetzt wird.

2. Tat

Das Verhalten des Festgenommenen muss den Anschein einer Straftat erwecken.

Straftat — Das Verhalten muss den Tatbestand einer Straftat erfüllen. Der Versuch ist ausreichend.

Problem

Muss die Tat tatsächlich begangen worden sein?

h.M. (Prozessuale Theorie / Verdachtslösung) Ein dringender Tatverdacht genügt. Aus der ex-ante-Sicht eines verständigen Dritten muss sich das Verhalten als Straftat darstellen.

a.A. (Materielle Theorie) Die Tat muss tatsächlich begangen und rechtswidrig sein.

Argument

§ 127 StPO ist eine prozessuale Vorschrift, die auf einer Verdachtslage beruht und dem Bürger Rechtssicherheit geben soll.

Argument

Nur eine wirkliche Tat kann einen Eingriff in die Freiheit rechtfertigen; Parallele zur Notwehr (§ 32 StGB), die auch eine tatsächliche rechtswidrige Angriffslage erfordert. Der Festnehmende trägt das Irrtumsrisiko.

Abgrenzung: Keine Präventivhaft Die Festnahme darf nicht zur Verhinderung künftiger Straftaten erfolgen, sondern dient allein der Sicherung des Strafverfahrens bezüglich einer bereits begangenen Tat.

Keine Anwendung bei Strafunmündigen Gegen strafunmündige Kinder (§ 19 StGB) ist eine Festnahme nach § 127 StPO unzulässig, da sie keine Straftat begehen können.

Anwendung bei Schuldunfähigen Gegen schuldunfähige Täter (§ 20 StGB) ist die Festnahme zulässig, da diese eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat begehen können. Die Schuld ist keine Voraussetzung für die Festnahmelage.

II. Festnahmegrund

Einer der beiden alternativen Gründe muss vorliegen.

Definition

1. Fluchtverdacht

Fluchtverdacht besteht, wenn nach den Umständen die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene werde sich dem Strafverfahren entziehen, sofern er nicht festgehalten wird.

Definition

2. Identität nicht sofort feststellbar

Die Identität ist nicht sofort feststellbar, wenn der Betroffene keine Angaben zur Person macht, die Richtigkeit der Angaben bezweifelt wird oder er keine Ausweispapiere vorweisen kann.

III. Festnahmehandlung und subjektives Element

1. Festnahmehandlung

Physisches Festhalten des Täters, das auch zwangsweise durchgesetzt werden darf, um die Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden zu sichern.

2. Festnahmeabsicht (subjektives Rechtfertigungselement)

Die Festnahme muss mit der Absicht erfolgen, den Täter unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder den Beamten des Polizeidienstes vorzuführen (§ 127 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 StPO).

Problem

Entfall der Übergabeabsicht

Ansicht

Entfällt die Absicht, den Täter der Polizei zu übergeben (z.B. weil der Festnehmende ihn selbst bestrafen oder länger festhalten will), entfällt der Rechtfertigungsgrund des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO für die Zukunft. Die ursprünglich rechtmäßige Festnahme wird dann zu einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung durch Unterlassen (§§ 239 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB), da aus der vorangegangenen Festnahme eine Garantenstellung (Ingerenz) erwächst.

IV. Verhältnismäßigkeit

Die Festnahmehandlung und die angewendete Gewalt müssen verhältnismäßig sein.

Geeignetheit Die Maßnahme muss geeignet sein, den Zweck (Sicherung des Täters für das Strafverfahren) zu erreichen.

Erforderlichkeit Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen (z.B. Festhalten bis zum Eintreffen der Polizei statt gewaltsamer Verbringung an einen anderen Ort).

Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) Die Schwere des Eingriffs (Freiheitsentziehung, Gewaltanwendung) darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Abzuwägen sind die Schwere der Tat, die Stärke des Tatverdachts und der Festnahmegrund.

Problem

Festnahme bei geringfügigen Straftaten

h.M. Auch bei geringfügigen Straftaten (z.B. Bagatelldiebstahl) ist § 127 Abs. 1 S. 1 StPO anwendbar. Jedoch sind an die Angemessenheit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Eine gewaltsame Festnahme ist hier oft unverhältnismäßig.

a.A. Bei reinen Bagatelldelikten ist eine Festnahme generell unverhältnismäßig und damit unzulässig.

Argument

Der massive Eingriff in die Freiheit sei bei Taten ohne nennenswerten Unrechtsgehalt nicht zu rechtfertigen.