Prüfungsschema
Prozessualer Tatbegriff und materielle Rechtskraft verfahrensbeendender Entscheidungen
Prozessualer Tatbegriff und materielle Rechtskraft verfahrensbeendender Entscheidungen § 170 II StPO · § 211 StPO ·Art. 103 III GG Dieses Schema behandelt den prozessualen Tatbegriff, der die Reichweite eines Strafverfahrens bestimmt, sowie die materielle Rechtskraft verfahrensbeendender Entscheidungen und deren Wirkungen.
§§ 155 StPO · § 264 StPO ·§ 265 StPO · § 410 III StPO · § 359 StPO ·§ 362 StPO · § 373a StPO · § 153 StPO · § 153a I 5 StPO ·
A. Prozessualer Tatbegriff
I. Definition und Reichweite
1. Definition
Definition
Prozessuale Tat
Das in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss bezeichnete geschichtliche Vorkommnis mit dem gesamten Verhalten des Angeklagten, soweit es nach Auffassung des täglichen Lebens ein einheitliches Geschehen bildet.
2. Abweichungen in der Hauptverhandlung
a) Tatsächliche Abweichungen (Ort, Zeit, Tatbild)
Grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Identität der angeklagten Tat als einmaliges und unverwechselbares Geschehen nicht berührt wird.
Hinweis nach § 265 StPO ist notwendig.
b) Bekanntwerden weiterer Straftaten
Werden in der Hauptverhandlung weitere Straftaten bekannt, die in der Anklage/dem Eröffnungsbeschluss nicht enthalten sind, ist ein Hinweis nach § 265 StPO erforderlich.
3. Zugehörigkeit weiterer Straftaten zur prozessualen Tat (Konkurrenzen)
Mehrere Gesetzesverletzungen durch dieselbe Handlung/Handlungseinheit → gehören zu derselben prozessualen Tat.
Mehrere Gesetzesverletzungen in Handlungsmehrheit → grundsätzlich verschiedene prozessuale Taten.
Ausnahme: Beziehungs- und Bindungszusammenhang zwischen den Straftaten → können zu derselben prozessualen Tat gehören.
II. Bedeutung des prozessualen Tatbegriffs
1. Verfahrensrechtliche Unteilbarkeit
Die prozessuale Tat ist verfahrensrechtlich unteilbar und muss durch ein Gericht aburteilt werden.
2. Rechtshängigkeit
Der Eröffnungsbeschluss bewirkt die Rechtshängigkeit der gesamten prozessualen Tat.
3. Grenzen der Aufklärungspflicht
Die prozessuale Tat umschreibt die Grenzen der Aufklärungspflicht des Gerichts.
4. Befassungsverbot
Solange ein Verfahren rechtshängig ist, besteht ein Befassungsverbot für die Staatsanwaltschaft und andere Gerichte bezüglich derselben prozessualen Tat.
5. Materielle Rechtskraft und Strafklageverbrauch
Die materielle Rechtskraft eines Urteils erfasst die gesamte prozessuale Tat (Strafklageverbrauch), auch für unbekannt gebliebene Delikte der prozessualen Tat (Art. 103 III GG).
6. Beseitigung der Rechtskraft
Die Rechtskraft kann nur durch ein Wiederaufnahmeverfahren (§§ 359, 362 StPO) beseitigt werden.
B. Materielle Rechtskraft verfahrensbeendender Entscheidungen
I. Entscheidungen mit materieller Rechtskraft
1. Urteile
Erfasst alle Vergehen und Verbrechen der prozessualen Tat, auch Freisprüche.
2. Strafbefehle
Wirken wie Strafurteile (§ 410 III StPO).
Wiederaufnahmemöglichkeit bezüglich Verbrechen (§ 373a StPO).
3. Verfügungen und Beschlüsse
a) § 153 II StPO
Nur für Vergehen.
b) § 153a I 5 StPO
Nur für Vergehen.
c) § 211 StPO — Bei neuen Tatsachen.
II. Entscheidungen ohne materielle Rechtskraft
1. Einstellungen nach § 153 StPO
Keine materielle Rechtskraft.
2. Einstellungen nach § 170 II StPO
Keine materielle Rechtskraft.
III. Eintritt der materiellen Rechtskraft
1. Strafurteil / Strafbefehl
Ablauf der Rechtsmittelfrist.
Rechtsmittelverzicht oder -rücknahme.
Verkündung des Revisionsurteils.
2. Unanfechtbare Beschlüsse
Mit Verkündung.
Verstreichen der Rechtsbehelfsfristen.
Verkündung der letztinstanzlichen Entscheidung.